Kreislaufwirtschaft im IFRS-Abschluss 2026


Veröffentlicht: 
Ansprechperson(en): Katharina Maier , Gerhard Fremgen
Bilanzielle Konsequenzen der neuen Vorgaben zu Verpackungen, Reparatur und Produkthaftung

Innerhalb weniger Monate sind jüngst 3 Regelwerke in Kraft getreten, die Verpackungen, Reparatur und Produkthaftung neu ordnen. Sie treffen unterschiedliche Unternehmen zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Für den Abschluss zum 31.12.2026 kommt es darauf an, welche der neuen Pflichten ein Unternehmen bereits trifft und auf welchen Bilanzposten sie wirken.
 

1. Die Änderungen im Überblick

Verpackungen: neue Anforderungen an die Verpackung selbst

Bisher setzte das Verpackungsrecht am Ende des Produktlebens an. Die europäische Verpackungsrichtlinie und ihre österreichische Umsetzung verpflichteten Unternehmen, die Verpackungen in Verkehr bringen, sich an einem Sammel- und Verwertungssystem zu beteiligen und dafür zu bezahlen. Die Gestaltung der Verpackung blieb weitgehend den Unternehmen überlassen.

Die neue Verpackungsverordnung der EU, üblicherweise nach ihrer englischen Bezeichnung als PPWR abgekürzt, gilt seit dem 12.8.2026 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, ohne dass es ein nationales Umsetzungsgesetz braucht. Sie knüpft an die Verpackung selbst an: an die enthaltenen Stoffe, die Recyclingfähigkeit, den Anteil an Rezyklat und die Kennzeichnung. Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, darf die Verpackung nicht mehr in Verkehr gebracht werden.

Weil von der Erfüllung dieser Anforderungen der Marktzugang abhängt, greifen sie auf die Absetzbarkeit der Ware durch und damit auf Vorräte, Produktionsanlagen und Verpflichtungen; unter dem bisherigen Regime blieb es bei kalkulierbaren Kosten für Sammlung und Verwertung. Die Anforderungen treten gestaffelt in Kraft, sodass sich die bilanziellen Folgen über mehrere Jahre verteilen.

Wirksam ist bislang vor allem das Stoffverbot für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt. Hinter der Abkürzung PFAS stehen per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen, mit denen Papier und Karton fett- und feuchtigkeitsabweisend gemacht werden, etwa bei Backpapier, Bechern oder Verpackungen für Speisen zum Mitnehmen. Seit dem 12.8.2026 dürfen solche Verpackungen nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn sie diese Stoffe oberhalb sehr niedriger Schwellenwerte enthalten. Eine Frist zum Aufbrauchen vorhandener Bestände sieht die Verordnung nicht vor, sodass betroffene Bestände bereits im Abschluss 2026 zu bewerten sind.
 

Reparatur: erstmals eine Pflicht der Hersteller:innen gegenüber den Verbraucher:innen

Hatte der:die Konsument:in bislang eine mangelhafte Ware, konnte er:sie sich an den:die Verkäufer:in halten. Die Gewährleistung setzt einen Mangel voraus, der schon bei der Übergabe vorlag, und endet nach 2 Jahren. Zum:Zur Hersteller:in bestand keine unmittelbare Rechtsbeziehung.

Ab dem 1.1.2026 muss der:die Hersteller:in aufgrund des Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetzes, kurz WaRUG, auf Verlangen der Verbraucher:innen einen Reparaturvertrag abschließen, und zwar gerade für jene Defekte, die außerhalb der Gewährleistungspflicht der Verkäufer:innen auftreten. Die Pflicht gilt nicht für jede Ware, sondern für Produktgruppen, für die das EU-Recht bereits Anforderungen an die Reparierbarkeit stellt, etwa Waschmaschinen, Geschirrspüler, Kühlgeräte, Bildschirme und Mobiltelefone. Reparieren muss der:die Hersteller:in unentgeltlich oder zu einem angemessenen Preis.
Die Reparaturpflicht ist nicht auf Geräte beschränkt, die nach dem 1.1.2026 verkauft wurden; sie kann den bereits abgesetzten Bestand erfassen. Dasselbe Gesetz verlängert außerdem die Gewährleistungsfrist um ein Jahr, wenn eine Ware verbessert wurde. Diese Verlängerung gilt ausdrücklich nur für Verträge ab dem 1.1.2026.
Produkthaftung: der Produktbegriff wird digital
Im Sinne der neuen EU-Produkthaftungsrichtlinie gilt Software künftig als Produkt, unabhängig davon, wie sie bereitgestellt wird. Digitale Dienste, ohne die ein Gerät einzelne Funktionen nicht mehr ausführen kann, werden als Bestandteil einbezogen.

