Öffentliche Bedürfnisanstalten: Vorsteuerabzug nur für entgeltliche Leistungen


Veröffentlicht: 
Ansprechperson(en): Daniela Sperz
In einer aktuellen Entscheidung (BFG 27.8.2025, RV/7100152/2025) musste sich das Bundesfinanzgericht (BFG) mit der Frage befassen, in welchem Umfang eine Körperschaft öffentlichen Rechts (KöR) den Vorsteuerabzug für Aufwendungen im Zusammenhang mit öffentlichen Toilettenanlagen geltend machen kann.
 

Der Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, die Stadt X, betreibt auf ihrem Gemeindegebiet zahlreiche Bedürfnisanstalten. Mit der Reinigung und Betriebsführung wurde ein privates Reinigungsunternehmen beauftragt. Die Ausgestaltung war dabei zweigeteilt:
  • An Standorten mit Personal wurde von den Nutzer:innen ein von der Stadt vorgeschriebenes Benutzungsentgelt eingehoben.
  • An anderen Standorten wurde die Benutzung unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
Das Reinigungsunternehmen behielt die eingenommenen Entgelte vereinbarungsgemäß als Teil seines Werklohns ein, während die Stadt für die restlichen Kosten aufkam und den vollen Vorsteuerabzug aus den Rechnungen des Unternehmens begehrte.
 

Die Entscheidung des BFG

Nachdem der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ein vorangegangenes, stattgebendes Erkenntnis des BFG aufgehoben hatte, stellte das BFG im fortgesetzten Verfahren klar:
  • Zurechnung der Einnahmen: Die von den Kund:innen gezahlten Entgelte sind der Stadt zuzurechnen, auch wenn sie direkt beim Reinigungsunternehmen verbleiben (abgekürzter Zahlungsweg). Dadurch begründet die Stadt in diesem Umfang einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) und wird umsatzsteuerpflichtig.
  • Kein voller Vorsteuerabzug: Ein 100%iger Vorsteuerabzug für alle Standorte (auch die unentgeltlichen) ist nicht zulässig. Es fehlt an einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen den Kosten für die Gratis-WCs und steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen. Vorsteuerabzug steht daher nur für die Standorte, für deren Benutzung ein Entgelt entrichtet wird, zu.
  • Aufteilung nach Verwendungsquote: Da die Leistungen des Reinigungsunternehmens sowohl für steuerpflichtige Zwecke (entgeltliche WCs) als auch für nichtunternehmerische Zwecke (unentgeltliche WCs) genutzt wurden, steht der Vorsteuerabzug nur nach einer entsprechenden Quote zu.
Das Gericht ermittelte die abzugsfähigen Beträge schließlich im Schätzungswege anhand der den jeweiligen Standorten zuordenbaren Reinigungskosten. 
 

Praxisfolgen

Dieses Erkenntnis unterstreicht einmal mehr die strengen Anforderungen an den Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Einrichtungen von Körperschaften öffentlichen Rechts:
  • Leistungsbeziehungen prüfen: Die Zurechnung von Einnahmen erfolgt nach dem Außenauftritt. Werden Dienstleister:innen zwischengeschaltet, die Entgelte direkt einheben, sollte die vertragliche Gestaltung klar regeln, wem diese umsatzsteuerlich zuzurechnen sind.
  • Kostentrennung ist Pflicht: Um im Falle einer Prüfung nicht auf Schätzungen angewiesen zu sein, sollten Körperschaften öffentlichen Rechts bereits im Rechnungswesen eine klare Trennung der Aufwendungen zwischen entgeltlichen (unternehmerischen) und unentgeltlichen (hoheitlichen) Bereichen vornehmen.
  • Wettbewerbsrelevanz: Da auch private Anbieter:innen WC-Anlagen betreiben, führt die Nichtbesteuerung hoheitlicher Teilbereiche bei gleichzeitigem Vorsteuerabzug potenziell zu Wettbewerbsverzerrungen, was die Finanzverwaltung zunehmend kritisch prüft.

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