„EUR 15.000 steuerfrei und keine Pensionsbeiträge mehr“ – klingt einfach, ist es aber nicht: Wer die Begünstigungen ab 1.1.2027 optimal nutzen will, sollte die Voraussetzungen und Fallstricke kennen.
Mit § 51 Abs. 7 ASVG neu wird der Dienstnehmer:innenbeitrag zur Pensionsversicherung (10,25%) aus Mitteln der Pensionsversicherung getragen – ohne betragliche Deckelung (bisher galt die Übernahme nur beim Aufschub bzw. für Zuverdienste bis zum Doppelten der Geringfügigkeitsgrenze). Die Pflichtversicherung bleibt bestehen; der Dienstgeber:innenanteil (12,55%) ist künftig in voller Höhe zu leisten. Für Dienstgeber:innen bringt das Paket damit sogar Mehrkosten mit sich: Die nach geltender Rechtslage vorgesehene Halbierung der Pensionsversicherungsbeiträge für Beschäftigte über dem Regelpensionsalter entfällt – künftig sind auch für diese Gruppe die vollen Dienstgeber:innenbeiträge zur Pensionsversicherung zu entrichten.
Bei Selbständigen übernimmt die PV nur den dem ASVG-Dienstnehmer:innenanteil wirtschaftlich entsprechenden Anteil (rund 45% des Beitrags):
Als Gegenfinanzierung entfällt die besondere Höherversicherung mit Ablauf des 31.12.2026 (§ 248c ASVG, § 143 GSVG, § 134 BSVG): Wer neben dem Pensionsbezug weiterarbeitet, erwirbt mit seinen Pensionsbeiträgen künftig keinen Pensionszuschlag („besonderen Steigerungsbetrag“) mehr; Beiträge für Zeiten bis Ende 2026 werden noch nach alter Rechtslage berücksichtigt. Parallel ändert sich die Besteuerung dieser Steigerungsbeträge: Bisher waren sie nur zu 75% steuerpflichtig. Künftig bleiben sie grundsätzlich steuerfrei – beruhen sie jedoch auf Beiträgen, die im Leistungszeitpunkt als Pflichtbeiträge abzugsfähig waren (bei der Weiterarbeit neben der Pension der Regelfall), sind sie zur Gänze steuerpflichtig (§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG idF der RV). Die Neuregelung gilt für Bezüge ab 2027, soweit sie auf ab dem 1.1.2021 eingezahlten Beiträgen beruhen (§ 124b Z 501 EStG). Laufende und künftige Höherversicherungspensionen aus solchen Beiträgen sollten daher steuerlich neu beurteilt werden.
Begünstigt sind nur aktive betriebliche und nichtselbständige Einkünfte (§ 2 Abs. 3 Z 1–4 EStG); ausgenommen sind u.a. betriebliche Versorgungsrenten, Einkünfte aus einer Betriebsverpachtung oder einer Beteiligung als kapitalistische:r Mitunternehmer:in, sonstige Bezüge nach § 67, begünstigte Zulagen und Zuschläge nach § 68 sowie Einkünfte mit besonderem Steuersatz. Zu beachten ist die Gegenverrechnungen für Pensionsbezieher:innen: kein Verkehrsabsetzbetrag (Pendlerpauschale bleibt) und kein EUR 620 Freibetrag nach § 67 Abs. 1. Dafür entfällt die Pflichtveranlagung wegen Doppelbezugs, solange die begünstigten Einkünfte den Monatsfreibetrag in Höhe von EUR 1.250 nicht übersteigen. Da der Freibetrag antragsgebunden ist, empfiehlt sich bei geringen Zuverdiensten eine Vergleichsrechnung.
Autorin:
Was die Regierungsvorlage für die Praxis bedeutet
Die Aktivpension ist kein neues Pensionsmodell, sondern ein Bündel sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Begünstigungen ab Erreichen des Regelpensionsalters für 2 Gruppen: „Aufschubfälle“ – Steuerpflichtige, die die Geltendmachung der Alterspension hinausschieben (§ 261c ASVG, § 5 Abs. 4 APG) – und „erwerbstätige Pensionist:innen“ – jene, die neben dem Bezug einer Alterspension eine pflichtversicherte Erwerbstätigkeit ausüben. Die Aktivpension ist von der Teilpension (§ 4a APG, vor dem Regelpensionsalter) zu unterscheiden, mit dieser aber verzahnt.Mit § 51 Abs. 7 ASVG neu wird der Dienstnehmer:innenbeitrag zur Pensionsversicherung (10,25%) aus Mitteln der Pensionsversicherung getragen – ohne betragliche Deckelung (bisher galt die Übernahme nur beim Aufschub bzw. für Zuverdienste bis zum Doppelten der Geringfügigkeitsgrenze). Die Pflichtversicherung bleibt bestehen; der Dienstgeber:innenanteil (12,55%) ist künftig in voller Höhe zu leisten. Für Dienstgeber:innen bringt das Paket damit sogar Mehrkosten mit sich: Die nach geltender Rechtslage vorgesehene Halbierung der Pensionsversicherungsbeiträge für Beschäftigte über dem Regelpensionsalter entfällt – künftig sind auch für diese Gruppe die vollen Dienstgeber:innenbeiträge zur Pensionsversicherung zu entrichten.
