MiCAR in Österreich: Regulatorischer Rahmen und der Weg zum europäischen Krypto-Hub


Veröffentlicht: 
Ansprechperson(en): Harald Micheli , Julia Newertal
Das Wichtigste in Kürze
  • Einheitlicher EU-Rahmen: MiCAR regelt seit ihrer vollständigen Anwendbarkeit erstmals unionsweit einheitlich Emission, Handel und Dienstleistungen rund um Kryptowerte.
  • 3 Token-Kategorien: Kryptowerte werden in vermögenswertereferenzierte Token (ART), E-Geld-Token (EMT) und sonstige Kryptowerte wie Utility-Token eingeteilt.
  • CASP-Zulassung mit EU-Pass: Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (CASP) benötigen eine Zulassung in einem EU-Land, die per Passporting unionsweit gilt.
  • Österreich als Krypto-Hub: Laut FMA-Datenbank sind mit Stand Juli 2026 bereits 11 CASP in Österreich registriert[2]; das Land positioniert sich als potenzieller europäischer Standort.
  • Keine umfassende „Kryptolizenz": Je nach Geschäftsmodell können zusätzlich das Zahlungsdienstegesetz, das E-Geldgesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz oder andere Regelwerke gelten.


Die Markets in Crypto-Assets Regulation (MiCAR)1)  markiert einen Meilenstein für den europäischen Finanzsektor: Sie schafft einen harmonisierten Rechtsrahmen für den Großteil der Kryptowerte, der Innovationen fördern und zugleich Marktintegrität sowie Anleger:innenschutz stärken soll. Durch die Überwindung nationaler Vorschriften hat die Verordnung das Ziel, die notwendige Rechtssicherheit für zukunftsfähige Geschäftsmodelle auf Basis der Distributed-Ledger-Technologie (DLT) innerhalb des Binnenmarkts zu schaffen. In diesem dynamischen Umfeld positioniert sich Österreich, nicht zuletzt durch die proaktive Begleitung der regulatorischen Transformation durch die nationale Aufsichtsbehörde (FMA), als ein potenzieller Hotspot für Krypto-Dienstleister in der Europäischen Union. 
 

Was regelt die MiCAR-Verordnung für den europäischen Kryptomarkt?

Die regulatorische Architektur der Verordnung basiert auf einem einheitlichen europäischen Rahmen, der verbindliche Anforderungen für die Emission, das öffentliche Angebot und die Zulassung zum Handel von Kryptowerten sowie für die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen festlegt. 
 

3 Kategorien von Kryptowerten: ART, EMT und sonstige Token 

Das Fundament der Verordnung bildet eine klare Klassifizierung von Kryptowerten in 3 Kategorien, um dem Prinzip „gleiches Geschäft, gleiche Risiken, gleiche Regeln“ gerecht zu werden: 
 
Kategorie     Kürzel     Merkmal
Vermögenswertereferenzierte Token ART Wertstabilität durch Bezug auf einen Korb von Werten oder Rechten, oder eine Kombination davon
E-Geld-Token EMT Bezug auf eine einzelne amtliche Währung; rechtlich als elektronisches Geld behandelt
Sonstige Kryptowerte (Auffangkategorie) keine eigene Abkürzung Alle übrigen Kryptowerte, zum Beispiel Utility-Token mit Zugang zu einer Ware oder Dienstleistung

Für Emittenten dieser Werte legt die MiCAR strenge Transparenz- und Stabilitätspflichten fest, wobei das von den jeweiligen Emittenten zu erstellende Kryptowerte-Whitepaper als zentrales Informationsdokument fungiert Für Anbieter von einfachen Kryptowerten (andere Kryptowerte) genügt nach Artikel 8 der Verordnung die Übermittlung des Whitepapers an die Behörden. Emittenten von ART und EMT benötigen dagegen grundsätzlich eine explizite Zulassung. 
 

MiCAR regelt CASP-Zulassung und EU-Passporting 

Ein weiterer wichtiger Baustein ist die in den Artikeln 59 bis 85 der Verordnung umfasste Regulierung der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (Crypto-Asset-Service-Provider, kurz „CASP“), die Tätigkeiten wie die Verwahrung, den Betrieb von Handelsplattformen oder die Anlageberatung in Zusammenhang mit Kryptowerten abdecken. Diese Anbieter unterliegen einer Konzessionspflicht durch die nationalen Aufsichtsbehörden, wobei eine einmal erteilte Zulassung für die gesamte Union gilt (sogenanntes „Passporting“).
 

Warum positioniert sich Österreich als Krypto-Hub in Europa?

