Kreislaufwirtschaft im UGB-Abschluss 2026

Bilanzielle Konsequenzen der neuen Vorgaben zu Verpackungen, Reparatur und Produkthaftung


Veröffentlicht: 
Ansprechperson(en): Katharina Maier , Karl Stückler
Innerhalb weniger Monate sind jüngst 3 Regelwerke in Kraft getreten, die Verpackungen, Reparaturen und Produkthaftung neu ordnen. Sie treffen unterschiedliche Unternehmen zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Für den Abschluss zum 31.12.2026 kommt es darauf an, welche der neuen Pflichten ein Unternehmen bereits trifft und auf welchen Bilanzposten sie wirken.
 

1. Die Änderungen im Überblick

Verpackungen: neue Anforderungen an die Verpackung selbst

Bisher setzte das Verpackungsrecht am Ende des Produktlebens an. Die europäische Verpackungsrichtlinie und ihre österreichische Umsetzung verpflichteten Unternehmen, die Verpackungen in Verkehr bringen, sich an einem Sammel- und Verwertungssystem zu beteiligen und dafür zu bezahlen. Die Gestaltung der Verpackung blieb weitgehend dem Unternehmen überlassen.
Die neue Verpackungsverordnung der EU, üblicherweise nach ihrer englischen Bezeichnung als PPWR abgekürzt, gilt seit dem 12.8.2026 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, ohne dass es ein nationales Umsetzungsgesetz braucht. Sie knüpft an die Verpackung selbst an: an die enthaltenen Stoffe, die Recyclingfähigkeit, den Anteil an Rezyklat und die Kennzeichnung. Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, darf die Verpackung nicht mehr in Verkehr gebracht werden.

Weil von der Erfüllung dieser Anforderungen der Marktzugang abhängt, greifen sie auf die Absetzbarkeit der Ware durch und damit auf Vorräte, Produktionsanlagen und Verpflichtungen; unter dem bisherigen Regime blieb es bei kalkulierbaren Kosten für Sammlung und Verwertung. Die Anforderungen treten gestaffelt in Kraft, sodass sich die bilanziellen Folgen über mehrere Jahre verteilen.
Wirksam ist bislang vor allem das Stoffverbot für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt. Hinter der Abkürzung PFAS stehen per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen, mit denen Papier und Karton fett- und feuchtigkeitsabweisend gemacht werden, etwa bei Backpapier, Bechern oder Verpackungen für Speisen zum Mitnehmen. Seit dem 12.8.2026 dürfen solche Verpackungen nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn sie diese Stoffe oberhalb sehr niedriger Schwellenwerte enthalten. Eine Frist zum Aufbrauchen vorhandener Bestände sieht die Verordnung nicht vor, sodass betroffene Bestände bereits im Abschluss 2026 zu bewerten sind.
 

Reparatur: erstmals eine Pflicht der Hersteller:innen gegenüber den Verbraucher:innen

Hatte der:die Konsument:in bislang eine mangelhafte Ware, konnte er:sie sich an den:die Verkäufer:in halten. Die Gewährleistung setzt einen Mangel voraus, der schon bei der Übergabe vorlag, und endet nach 2 Jahren. Zum:Zur Hersteller:in bestand keine unmittelbare Rechtsbeziehung.

Ab dem 1.1.2026 muss der:die Hersteller:in aufgrund des Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetzes, kurz WaRUG, auf Verlangen der Verbraucher:innen einen Reparaturvertrag abschließen, und zwar gerade für jene Defekte, die außerhalb der Gewährleistungspflicht der Verkäufer:innen auftreten. Die Pflicht gilt nicht für jede Ware, sondern für Produktgruppen, für die das EU-Recht bereits Anforderungen an die Reparierbarkeit stellt, etwa Waschmaschinen, Geschirrspüler, Kühlgeräte, Bildschirme und Mobiltelefone. Reparieren muss der:die Hersteller:in unentgeltlich oder zu einem angemessenen Preis.
Die Reparaturpflicht ist nicht auf Geräte beschränkt, die nach dem 1.1.2026 verkauft wurden; sie kann den bereits abgesetzten Bestand erfassen. Dasselbe Gesetz verlängert außerdem die Gewährleistungsfrist um ein Jahr, wenn eine Ware verbessert wurde. Diese Verlängerung gilt ausdrücklich nur für Verträge ab dem 1.1.2026.
 

