ORF-Haushaltsabgabe im betrieblichen Bereich

Kommunal News

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Die ORF-Haushaltsabgabe, auch ORF-Beitrag genannt, ist eine monatliche Gebühr, die seit 2024 in Österreich für jeden Haushalt erhoben wird, um die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (ORF) sicherzustellen. Sie ersetzt die vorherige „GIS-Gebühr“ und beträgt derzeit EUR 15,30 pro Monat zzgl. eventueller Landesabgaben.

Aber nicht nur private Haushalte unterliegen der ORF-Haushaltsabgabe, sondern auch Unternehmer. 

Im betrieblichen Bereich knüpft die ORF-Haushaltsabgabe an die Kommunalsteuerpflicht an. Damit stellt sich insbesondere für Körperschaften öffentlichen Rechts und gemeinnützige Rechtsträger die Frage, ob und in welchem Ausmaß sie zur Zahlung der ORF-Haushaltsabgabe verpflichtet sind.
 

Beitragspflicht im betrieblichen Bereich nach dem ORF-Beitrags-Gesetz:

Jeder Unternehmer hat je Gemeinde, in der zumindest eine Betriebsstätte liegt, für die der Unternehmer kommunalsteuerpflichtig ist, den ORF-Beitrag zu entrichten.
  • Die Beitragshöhe richtet sich gestaffelt nach der Summe der Arbeitslöhne, die im vorangegangenen Kalenderjahr an die Dienstnehmer:innen der jeweiligen Betriebsstätte gezahlt wurden. bis zu 1,6 Mio. Arbeitslöhne: 1 ORF-Beitrag
  • bis zu 3 Mio. Arbeitslöhne: 2 ORF-Beiträge
  • bis zu 10 Mio. Arbeitslöhne: 3 ORF-Beiträge
  • bis zu 50 Mio. Arbeitslöhne: 4 ORF-Beiträge
  • bis zu 90 Mio. Arbeitslöhne: 5 ORF-Beiträge
Je Kalendermonat sind von einem Unternehmer maximal 100 ORF-Beiträge zu entrichten.
 

Kommunalsteuerpflicht

Der Kommunalsteuer unterliegen gem. § 1 KommStG die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer:innen einer im Inland gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. 
Unternehmer:in i.S.d. Kommunalsteuer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt. Das KommStG knüpft hier an den Unternehmerbegriff i.S.d. Umsatzsteuer an. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige, selbständige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt. Vereine sind Unternehmer im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe. Achtung: Die Liebhabereivermutung gilt nur für die Umsatzsteuer und hat in der Kommunalsteuer keine Bedeutung. Das heißt, auch ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, der umsatzsteuerlich die Liebhabereivermutung anwendet, unterliegt der Kommunalsteuer.

Als Unternehmer gelten darüber hinaus stets und in vollem Umfang Körperschaften i.S.d. § 7 Abs. 3 KStG. Dazu zählen Kapitalgesellschaften (GmbHs und AGs) sowie Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Unternehmer kraft Rechtsform).
Körperschaften öffentlichen Rechts sind im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (BgA) und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe.
 

Befreiung von der Kommunalsteuer

Von der Kommunalsteuer befreit sind Rechtsträger, soweit sie gemeinnützigen und/oder mildtätigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge dienen. Andere als die genannten Zwecke sind auch bei gemeinnützigen Organisationen nicht von der Kommunalsteuer befreit. So sind z.B. gemeinnützige Sport-, Kultur- oder Bildungsvereine nicht von der Kommunalsteuer befreit. 
Die Befreiung tritt aber nur dann ein, „soweit“ die oben genannten Zwecke gefördert werden. Wird ein Rechtsträger nur teilweise auf den taxativ aufgezählten Gebieten tätig, kann eine partielle Abgabenbefreiung in Anspruch genommen werden.

Daraus ergibt sich für die unterschiedlichen Rechtsformen gemeinnütziger Organisationen Folgendes:
 

Körperschaften öffentlichen Rechts 

Kommunalsteuerpflicht (und damit auch ORF-Beitrags-pflicht)besteht nur für Betriebe gewerblicher Art (BgA). 
Eine Befreiung ist möglich, wenn der BgA als unentbehrlicher Hilfsbetrieb auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge zu beurteilen ist.
Hoheitliche Tätigkeiten unterliegen nicht der Kommunalsteuer (und somit auch nicht der ORF-Beitragspflicht).
 

Gemeinnützige Vereine

Kommunalsteuerpflicht (und damit auch ORF-Beitragspflicht) besteht nur für unternehmerische Tätigkeiten (d.h. wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und Vermietung von Grundstücken).
Befreiung von der Kommunalsteuerpflicht (und damit auch ORF-Beitragspflicht) ist möglich für unentbehrliche Hilfsbetriebe auf den Gebieten der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge.
Unentbehrliche Hilfsbetriebe, die anderen gemeinnützigen Zwecken dienen, sind nicht von der Kommunalsteuer und dem ORF-Beitrag befreit. 
Achtung: Entbehrliche Hilfsbetriebe unterliegen immer der Kommunalsteuer und dem ORF-Beitrag (auch wenn sie umsatzsteuerlich als Liebhabereibetrieb gelten).
Der Vereinsbereich unterliegt nicht der Kommunalsteuer (und damit auch nicht der ORF-Beitragspflicht).
 

Vereine, die sich ausschließlich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden finanzieren

Vereine, die sich mangels einer wirtschaftlichen Betätigung ausschließlich aus echten Mitgliedsbeiträgen und Spenden finanzieren, sind unabhängig davon, ob sie eigen- oder gemeinnützig sind, weder kommunalsteuer- noch ORF-beitragspflichtig.
 

Gemeinnützige GmbHs

Gelten kraft Rechtsform für Zwecke der Kommunalsteuer als Unternehmer und unterliegen daher immer mit ihrer gesamten Tätigkeit der Kommunalsteuer. Das heißt auch der ideelle Bereich und die Vermögensverwaltung unterliegen der Kommunalsteuer (und damit auch ORF-Beitragspflicht).
Eine Befreiung von der Kommunalsteuer (und damit auch ORF-Beitragspflicht) ist möglich für unentbehrliche Hilfsbetriebe auf den Gebieten der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge.
Unentbehrliche Hilfsbetriebe, die anderen gemeinnützigen Zwecken dienen, sind nicht von der Kommunalsteuer und dem ORF-Beitrag befreit.
 

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