CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism) ist ein Mechanismus der Europäischen Union, der die Einfuhr von bestimmten Waren (z. B. Zement, Stahl, Aluminium, Wasserstoff und elektrischer Strom) mit einem CO₂-Preis belegt. Ziel ist es, Wettbewerbsverzerrungen durch unterschiedliche Klimaschutzstandards auszugleichen. Die Basisinformationen dazu finden Sie in unserem Newsletter: CBAM-Vollzugsgesetz 2023.
Mit dem Ende der Übergangsphase und dem Beginn der Bepreisungsphase (bis zum 31.12.2025 bzw. ab dem 1.1.2026) gewinnt das Thema „CBAM“ zunehmend an Bedeutung. Um Ihnen eine kurze Orientierung zu geben, fassen wir die aktuellen Eckpunkte zusammen:
Die Anmeldung zur „Zulassung als CBAM-Anmelder“ ist seit Sommer 2025 möglich. Ab dem 1.1.2026 wird diese Zulassung zwingend erforderlich, um CBAM-Waren wie Zement, Strom, Düngemittel, Eisen, Stahl, Aluminium und Wasserstoff in die Europäische Union einführen zu dürfen.
Ein weiterer wesentlicher Aspekt betrifft das sogenannte „Omnibus-Paket“, ein Gesetzesvorschlag auf EU-Ebene, der voraussichtlich im Herbst 2025 in Kraft treten wird. Dieses Paket bringt mehrere Vereinfachungen mit sich:
Mit dem Ende der Übergangsphase und dem Beginn der Bepreisungsphase (bis zum 31.12.2025 bzw. ab dem 1.1.2026) gewinnt das Thema „CBAM“ zunehmend an Bedeutung. Um Ihnen eine kurze Orientierung zu geben, fassen wir die aktuellen Eckpunkte zusammen:
Die Anmeldung zur „Zulassung als CBAM-Anmelder“ ist seit Sommer 2025 möglich. Ab dem 1.1.2026 wird diese Zulassung zwingend erforderlich, um CBAM-Waren wie Zement, Strom, Düngemittel, Eisen, Stahl, Aluminium und Wasserstoff in die Europäische Union einführen zu dürfen.
Ein weiterer wesentlicher Aspekt betrifft das sogenannte „Omnibus-Paket“, ein Gesetzesvorschlag auf EU-Ebene, der voraussichtlich im Herbst 2025 in Kraft treten wird. Dieses Paket bringt mehrere Vereinfachungen mit sich:
- Kleine Importeure, die weniger als 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr einführen, sind von der CBAM-Verordnung ausgenommen. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für den Import von Strom und Wasserstoff. Sollte absehbar sein, dass diese Schwelle überschritten wird, ist eine frühzeitige Antragstellung zur Zulassung ratsam, um den Status als zugelassener CBAM-Einführer rechtzeitig zu erhalten. Besonders gegen Jahresende 2025 ist mit erheblichen Bearbeitungszeiten zu rechnen.
- Es wird ermöglicht, Standardwerte anstelle tatsächlicher Emissionsdaten zu verwenden. Dies erleichtert die Prozesse, da die tatsächlichen Emissionswerte nicht zwingend vom Lieferanten im Drittland eingeholt werden müssen.
- Die Frist für die jährliche Abgabe der CBAM-Erklärung sowie die Übermittlung der CBAM-Zertifikate wird vom 31. Mai auf den 30. September des jeweils folgenden Jahres verschoben.
- Der Beginn des Zertifikatekaufs wird von 2026 auf 2027 verschoben. Im Jahr 2027 müssen Zertifikate für beide Jahre erworben werden. Daher empfehlen wir, bereits ab Januar 2026 mit der zuverlässigen Erfassung der Importmengen und der Treibhausgasemissionen zu beginnen. Diese Daten sind nicht nur für die Bepreisungsphase, sondern auch schon für die derzeitige Übergangsphase und die quartalsweise einzureichenden CBAM-Berichte notwendig.