Produkthaftung: der Produktbegriff wird digital

Im Sinne der neuen EU-Produkthaftungsrichtlinie gilt Software künftig als Produkt, unabhängig davon, wie sie bereitgestellt wird. Digitale Dienste, ohne die ein Gerät einzelne Funktionen nicht mehr ausführen kann, werden als Bestandteil einbezogen.

Erweitert wird auch der Hersteller:inbegriff. Als Hersteller:in gilt künftig auch, wer ein Produkt außerhalb der Kontrolle der ursprünglichen Hersteller:innen wesentlich verändert und danach wieder anbietet. Werden Geräte aufgearbeitet, generalüberholt oder umgerüstet und wieder angeboten, übernimmt das Unternehmen dafür eine eigene Haftungsposition; kreislauforientierte Geschäftsmodelle sind davon unmittelbar betroffen. Erfasst sind nur Produkte, die ab dem 10.12.2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden; für früher abgesetzte Produkte gilt das bisherige Recht weiter.
 

2. Zeitpunkte des Inkrafttretens und Bedeutung für den Abschluss 2026

Die folgende Übersicht ordnet die Pflichten nach dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens.

neue Vorgabe wirksam Bedeutung für den Abschluss 2026
Verbot von PFAS in Lebensmittelkontaktverpackungen; Höchstwert für Schwermetalle in allen Verpackungen seit 12.8.2026 Betroffene Vorratsbestände sind zu identifizieren und nach § 207 UGB zu bewerten.
Grundsatz, dass in Verkehr gebrachte Verpackungen recyclingfähig sein müssen seit 12.8.2026 Bis die neuen Recyclingfähigkeitsstufen gelten, ist die Recyclingfähigkeit weiterhin nach den bisherigen europäischen Normen zu beurteilen.
Ende der Übergangsfrist für Getränkeverpackungen ohne österreichisches Pfandlogo seit 1.1.2026 Betroffene Lagerbestände haben ihren Absatzwert verloren.
Reparaturpflicht der Hersteller:innen seit 1.10.2026 Auch vor diesem Datum verkaufte Waschmaschinen, Geschirrspüler, Kühlgeräte, Bildschirme und Mobiltelefone können erfasst sein. Ansatz und Bewertung einer Rückstellung sind je nach Produktgruppe zu prüfen.
Verlängerung der Gewährleistungsfrist nach einer Verbesserung Verträge ab 1.10.2026 Betrifft ausschließlich Neuverträge. Eine pauschale Erhöhung bestehender Rückstellungen ist nicht sachgerecht.
Registrierungspflicht für Hersteller:innen von Verpackungen Register werden erst aufgebaut Bis dahin gelten die bestehenden nationalen Melde- und Registrierungsverfahren weiter.
Neue Produkthaftung Produkte ab 10.12.2026 Das bestehende Portfolio bleibt beim bisherigen Haftungsregime.
Verkaufsverbot für Verpackungen unterhalb der neuen Recyclingfähigkeitsstufen; Mindestanteil an Rezyklat; einheitliche Kennzeichnung; verpflichtende Pfand- und Rücknahmesysteme 2028-2030 Kein Ansatz im Abschluss 2026, aber ein Anlass, die Nutzungsdauern von Anlagen und Werkzeugen zu überprüfen.
 

3. Vorräte

Verpackungen, die nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen, lassen sich nicht mehr regulär verkaufen. Für das Umlaufvermögen gilt das strenge Niederstwertprinzip des § 207 UGB, sodass auch bei vorübergehender Wertminderung eine Abschreibung vorzunehmen ist.

Das Verbot betrifft das Inverkehrbringen, also die erstmalige Bereitstellung auf dem europäischen Markt. Verpackungen, die vor dem 12.8.2026 in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiter gehandelt werden und müssen nicht vom Markt genommen werden. Bestände, die vorher lediglich produziert, aber noch nicht bereitgestellt wurden, genießen dagegen keinen Bestandsschutz. Zum Bilanzstichtag ist deshalb je Bestand festzuhalten, ob er den Anforderungen entspricht und wann er erstmals in Verkehr gebracht wurde.

Getränkeverpackungen ohne österreichisches Pfandlogo durften nach der Übergangsregel der Pfandverordnung bis 31.12.2025 abverkauft werden, sofern sie vor dem 1.4.2025 abgefüllt wurden. Seit dem 1.1.2026 dürfen solche Bestände weder verkauft noch unentgeltlich abgegeben werden, womit sie ihren Absatzwert verloren haben.

