EmpCo-Richtlinie: Diese Regeln gelten ab 27.9.2026 für Nachhaltigkeitskommunikation


Veröffentlicht: 
Ansprechperson(en): Evgeniya Paulis
Mit der europäischen Richtlinie „Empowering Consumers for the Green Transition“ („EmpCo-Richtlinie“) unterliegt Nachhaltigkeitskommunikation künftig stärkerer Regulierung. Verbraucher:innen sollen damit besser vor irreführenden Umwelt- und Sozialaussagen geschützt werden, während Greenwashing und Social Washing verhindert und die Transparenz am Markt erhöht werden sollen. Die EmpCo sieht vor, dass die neuen Regeln ab dem 27.9.2026 EU-weit gelten. Dabei sind die Anforderungen aus den jeweiligen nationalen Umsetzungen zu berücksichtigen.
 

Wer ist von der EmpCo-Richtlinie betroffen und wie wird sie in Österreich umgesetzt?

Von dieser Richtlinie sind alle Unternehmen betroffen, die gegenüber Verbraucher:innen in der EU schriftliche oder mündliche Aussagen zu Umwelt-, Klima-, Kreislaufwirtschafts- oder sozialen Aspekten ihrer Produkte, Dienstleistungen oder ihrer Geschäftstätigkeit treffen. Die entsprechenden Vorgaben gelten unabhängig von Unternehmensgröße und Branche für alle betroffenen Unternehmen. 
In Österreich erfolgt die Umsetzung: durch die Novellierung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie durch Anpassungen des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG). Am 7.7.2026 wurde die UWG-Novelle vom Nationalrat beschlossen. Die österreichische Umsetzung sieht dabei besondere Regelungen hinsichtlich der Übergangsfristen für Waren, die bereits vor dem 27.9.2026 in Verkehr gebracht wurden, vor.
 

Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen die EmpCo-Richtlinie in Österreich?

Neben möglichen Reputationsrisiken sieht das österreichische UWG als nationale Umsetzung der EmpCo-Richtlinie verschiedene Rechtsfolgen vor. Verstöße können insbesondere Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche, einstweilige Verfügungen, Schadenersatzansprüche sowie die Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen nach sich ziehen. Darüber hinaus kann es, je nach Tatbestand, zu einer Geldstrafe kommen, die bei weitverbreiteten grenzüberschreitenden Verstößen bis zu 4% des Jahresumsatzes betragen kann.
 

Welche Anforderungen gelten künftig für Umweltaussagen?

Mit der EmpCo-Richtlinie werden neue Anforderungen an Umweltaussagen gestellt. Folgende Kriterien sind künftig zu beachten: 
  • Getätigte Umweltaussagen müssen nachweisbar sein. Allgemeine Umweltaussagen ohne Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung sind künftig verboten.
  • Siegel sind nur noch durch staatliche Anerkennung oder unabhängige Drittprüfung zulässig.
  • Getätigte Klimaneutralitätsaussagen, die auf CO2-Offsetting beruhen, sind künftig untersagt.
  • Zukunftsaussagen über angestrebte Umweltziele erfordern einen detaillierten, öffentlich einsehbaren Umsetzungsplan mit externer Verifikation.
 

Was müssen Unternehmen jetzt tun?

Die EmpCo-Richtlinie sieht keine Übergangsfristen vor. Für Unternehmen gilt es daher, folgende Schritte unmittelbar anzugehen: 
  • Nachhaltigkeitsclaims systematisch erfassen und bewerten
    • Alle umwelt-, klima-, kreislaufwirtschafts- und sozialbezogenen Claims sowie Nachhaltigkeitssiegel, unabhängig davon, ob schriftlich, visuell oder verbal kommuniziert, in sämtlichen Kommunikationskanälen identifizieren, rechtlich bewerten und nach Risikostufen priorisieren.  
  • Nachweisführung und Absicherung von Claims sicherstellen
    • Bestehende Aussagen durch geeignete Nachweise und Dokumentationen absichern, fehlende Belege ergänzen und insbesondere Zukunftsversprechen durch konkrete, überprüfbare Umsetzungspläne untermauern.  
  • Governance und Prozesse für nachhaltige Kommunikation etablieren
    • Klare interne Prüf-, Freigabe- und Dokumentationsprozesse für Nachhaltigkeitskommunikation einführen, um die laufende Einhaltung der EmpCo-Anforderungen sicherzustellen. 
 

Autorin:
 
Tamara Meiböck

tamara.meiboeck@bdo.at
+43 5 70 375 - 1109

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