ESMA Enforcement Insights 2026: IFRS 8 Segmentberichterstattung


Veröffentlicht: 
Ansprechperson(en): Katharina Maier , Gerhard Fremgen
Die ESMA hat im Mai 2026 ihren Bericht über die europäische Enforcement-Tätigkeit 2025 veröffentlicht. Die Segmentberichterstattung zählt erneut zu den 4 Bereichen mit den meisten Maßnahmen. Die Kernthemen daraus fasst der nachstehende Beitrag kompakt zusammen.
 

1 Wesentliche Ertrags- und Aufwandsposten im Segmentergebnis

IFRS 8 schreibt vor, dass wesentliche Ertrags- und Aufwandsposten für die berichtspflichtigen Segmente anzugeben sind, wenn sie im vom Chief Operating Decision Maker (CODM) überprüften Segmentergebnis enthalten sind. Die Angabepflicht setzt dabei nicht voraus, dass diese Posten dem CODM gesondert vorgelegt oder von ihm gesondert überprüft werden. Als Beispiele nennt die ESMA Personalaufwand sowie Forschungs- und Entwicklungsaufwand.

Die im Juli 2024 veröffentlichte Agenda Decision „Disclosure of Revenues and Expenses for Reportable Segments“ des IFRS IC erläutert diese Anforderungen aus IFRS 8.23(f) und IAS 1.97 (künftig IFRS 18.42). Die Wesentlichkeit ist im Kontext des gesamten Abschlusses zu beurteilen. Eine pauschale Aufschlüsselung sämtlicher GuV-Posten nach Segmenten ist nicht vorgeschrieben.

Ergänzend berichtet die ESMA über Maßnahmen zur Aufgliederung der Umsatzerlöse. Maßgeblich ist dafür IFRS 15.114: Umsatzerlöse aus Verträgen mit Kund:innen sind in Kategorien aufzugliedern, die abbilden, wie Art, Höhe, Zeitpunkt und Unsicherheit der Umsatzerlöse und Zahlungsströme von wirtschaftlichen Faktoren, wie etwa Produktlinien, geografischen Märkten, Kund:innengruppen, Vertragsarten oder dem Zeitpunkt der Umsatzrealisierung, beeinflusst werden. Die Verbindung zur Segmentberichterstattung stellt IFRS 15.115 her: Wird die Aufgliederung nicht entlang der berichtspflichtigen Segmente vorgenommen, sind ausreichende Informationen anzugeben, damit der Zusammenhang zwischen den aufgegliederten Umsatzerlösen und den Umsatzangaben pro berichtspflichtigem Segment nachvollziehbar ist.
 

2 Unternehmensweite Angaben zu geografischen Gebieten

In mehreren Fällen betrafen die Maßnahmen unvollständige Angaben zu den Umsatzerlösen und zu bestimmten langfristigen Vermögenswerten, und zwar sowohl für das Sitzland des Emittenten als auch für einzelne wesentliche ausländische Länder (vgl. IFRS 8.33).

Auch ein geringer Anteil des Sitzlands am Gesamtumsatz kann qualitativ wesentlich sein, weil er die Bedeutung der ausländischen Absatzmärkte erkennen lässt. Für die Beurteilung der Länderangaben sind deshalb neben Umsatzanteilen auch qualitative Gesichtspunkte heranzuziehen.
 

3 Aggregation von Geschäftssegmenten

IFRS 8 schreibt zudem vor, die Zusammenfassung von Geschäftssegmenten und die hierfür angewandten Kriterien offenzulegen. Nach IFRS 8.22(a) und (aa) sind insbesondere die Ermessensentscheidungen bei einer Aggregation nach IFRS 8.12, eine kurze Beschreibung der zusammengefassten Geschäftssegmente und die zur Beurteilung wirtschaftlicher Ähnlichkeit herangezogenen Indikatoren anzugeben.

Die Aggregation selbst setzt die Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen des IFRS 8.12 voraus (Vereinbarkeit mit dem Grundprinzip des IFRS 8, ähnliche wirtschaftliche Merkmale sowie Ähnlichkeit in allen 5 Kriterien: Art der Produkte und Dienstleistungen, Art der Produktionsprozesse, Art oder Gruppe der Kund:innen, Vertriebswege oder Art der Leistungserbringung und, sofern einschlägig, Art des regulatorischen Umfelds).
 

4 Ihr Selbstcheck für die Abschlusserstellung

Für eine belastbare Vollständigkeitskontrolle sind auch die Ertrags- und Aufwandsposten innerhalb des internen Segmentergebnisses zu betrachten. Eine bloße Übernahme der gesondert ausgewiesenen Zeilen kann zu Angabelücken führen. Folgende Fragen sollten Sie sich beim Selbstcheck stellen:
  • Welche wesentlichen Ertrags- und Aufwandsposten sind im vom CODM überprüften Segmentergebnis enthalten oder werden dem CODM regelmäßig vorgelegt, und werden sie pro Segment angegeben?
  • Ist der Zusammenhang zwischen der Aufgliederung der Umsatzerlöse nach IFRS 15.114 und den Umsatzangaben pro berichtspflichtigem Segment nachvollziehbar dargestellt (IFRS 15.115)?
  • Sind die Umsatzerlöse und die von IFRS 8.33(b) erfassten langfristigen Vermögenswerte für das Sitzland und für jedes wesentliche ausländische Land vollständig angegeben, und wurde die qualitative Wesentlichkeit auch bei geringem Inlandsumsatz beurteilt?
  • Sind bei zusammengefassten Geschäftssegmenten sämtliche Kriterien des IFRS 8.12 erfüllt, und lassen die Angaben nach IFRS 8.22(a) und (aa) die tatsächlichen Ermessensentscheidungen und die herangezogenen wirtschaftlichen Indikatoren erkennen?

Ansprechperson(en)

Gerhard Fremgen
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Partner, Co-Service Line Lead Assurance, Leitung Expert Center Internationale Rechnungslegung

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