Der beizulegende Wert eines betroffenen Bestands ergibt sich aus den verbleibenden Verwendungen, also aus dem Einsatz für andere Zwecke, einer Umverpackung oder dem Verwertungserlös. Kosten für Umverpackung, Nachbearbeitung oder Entsorgung sind dabei abzuziehen. Entfallen die Gründe für die Abschreibung später, greift gemäß § 208 Abs. 1 UGB das Wertaufholungsgebot.
Bei Ersatzteilen kann die Reparaturpflicht zu längeren Lagerdauern führen, weil die Verfügbarkeit über einen längeren Zeitraum sicherzustellen ist. Das erhöht das Risiko der Überalterung und damit den Gängigkeitsabschlag. Maßgeblich sind die Verhältnisse zum Bilanzstichtag; ein erst danach ergangener Rechtsakt begründet keinen Abschreibungsbedarf zum 31.12.2026.
 

4. Anlagevermögen

Betroffen sind vor allem Abfüll-, Verpackungs- und Formwerkzeuge, die auf ein bestimmtes Verpackungsdesign zugeschnitten sind. Ist dieses Design ab 2030 nicht mehr zulässig, endet die wirtschaftliche Nutzung der Anlage möglicherweise früher als geplant, oder es sind Umrüstungen vorzunehmen, die als nachträgliche Anschaffungskosten zu aktivieren sind.

Eine verkürzte Verwendbarkeit ist über den Abschreibungsplan nach § 204 Abs. 1 UGB abzubilden. Neben dem Abschreibungsplan ist der beizulegende Wert zu prüfen. Eine außerplanmäßige Abschreibung nach § 204 Abs. 2 UGB setzt eine voraussichtlich dauernde Wertminderung voraus. Die Verkürzung der Nutzungsdauer gibt dafür regelmäßig den Anlass.

Besteht eine Verpflichtung, eine Anlage zu sanieren, ist dafür eine Rückstellung zu bilden. Bleibt die Anlage danach in ihrer Nutzung beeinträchtigt, kommt eine außerplanmäßige Abschreibung im Umfang dieser Beeinträchtigung hinzu. Bei Anpassungsmaßnahmen entscheidet der Umstand, ob ein Vermögensgegenstand entsteht. Verpflichtet das Gesetz zur künftigen Anschaffung oder Herstellung, sind die Kosten zu aktivieren, soweit mit der Werthaltigkeit ernsthaft zu rechnen ist. Maßnahmen, die lediglich das bestehende Nutzungspotenzial sichern, sind aufwandswirksam und bei bestehender Verpflichtung zurückzustellen.
Entwicklungsleistungen für neue Verpackungen oder für reparaturfreundliche Konstruktionen fallen unter das Aktivierungsverbot des § 197 Abs. 2 UGB, soweit sie nicht in einem körperlichen Vermögensgegenstand aufgehen.
 

5. Rückstellungen

Eine Rückstellung setzt nach § 198 Abs. 8 UGB eine hinreichend konkretisierte Verpflichtung gegenüber einem:einer Dritten voraus, deren Ursache in der Vergangenheit liegt und mit deren Inanspruchnahme zu rechnen ist. Bei öffentlich-rechtlichen Pflichten genügt dafür, dass Ziel, Zeitrahmen und Sanktion feststehen. Anzusetzen ist der bestmöglich geschätzte Erfüllungsbetrag einschließlich erwarteter Preis- und Kostensteigerungen. Bei mehr als einjähriger Restlaufzeit ist nach § 211 Abs. 2 UGB mit einem marktüblichen Zinssatz abzuzinsen.
 

Verpackungsverantwortung

Die Kosten für Sammlung, Sortierung und Verwertung trägt, wer Verpackungen in einem Mitgliedstaat erstmals bereitstellt oder verpackte Ware auspackt, ohne selbst Endnutzer:in zu sein. Solche gesetzlichen Rücknahme- und Verwertungspflichten nennt § 198 Abs. 8 UGB ausdrücklich; die Verpflichtung ist mit der Bereitstellung wirtschaftlich verursacht und zu passivieren, soweit sie am Stichtag offen und noch nicht durch Systembeiträge abgegolten ist. Ausgaben für die künftige Umstellung des Verpackungssortiments lassen sich durch eigenes Handeln vermeiden und bleiben deshalb außer Ansatz, auch wenn die Umstellung wirtschaftlich feststeht.
 