Erweitert wird auch der Hersteller:inbegriff. Als Hersteller:in gilt künftig auch, wer ein Produkt außerhalb der Kontrolle der ursprünglichen Hersteller:innen wesentlich verändert und danach wieder anbietet. Werden Geräte aufgearbeitet, generalüberholt oder umgerüstet und wieder angeboten, übernimmt das Unternehmen dafür eine eigene Haftungsposition; kreislauforientierte Geschäftsmodelle sind davon unmittelbar betroffen. Erfasst sind nur Produkte, die ab dem 10.12.2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden; für früher abgesetzte Produkte gilt das bisherige Recht weiter.
 

2. Zeitpunkte des Inkrafttretens und Bedeutung für den Abschluss 2026

neue Vorgabe wirksam Bedeutung für den Abschluss 2026
Verbot von PFAS in Lebensmittelkontaktverpackungen; Höchstwert für Schwermetalle in allen Verpackungen seit 12.8.2026 Betroffene Vorratsbestände sind zu identifizieren und nach § 207 UGB zu bewerten.
Grundsatz, dass in Verkehr gebrachte Verpackungen recyclingfähig sein müssen seit 12.8.2026 Bis die neuen Recyclingfähigkeitsstufen gelten, ist die Recyclingfähigkeit weiterhin nach den bisherigen europäischen Normen zu beurteilen.
Ende der Übergangsfrist für Getränkeverpackungen ohne österreichisches Pfandlogo seit 1.1.2026 Betroffene Lagerbestände haben ihren Absatzwert verloren.
Reparaturpflicht der Hersteller:innen seit 1.10.2026 Auch vor diesem Datum verkaufte Waschmaschinen, Geschirrspüler, Kühlgeräte, Bildschirme und Mobiltelefone können erfasst sein. Ansatz und Bewertung einer Rückstellung sind je nach Produktgruppe zu prüfen.
Verlängerung der Gewährleistungsfrist nach einer Verbesserung Verträge ab 1.10.2026 Betrifft ausschließlich Neuverträge. Eine pauschale Erhöhung bestehender Rückstellungen ist nicht sachgerecht.
Registrierungspflicht für Hersteller:innen von Verpackungen Register werden erst aufgebaut Bis dahin gelten die bestehenden nationalen Melde- und Registrierungsverfahren weiter.
Neue Produkthaftung Produkte ab 10.12.2026 Das bestehende Portfolio bleibt beim bisherigen Haftungsregime.
Verkaufsverbot für Verpackungen unterhalb der neuen Recyclingfähigkeitsstufen; Mindestanteil an Rezyklat; einheitliche Kennzeichnung; verpflichtende Pfand- und Rücknahmesysteme 2028-2030 Kein Ansatz im Abschluss 2026, aber ein Anlass, die Nutzungsdauern von Anlagen und Werkzeugen zu überprüfen.
 

3. Vorräte

Verpackungen, die nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen, lassen sich nicht mehr regulär verkaufen. IAS 2 verlangt dann eine Abwertung auf den Nettoveräußerungswert, auch wenn sich am physischen Zustand der Ware nichts geändert hat. 

Das Verbot betrifft das Inverkehrbringen, also die erstmalige Bereitstellung auf dem europäischen Markt. Verpackungen, die vor dem 12.8.2026 in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiter gehandelt werden und müssen nicht vom Markt genommen werden. Bestände, die vorher lediglich produziert, aber noch nicht bereitgestellt wurden, genießen dagegen keinen Bestandsschutz. Zum Stichtag ist deshalb je Bestand festzuhalten, ob er den Anforderungen entspricht und wann er erstmals bereitgestellt wurde. Ohne diese Unterscheidung lässt sich der Abwertungsbedarf nicht bestimmen. 