Mit der vollständigen Anwendbarkeit von MiCAR hat innerhalb der Europäischen Union ein Standortwettbewerb um die Ansiedlung von CASP begonnen. Österreich, allen voran Wien, verfügt über mehrere Voraussetzungen, um sich als bedeutender europäischer Krypto- und MiCAR-Standort zu positionieren. Von einem bereits etablierten führenden Krypto-Hub Europas zu sprechen, wäre zwar noch verfrüht. Die zunehmende Ansiedlung internationaler Marktteilnehmer sowie die Entwicklung des heimischen Ökosystems zeigen jedoch, dass Österreich in diesem Wettbewerb eine relevante Rolle einnehmen kann. 
Mit Stand Juli 2026 sind bereits 11 Unternehmen in der Unternehmensdatenbank der FMA als CASP registriert.2) 
 

Geografische Lage, Rechtssicherheit und Fachkräfte als Vorteile für Krypto-Unternehmen

Ein wesentlicher Standortvorteil ist die geografische Lage im Zentrum Europas: Von Wien aus lassen sich sowohl die etablierten Märkte West- und Mitteleuropas als auch die Märkte Osteuropas gut erschließen. Für international tätige Krypto-Unternehmen bietet der Standort damit eine geeignete Basis, um ihre Aktivitäten innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zu steuern. Hinzu kommen 
  • eine entwickelte rechtliche und finanzwirtschaftliche Infrastruktur, 
  • politische und wirtschaftliche Stabilität sowie 
  • der Zugang zu hochqualifizierten und mehrsprachigen Arbeitskräften. 

Zusätzlich bietet die Regulatory Sandbox der FMA innovativen Finanz- und Krypto-Unternehmen einen strukturierten Weg in die Beaufsichtigung. Sie ermöglicht die kontrollierte Erprobung eines bereits testreifen Geschäftsmodells unter enger Begleitung der Aufsicht, ohne dabei die regulatorischen Anforderungen abzusenken. Die Sandbox ist daher keine vereinfachte Zulassung, sondern ein Instrument, um komplexe und neuartige Geschäftsmodelle frühzeitig aufsichtsrechtlich einzuordnen und schrittweise in die reguläre Aufsicht zu überführen.
Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang das europäische Passporting. Eine in Österreich erteilte MiCAR-Zulassung kann grundsätzlich als Ausgangspunkt für die grenzüberschreitende Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen im Europäischen Wirtschaftsraum genutzt werden. 
 

Der österreichische Kryptomarkt in Zahlen

Dass dieses Modell in der Praxis relevant ist, zeigen die von der FMA veröffentlichten Marktdaten: 
 
Kennzahl Wert Stand
Registrierte CASP in der FMA-Datenbank 11 August 2026
CASP aus anderen EU-Ländern, welche in Österreich Leistungen erbringen dürfen 149 August 2026
Verwahrte Kryptowerte österreichischer CASP mehr als EUR 4,4 Mrd.  Ende 2025
Nutzer:innen mit mindestens einer Transaktion rund 1 Mio. 2025

Diese Zahlen sprechen dafür, dass Österreich nicht nur als nationaler Absatzmarkt, sondern zunehmend auch als Ausgangspunkt für europäische Geschäftsmodelle wahrgenommen wird.3)
 

Was macht ein Crypto-Asset Service Provider (CASP)?

CASP sind juristische Personen oder andere Unternehmen, deren gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere spezifische Kryptowerte-Dienstleistungen professionell für Kund:innen zu erbringen. Das Geschäftsmodell eines CASP erfordert zwingend eine Zulassung durch die zuständige Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats sowie einen satzungsmäßigen Sitz und den Ort der tatsächlichen Geschäftsführung innerhalb der Europäischen Union.
 

CASP-Dienstleistungen im Detail: Von der Verwahrung bis zum Transfer

Die Tätigkeiten der CASP lassen sich gemäß MiCAR in spezifische Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowerten unterteilen, die von Handels- über Verwahr- bis hin zu Beratungsleistungen reichen. Zu den zentralen operativen Feldern gehört die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kund:innen, bei der der Anbieter die sichere Aufbewahrung oder die Kontrolle von Kryptowerten oder der Mittel für den Zugriff darauf übernimmt, etwa in Form privater kryptografischer Schlüssel. Ein weiteres zentrales Standbein ist der Betrieb einer Handelsplattform, bei dem ein bilaterales oder multilaterales System verwaltet wird, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Kryptowerten zusammenführt. Darüber hinaus umfasst das Dienstleistungsspektrum den Tausch von Kryptowerten gegen gesetzliche Zahlungsmittel (Funds) oder gegen andere Kryptowerte unter Einsatz des eigenen Kapitals.

Im Bereich der Vermittlung umfasst das Tätigkeitsfeld die Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kund:innen sowie die Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte an Dritte. Ergänzend dazu können CASP die Platzierung von Kryptowerten übernehmen, was die gezielte Vermarktung an Käufer:innen im Namen oder für Rechnung eines Anbieters darstellt. Spezialisierte Dienstleistungen wie die Beratung zu Kryptowerten durch personalisierte Empfehlungen sowie die Portfolioverwaltung auf Einzelkund:innenbasis mit Ermessensspielraum runden das Angebot ab. Schließlich zählen auch Transferdienstleistungen zum Aufgabenbereich, bei denen Kryptowerte zwischen verschiedenen Distributed-Ledger-Adressen oder Konten übertragen werden.
 