Reparaturpflicht

Die Pflicht richtet sich auf den Abschluss eines Reparaturvertrags. Der angemessene Preis bemisst sich nach Arbeitszeit, Kosten für Ersatzteile, Betriebskosten und einer üblichen Marge und findet seine Grenze dort, wo er Verbraucher:innen von der Reparatur abhalten würde. Ob er die eigenen Kosten deckt, ist damit eine Frage des Einzelfalls.
Je Produktgruppe ist zunächst zu klären, welche Reparaturen unentgeltlich zu erbringen sind und welcher Preis rechtlich zulässig sowie am Markt durchsetzbar ist. Deckt das zulässige Entgelt die Kosten, gelten die künftigen Ausgaben bereits realisierte Erträge nicht ab; die wirtschaftliche Verursachung in der Vergangenheit fehlt dann. Eine Rückstellung ist dort zu prüfen, wo unentgeltlich oder unter Kosten zu reparieren ist oder wo darüber hinausgehende Zusagen gemacht wurden. Da die Pflicht auch früher verkaufte Geräte erfassen kann, ist der betroffene Gerätebestand vollständig zu erheben.
 

Gewährleistung und Kulanz

Die verlängerte Frist betrifft nur Verträge ab dem 1.10.2026. Zu schätzen sind daher ausschließlich die zusätzlichen Inanspruchnahmen aus diesem abgegrenzten Neubestand. Rückstellungen für Kulanzleistungen entstehen erst mit ihrer wirtschaftlichen Verursachung.
 

Pfandbeträge

Für das Einwegpfand liegen nach dem ersten vollen Jahr erstmals belastbare Erfahrungswerte vor. Die Sammelquote betrug 2025 81,5%, die mittlere Verweildauer zwischen Inverkehrsetzung und Rückgabe 51 Tage; bis 2027 soll die Quote auf 90% steigen. Die Verpflichtung aus vereinnahmten Pfandbeträgen besteht bis zur Auszahlung oder bis zum Erlöschen des Anspruchs fort, sodass die Quote der Einschätzung dient, wann mit der Rückgabe zu rechnen ist.
 

Produkthaftung

Auslöser für eine Rückstellung bleibt der einzelne Schadensfall. Rückgriffs- und Regressansprüche sowie Versicherungsleistungen bleiben bei der Bewertung außer Betracht und sind gesondert zu beurteilen.
 

6. Schätzungen und Anhang

Ändert sich der rechtliche Rahmen, verlieren historische Erfahrungswerte an Aussagekraft. Reparatur-, Garantie- und Rückgabequoten sowie Nutzungsdauern unverändert fortzuschreiben, ist dann begründungsbedürftig. Im Anhang sind bestehende wesentliche finanzielle Verpflichtungen und Haftungsverhältnisse nach § 237 Abs. 1 Z 2 UGB anzugeben; bloße Investitionsabsichten genügen dafür nicht. Mittelgroße und große Gesellschaften erläutern zusätzlich nicht gesondert ausgewiesene Rückstellungen von erheblichem Umfang (§ 238 Abs. 1 Z 15 UGB).
 

5 Fragen für den Abschluss 2026

  • Welche Verpackungsbestände sind von den seit August geltenden Stoffverboten betroffen, und wann wurden sie erstmals in Verkehr gebracht?
  • Für welche Anlagen und Werkzeuge hängt die geplante Nutzungsdauer an einem Verpackungsdesign, das ab 2030 nicht mehr zulässig sein wird?
  • Welche Verpflichtungen aus der Verpackungsverantwortung sind am Stichtag noch offen, und welche Ausgaben betreffen erst die künftige Umstellung des Sortiments?
  • Für welche Produktgruppen greift die Reparaturpflicht, welche Reparaturen sind unentgeltlich zu erbringen, und welcher Preis ist tatsächlich durchsetzbar?
  • Sind die offenen Pfandverpflichtungen zum Stichtag anhand der tatsächlichen Rückgabequote und Verweildauer bewertet?

Ansprechperson(en)

Bleiben Sie auf dem Laufenden und abonnieren Sie den BDO Newsletter. 
So sind Sie immer über Neuigkeiten und unsere Events informiert.