Der Nettoveräußerungswert eines betroffenen Bestands ergibt sich aus den verbleibenden Verwendungen, also aus dem Einsatz für andere Zwecke, einer Umverpackung oder dem Verwertungserlös. Zu beurteilen ist jede Position für sich; eine Zusammenfassung ähnlicher Posten kommt nur unter den engen Voraussetzungen des IAS 2 in Betracht. 
Verpackungsmaterial, das in die eigene Produktion eingeht, ist nach IAS 2 nicht abzuwerten, solange die damit verpackten Erzeugnisse mindestens kostendeckend verkauft werden. Auf regulatorisch gesperrte Bestände lässt sich diese Regel nicht anwenden. 
Bei Ersatzteilen kann die Reparaturpflicht zu längeren Lagerdauern führen, weil die Verfügbarkeit über einen längeren Zeitraum sicherzustellen ist. Das erhöht das Risiko der Überalterung und damit den Gängigkeitsabschlag.
 

4. Sachanlagen 

Betroffen sind vor allem Abfüll-, Verpackungs- und Formwerkzeuge, die auf ein bestimmtes Verpackungsdesign zugeschnitten sind. Ist dieses Design ab 2030 nicht mehr zulässig, endet die wirtschaftliche Nutzung der Anlage möglicherweise früher als geplant oder es sind Umrüstungen vorzunehmen, die als nachträgliche Anschaffungskosten zu aktivieren sind. 

Die Nutzungsdauer ist jährlich zu überprüfen und, wenn sie sich verkürzt, für die Zukunft anzupassen; die bereits erfassten Abschreibungen bleiben unverändert. Neben der Nutzungsdauer ist die Werthaltigkeit nach IAS 36 zu beurteilen. Ist der Buchwert schon am Stichtag nicht mehr erzielbar, ist außerplanmäßig abzuschreiben; eine verkürzte Nutzungsdauer gibt dafür regelmäßig den Anlass. Dass die auslösende Vorschrift erst 2030 greift, steht dem nicht entgegen, weil IAS 36 auch auf absehbare künftige Veränderungen abstellt. 

In die Bewertung dürfen Ausgaben eingehen, die den bestehenden Zustand erhalten. Ausgaben, die die Anlage erst auf den neuen Standard heben, zählen erst, wenn sie angefallen sind. Eine geplante Umrüstung beseitigt einen bestehenden Wertminderungsbedarf daher nicht im Vorhinein.
 

5. Rückstellungen

Verpackungsverantwortung

Die Kosten für Sammlung, Sortierung und Verwertung trägt das Unternehmen, das Verpackungen in einem Mitgliedstaat erstmals bereitstellt oder verpackte Ware auspackt, ohne selbst Endnutzer:in zu sein. Diese Verpflichtung entsteht mit der Bereitstellung und ist zu passivieren, soweit sie am Stichtag noch offen ist. Ausgaben für die künftige Umstellung des Verpackungssortiments lassen sich durch eigenes Handeln vermeiden und bleiben deshalb außer Ansatz, auch wenn die Umstellung wirtschaftlich feststeht.
 

Reparaturpflicht

Die Pflicht richtet sich auf den Abschluss eines Reparaturvertrags. Der angemessene Preis bemisst sich nach Arbeitszeit, Kosten für Ersatzteile, Betriebskosten und einer üblichen Marge und findet seine Grenze dort, wo er Verbraucher:innen von der Reparatur abhalten würde. Ob er die eigenen Kosten deckt, ist damit eine Frage des Einzelfalls. 

Je Produktgruppe ist zunächst zu klären, welche Reparaturen unentgeltlich zu erbringen sind und welcher Preis rechtlich zulässig und am Markt durchsetzbar ist. Deckt das zulässige Entgelt die Kosten, handelt es sich um ein künftiges Austauschgeschäft, das keine Rückstellung auslöst. Eine Rückstellung nach IAS 37 ist dort zu prüfen, wo unentgeltlich oder unter Kosten zu reparieren ist oder wo das Unternehmen darüberhinausgehende Zusagen gemacht hat. Da die Pflicht auch früher verkaufte Geräte erfassen kann, ist der betroffene Gerätebestand vollständig zu erheben.
 