Bei Selbständigen übernimmt die PV nur den dem ASVG-Dienstnehmer:innenanteil wirtschaftlich entsprechenden Anteil (rund 45% des Beitrags):
- Gewerbliche Selbständige und Neue Selbständige nach dem GSVG: 8,32% (10,18% verbleiben),
- Land- und Forstwirt:innen nach dem BSVG: 7,64% (9,36% verbleiben),
- Freiberufler:innen nach dem FSVG: 8,99% (11,01% verbleiben).
Als Gegenfinanzierung entfällt die besondere Höherversicherung mit Ablauf des 31.12.2026 (§ 248c ASVG, § 143 GSVG, § 134 BSVG): Wer neben dem Pensionsbezug weiterarbeitet, erwirbt mit seinen Pensionsbeiträgen künftig keinen Pensionszuschlag („besonderen Steigerungsbetrag“) mehr; Beiträge für Zeiten bis Ende 2026 werden noch nach alter Rechtslage berücksichtigt. Parallel ändert sich die Besteuerung dieser Steigerungsbeträge: Bisher waren sie nur zu 75% steuerpflichtig. Künftig bleiben sie grundsätzlich steuerfrei – beruhen sie jedoch auf Beiträgen, die im Leistungszeitpunkt als Pflichtbeiträge abzugsfähig waren (bei der Weiterarbeit neben der Pension der Regelfall), sind sie zur Gänze steuerpflichtig (§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG idF der RV). Die Neuregelung gilt für Bezüge ab 2027, soweit sie auf ab dem 1.1.2021 eingezahlten Beiträgen beruhen (§ 124b Z 501 EStG). Laufende und künftige Höherversicherungspensionen aus solchen Beiträgen sollten daher steuerlich neu beurteilt werden.
Aktivitätsfreibetrag (§ 105a EStG)
Der Freibetrag beträgt maximal EUR 1.250 pro Monat mit begünstigten Einkünften (bis EUR 15.000 pro Jahr), wird auf Antrag berücksichtigt und kürzt die Bemessungsgrundlage höchstens im Ausmaß der begünstigten Einkünfte. Bei Weiterarbeit ohne Pensionsbezug bedarf es keiner weiteren Voraussetzungen; bei Weiterarbeit neben dem Pensionsbezug ist das Vorliegen von 480 Versicherungsmonaten (Männer) bzw. 408 Monaten (Frauen) Voraussetzung – die Schwelle für Frauen steigt ab 2028 jährlich um 12 Monate und erreicht 2033 ebenfalls 40 Jahre. Zu den maßgeblichen Versicherungszeiten zählen auch Ersatzzeiten, wie etwa Kindererziehungszeiten oder der Präsenzdienst. Bei Bezug einer Teilpension entfällt das Erfordernis der genannten Mindestversicherungszeiten für die Dauer des Bezugs der Teilpension.Begünstigt sind nur aktive betriebliche und nichtselbständige Einkünfte (§ 2 Abs. 3 Z 1–4 EStG); ausgenommen sind u.a. betriebliche Versorgungsrenten, Einkünfte aus einer Betriebsverpachtung oder einer Beteiligung als kapitalistische:r Mitunternehmer:in, sonstige Bezüge nach § 67, begünstigte Zulagen und Zuschläge nach § 68 sowie Einkünfte mit besonderem Steuersatz. Zu beachten ist die Gegenverrechnungen für Pensionsbezieher:innen: kein Verkehrsabsetzbetrag (Pendlerpauschale bleibt) und kein EUR 620 Freibetrag nach § 67 Abs. 1. Dafür entfällt die Pflichtveranlagung wegen Doppelbezugs, solange die begünstigten Einkünfte den Monatsfreibetrag in Höhe von EUR 1.250 nicht übersteigen. Da der Freibetrag antragsgebunden ist, empfiehlt sich bei geringen Zuverdiensten eine Vergleichsrechnung.
Umsetzung in der Personalverrechnung
Die Berücksichtigung im Lohnsteuerabzug erfolgt über eine Erklärung der Arbeitnehmer:innen auf amtlichem Formular (§ 62 Z 12, § 105a Abs. 7 EStG). Ein zu Unrecht berücksichtigter Freibetrag löst eine Pflichtveranlagung aus (§ 41 Abs. 1 Z 12 lit. m EStG). Für den Jahreswechsel 2026/2027 sind betroffene Dienstnehmer:innen zu identifizieren, Erklärungen einzuholen und der neue SV-Tarif sowie der Freibetrag in der Lohnverrechnung abzubilden.Fazit
Im Fokus steht das richtige Abwägen: Freibetrag vs. verlorene Absetz-/Freibeträge, Höherversicherungssystemwechsel. Für Arbeitnehmer:innen wird die Weiterbeschäftigung im Pensionsalter auch ohne Bruttoerhöhung spürbar attraktiver; auf Dienstgeber:innenseite ist der Entfall der bisherigen Beitragshalbierung in Bezug auf die Pensionsversicherungsbeiträge einzukalkulieren. Im Jahr 2030 ist eine Evaluierung der Maßnahmen im Hinblick auf deren Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt durchzuführen. Die endgültige Gesetzesfassung bleibt nach wie vor abzuwarten.Autorin:
Denise Heidinger![]() denise.heidinger@bdo.at +43 5 70 375 - 8713 |


