In einer aktuellen Entscheidung (BFG 25.6.2025, RV/3100346/2025) hat das Bundesfinanzgericht (BFG) die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Betriebes gewerblicher Art (BgA) bei Infrastrukturprojekten von Körperschaften öffentlichen Rechts (KöR) weiter präzisiert. Im Fokus stand dabei die Frage, ob indirekte Einnahmen ausreichen, um einen unentgeltlich zur Verfügung gestellten Radweg steuerlich dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen.
Ein Tourismusverband (eine KöR nach dem Tiroler Tourismusgesetz) errichtete einen großflächigen Radweg durch ein Tal. Da für die Nutzung des Weges selbst kein direktes Entgelt von den Radfahrer:innen oder Fußgänger:innen verlangt wurde, argumentierte der Verband mit einem „wirtschaftlichen Gesamtkonzept“ zur Tourismusförderung. Um die für einen BgA erforderliche Einnahmenerzielungsabsicht zu belegen, wurden dem Projekt verschiedene Einnahmequellen zugeordnet:
Der Sachverhalt
Ein Tourismusverband (eine KöR nach dem Tiroler Tourismusgesetz) errichtete einen großflächigen Radweg durch ein Tal. Da für die Nutzung des Weges selbst kein direktes Entgelt von den Radfahrer:innen oder Fußgänger:innen verlangt wurde, argumentierte der Verband mit einem „wirtschaftlichen Gesamtkonzept“ zur Tourismusförderung. Um die für einen BgA erforderliche Einnahmenerzielungsabsicht zu belegen, wurden dem Projekt verschiedene Einnahmequellen zugeordnet:
- Parkgebühren: Erlöse von nahegelegenen Parkplätzen wurden anteilig als Benützungsentgelt für den Radweg definiert, da die Parkplatznutzung unmittelbar durch die Attraktion des Radweges veranlasst sei.
- Umlagesysteme: Einnahmen aus regionalen Tourismus-Karten (z.B. Super Card) wurden dem Radwegprojekt über einen fixen Zuteilungsschlüssel buchhalterisch zugerechnet.
- Zusatzerträge: Der Verband verwies zudem auf künftige Einnahmen aus Merchandising (Radtrikots) sowie kommerziellen Veranstaltungen.
Die rechtliche Beurteilung
Das BFG folgte dieser Argumentation nicht und entschied, dass kein Betrieb gewerblicher Art vorlag. Die wesentlichen Erwägungen des Gerichts lassen sich wie folgt zusammenfassen:- Hoheitlicher Kernbereich: Die Errichtung und Erhaltung eines Radweges zur Förderung der regionalen Tourismusinteressen gehört zu den gesetzlich übertragenen Aufgaben eines Tourismusverbandes und ist daher grundsätzlich dem Hoheitsbereich zuzuordnen.
- Kein Wettbewerbsvorgang: Da der Radweg der Allgemeinheit unentgeltlich offensteht, tritt der Verband nicht in unmittelbaren Wettbewerb zu privaten Wirtschaftsteilnehmer:innen.
- Fehlender Leistungsaustausch: Ein Betrieb gewerblicher Art erfordert eine Teilnahme am Wirtschaftsleben in Form eines echten Güter- oder Leistungsaustausches. Parkgebühren sind rechtlich jedoch Entgelte für die mietweise Überlassung von Stellflächen und können nicht willkürlich in ein Benützungsentgelt für den Radweg umgedeutet werden.
- Buchhalterische Umschichtungen: Die Zuordnung von Einnahmen aus Kartensystemen oder Zuschüssen wurde als bloße interne Verrechnung gewertet, die keinen direkten Veranlassungszusammenhang zur Nutzung der Infrastruktur aufweist.
Praxisfolgen
Das Urteil verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Steuerpflicht von Infrastruktureinrichtungen. Für Körperschaften öffentlichen Rechts ergeben sich daraus wichtige Erkenntnisse für die Gestaltung von Projekten:- Direkte Entgeltlichkeit: Ohne ein unmittelbares Entgelt ist die Begründung eines BgA für Infrastrukturmaßnahmen kaum möglich. Indirekte Vorteile oder willkürliche Zuweisungsschlüssel aus anderen Einnahmequellen werden von der Finanzverwaltung nicht anerkannt.
- Strukturelle Trennung: Einrichtungen, die ihrem Wesen nach unabhängig voneinander betrieben werden können (wie Parkplätze und Radwege), dürfen steuerlich nicht künstlich zu einer Einheit verschmolzen werden.
- Risiko Vorsteuerabzug: Wenn mangels Einnahmen kein Betrieb gewerblicher Art und folglich auch keine Steuerpflicht vorliegt, entfällt auch die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug aus den Errichtungskosten, was bei großvolumigen Projekten zu erheblichen finanziellen Belastungen führen kann.