Gewährleistung

Die verlängerte Frist betrifft nur Verträge ab dem 1.10.2026. Zu schätzen sind daher ausschließlich die zusätzlichen Inanspruchnahmen aus diesem abgegrenzten Neubestand, bei einer Vielzahl gleichartiger Fälle als Erwartungswert. Bestehende Gewährleistungsrückstellungen pauschal anzuheben, wäre unzutreffend.
 

Produkthaftung

Auslöser für eine Rückstellung bleibt der einzelne Schadensfall, der wie bisher nach IAS 37 zu beurteilen ist; bei möglicher, aber nicht wahrscheinlicher Inanspruchnahme genügt die Angabe im Anhang. Versicherungs- und Regressansprüche sind bei so gut wie sicherem Zufluss gesondert zu aktivieren und bleiben bei der Bewertung der Rückstellung außer Betracht.
 

6. Einwegpfand 

Pfand- und Rücknahmesysteme für Getränkeverpackungen sind nach der Verpackungsverordnung bis 2029 einzurichten. In Österreich besteht ein solches System bereits seit dem 1.1.2025, mit einem Pfand von EUR 0,25 auf geschlossene Getränkeverpackungen aus Kunststoff und Metall mit 0,1 bis 3 Liter Füllvolumen. Bilanziell ist zuerst zu klären, ob der Behälter mit dem Verkauf abgeht. Bleibt er im Vermögen des Unternehmens, hat der:die Kund:in nur einen Anspruch auf Rückzahlung; die Verpflichtung ist dann eine finanzielle Verbindlichkeit und besteht fort, bis das Pfand ausgezahlt wird oder der Anspruch erlischt. Geht der Behälter mit dem Verkauf ab, ist zu beurteilen, ob eine Rücknahme- oder eine Rückerstattungsverpflichtung vorliegt. Maßgeblich für die Zuordnung ist die jeweilige vertragliche Gestaltung. Das IFRS Interpretations Committee hat die Frage im Mai 2008 in einer Agendaentscheidung zu IAS 37 behandelt und die Einordnung als finanzielle Verbindlichkeit bestätigt, solange die Behälter nicht ausgebucht werden. 

Verkaufsstellen ohne Rücknahmeautomaten müssen nur Gebinde zurücknehmen, die zum eigenen Sortiment passen, und das nur in der üblichen Menge. Die ausgezahlten Pfandbeträge werden erstattet, und die Rücknahmeleistung wird zusätzlich vergütet. Die eigene Belastung bemisst sich damit nach dem Saldo aus ausgezahltem Pfand, Erstattung und Rücknahmevergütung.
 

7. Schätzungen und Anhang 

Ändert sich der rechtliche Rahmen, verlieren historische Erfahrungswerte an Aussagekraft. Reparatur-, Garantie- und Rückgabequoten sowie Nutzungsdauern unverändert fortzuschreiben, ist dann begründungsbedürftig. Anpassungen dieser Annahmen wirken für die Zukunft und nicht rückwirkend. Im Anhang darzustellen sind die Rückstellungen samt der wesentlichen Annahmen dahinter sowie jene Einschätzungen, bei denen eine andere vertretbare Beurteilung zu deutlich abweichenden Wertansätzen geführt hätte. 

Haben Sie sich schon diese Fragen gestellt?

  1. Welche Verpackungsbestände sind von den seit August geltenden Stoffverboten betroffen, und wann wurden sie erstmals in Verkehr gebracht? 
  2. Für welche Anlagen und Werkzeuge hängt die geplante Nutzungsdauer an einem Verpackungsdesign, das ab 2030 nicht mehr zulässig sein wird? 
  3. Welche Verpflichtungen aus der Verpackungsverantwortung sind am Stichtag noch offen, und welche Ausgaben betreffen erst die künftige Umstellung des Sortiments? 
  4. Für welche Produktgruppen greift die Reparaturpflicht, welche Reparaturen sind unentgeltlich zu erbringen, und welcher Preis ist tatsächlich durchsetzbar? 
  5. Sind ausgezahlte Pfandbeträge, Erstattungen und Rücknahmevergütungen so erfasst, dass die tatsächliche wirtschaftliche Belastung erkennbar wird? 

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Ansprechperson(en)

Gerhard Fremgen
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Partner, Co-Service Line Lead Assurance, Leitung Expert Center Internationale Rechnungslegung

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