Welchen Sorgfaltspflichten unterliegen CASP?

Alle CASP sind verpflichtet, stets ehrlich, redlich und professionell im besten Interesse ihrer Kund:innen zu handeln und diesen gegenüber eine klare Preis- sowie Risikopolitik offenzulegen. Zum Schutz der Anleger:innen müssen CASP zudem eine strikte rechtliche und operative Trennung von Kund:innenwerten und Eigenvermögen sicherstellen, damit Gläubiger:innen im Falle einer Insolvenz des CASP keinen Zugriff auf die verwahrten Kryptowerte haben. Flankiert wird dieses Geschäftsmodell durch strenge aufsichtsrechtliche Anforderungen, die je nach Art der erbrachten Kryptowerte-Dienstleistungen permanente Mindestkapitalvorgaben oder entsprechende Versicherungslösungen vorsehen.
 

Wo endet MiCAR und wo beginnt anderes Aufsichtsrecht?

Die in Österreich zugelassenen CASP verfolgen unterschiedliche Geschäftsmodelle. Das Spektrum reicht von breit aufgestellten Handels- und Verwahrplattformen über spezialisierte Bitcoin-Anbieter bis hin zu Beratungs-, Ausführungs- und institutionellen B2B2C-Modellen. Während einzelne Unternehmen mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen aus einer Hand anbieten, beschränken sich andere bewusst auf ausgewählte Tätigkeiten oder greifen auf konzerninterne beziehungsweise externe Kooperationspartner zurück.

Die MiCAR-Zulassung deckt dabei ausschließlich die in der Verordnung definierten Kryptowerte-Dienstleistungen ab. Sie ist daher nicht als umfassende „Kryptolizenz“ zu verstehen. Sobald ein Geschäftsmodell über den reinen Handel, die Verwahrung, Beratung oder Übertragung von Kryptowerten hinausgeht, können zusätzliche aufsichtsrechtliche Konzessionen erforderlich sein.
Dies betrifft insbesondere den Zahlungsverkehr. Der bloße Tausch von Kryptowerten gegen gesetzliche Zahlungsmittel fällt grundsätzlich unter MiCAR. Werden jedoch Kund:innengelder über eigene Zahlungskonten entgegengenommen, weitergeleitet oder vorübergehend gehalten, kann zusätzlich eine Konzession nach dem Zahlungsdienstegesetz erforderlich sein. Besondere Abgrenzungsfragen stellen sich bei E-Geld-Token, da deren Ausgabe dem E-Geldgesetz unterliegt und einzelne Dienstleistungen zugleich als Zahlungsdienste qualifiziert werden können.
 

Tokenisierte Finanzinstrumente unterliegen dem Wertpapieraufsichtsgesetz statt MiCAR

Werden tokenisierte Produkte angeboten, die rechtlich als Finanzinstrumente einzustufen sind, gelten anstelle von MiCAR vor allem die Bestimmungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes. Dies kann etwa Security Token, Kryptoderivate oder bestimmte börsengehandelte Produkte betreffen. Für die Verwaltung von Investmentfonds mit Kryptobezug kommen wiederum das Investmentfonds- oder das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz zur Anwendung. Klassische Einlagen- oder Kreditgeschäfte bleiben Kreditinstituten nach dem BWG vorbehalten.
In der Praxis entstehen daher häufig arbeitsteilige Strukturen: Eine Gesellschaft verfügt über die CASP-Zulassung, während Zahlungsverkehr, Wertpapierdienstleistungen oder Bankgeschäfte durch entsprechend konzessionierte Partner- oder Konzerngesellschaften erbracht werden. Entscheidend ist eine klare Abgrenzung der Leistungen, Verantwortlichkeiten und Kund:innenbeziehungen. 
 

Warum erfordern CASP-Prüfungen spezialisiertes Fachwissen?

Die Prüfung von CASP ist aufgrund der engen Verzahnung von MiCAR mit zahlungsdienst-, wertpapier-, bank- und geldwäscherechtlichen Vorgaben besonders komplex. Eine rein UGB-basierte Betrachtung reicht daher nicht aus. Erforderlich ist vielmehr ein fundiertes Verständnis der regulatorischen Einordnung des Geschäftsmodells, der jeweiligen Konzessionsgrenzen sowie der aufsichtsrechtlichen Organisations- und Kontrollpflichten. Für Wirtschaftsprüfer:innen bedeutet dies, dass die sachgerechte Prüfung eines CASP neben bilanziellem Fachwissen ausdrücklich auch spezialisierte Kenntnisse im Kryptowerte- und Aufsichtsrecht voraussetzt.
 

1) Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte
2) https://www.fma.gv.at/unternehmensdatenbank-suche/?cname=&place=&bic=&category=3241&per_page=10&submitted=1
3) https://www.fma.gv.at/krypto-angebote-fma-empfiehlt-pruefung-der-anbieterzulassung/ und https://www.fma.gv.at/unternehmensdatenbank-suche/ 
4) https://www.fma.gv.at/unternehmensdatenbank-suche/

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