Freiwilligenpauschale und pauschale Aufwandsentschädigung schließen sich gegenseitig aus. Durch das AbgÄG 2025 erfolgt dieser Ausschluss künftig nicht mehr auf Basis einer Jahresbetrachtung, sondern vielmehr auf Basis einer monatlichen Betrachtung.
Aus Sicht des begünstigten Rechtsträgers besteht für Auszahlungen von fremdüblichen Aufwandsentschädigungen grundsätzlich keine Gefahr des Verlustes des Gemeinnützigkeitsstatus. Diese Entlohnung kann grundsätzlich als Betriebsausgabe angesetzt werden.
Der Gesetzgeber unterscheidet dabei zwischen dem kleinen und dem großen Freiwilligenpauschale. Das kleine Freiwilligenpauschale ermöglicht steuerfreie Zahlungen von bis zu EUR 30 pro Einsatztag bzw. maximal EUR 1.000 pro Jahr für sämtliche Arten ehrenamtlicher Tätigkeiten. Das große Freiwilligenpauschale erlaubt bis zu EUR 50 pro Einsatztag bzw. maximal EUR 3.000 jährlich, gilt aber nur für bestimmte gesetzlich definierte Tätigkeiten.
Zu den begünstigten Tätigkeiten zählen nach RZ 755i VereinsR:
Erhält eine ehrenamtlich tätige Person im Laufe des Kalenderjahres sowohl das kleine als auch das große Pauschale, können ihr maximal EUR 3.000 steuerfrei belassen werden. Der Höchstbetrag pro Tag ist davon nicht betroffen.
Die begünstigte Körperschaft muss darüber hinaus über die Zahlungen lückenlose und nachvollziehbare Aufzeichnungen führen. Zu erfassen sind insbesondere:
Der Zugang ist zudem bei der ehrenamtlich tätigen Person nachzuweisen (z.B. mittels Banküberweisung).
Alternativ kann – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind – auch das Freiwilligenpauschale beansprucht werden. Bisher war es jedoch nicht erlaubt, dass dieselbe Organisation oder eine mit ihr verbundene Körperschaft im selben Kalenderjahr sowohl PRAE als auch Freiwilligenpauschale an dieselbe Person auszahlt. Erfolgen Zahlungen hingegen von unterschiedlichen, nicht verbundenen Organisationen, ist eine Kombination zulässig. Dies hatte bisher zur Folge, dass beispielsweise ein:e Funktionär:in, der:die auch als Sportler:in, Schiedsrichter:in oder Sportbetreuer:in im Sportverein tätig ist, für diese Tätigkeit entweder die pauschale Reiseaufwandsentschädigung (PRAE) oder das Freiwilligenpauschale erhalten konnte.
Allgemeines
Häufig wird der Anschein erweckt, dass monetäre Zuwendungen von begünstigten Rechtsträgern aufgrund deren Bezeichnung beim:bei der Leistungsempfänger:in nicht der Steuer zu unterwerfen sind. Allerdings ist das Entgelt in bestimmten Fällen sehr wohl der Einkommensteuer zu unterwerfen, je nachdem, in welchem Verhältnis die Person zum begünstigten Rechtsträger steht und in welcher Form und Höhe die Person eine monetäre Leistung erhält.Aus Sicht des begünstigten Rechtsträgers besteht für Auszahlungen von fremdüblichen Aufwandsentschädigungen grundsätzlich keine Gefahr des Verlustes des Gemeinnützigkeitsstatus. Diese Entlohnung kann grundsätzlich als Betriebsausgabe angesetzt werden.
Einführung und Bedeutung des Freiwilligenpauschales i.S.d. GemRefG 2023
Mit dem Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 (GemRefG 2023) wurde das Freiwilligenpauschale eingeführt, um die Honorierung ehrenamtlicher Leistungen zu erleichtern. Im Rahmen dieser Regelung sind Zahlungen, die freiwillig – also ohne vertragliche Verpflichtung – geleistet werden und die in den begünstigten Bereich fallen, steuerfrei. Werden diese beiden Voraussetzungen nicht erfüllt, liegt keine Steuerfreiheit vor.Der Gesetzgeber unterscheidet dabei zwischen dem kleinen und dem großen Freiwilligenpauschale. Das kleine Freiwilligenpauschale ermöglicht steuerfreie Zahlungen von bis zu EUR 30 pro Einsatztag bzw. maximal EUR 1.000 pro Jahr für sämtliche Arten ehrenamtlicher Tätigkeiten. Das große Freiwilligenpauschale erlaubt bis zu EUR 50 pro Einsatztag bzw. maximal EUR 3.000 jährlich, gilt aber nur für bestimmte gesetzlich definierte Tätigkeiten.
Zu den begünstigten Tätigkeiten zählen nach RZ 755i VereinsR:
- Tätigkeiten, die gem. §37 BAO mildtätigen Zwecken dienen;
- Tätigkeiten, die gem. § 8 Z 2 KommStG von der Kommunalsteuer befreit sind, z.B. in den Bereichen Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- oder Altersfürsorge;
- Tätigkeiten, die der Hilfestellung in Katastrophenfällen dienen;
- Funktionen als Ausbildner:in oder Übungsleiter:in, durch die die Entwicklung geistiger und körperlicher Fähigkeiten anderer Menschen durch Ausbildung vorhandener Anlagen oder Anleitung zur Entwicklung und Erprobung von Fähigkeiten gefördert werden.
Erhält eine ehrenamtlich tätige Person im Laufe des Kalenderjahres sowohl das kleine als auch das große Pauschale, können ihr maximal EUR 3.000 steuerfrei belassen werden. Der Höchstbetrag pro Tag ist davon nicht betroffen.
Die begünstigte Körperschaft muss darüber hinaus über die Zahlungen lückenlose und nachvollziehbare Aufzeichnungen führen. Zu erfassen sind insbesondere:
- Name
- Geburtsdatum
- Sozialversicherungsnummer (SZV)
- Wohnanschrift
- Anzahl der Einsatztage
- Art der Tätigkeit (Einstufung: großes oder kleines Freiwilligenpauschale)
- Zugewendetes Pauschale je Einsatztag
Der Zugang ist zudem bei der ehrenamtlich tätigen Person nachzuweisen (z.B. mittels Banküberweisung).
Pauschale Reiseaufwandsentschädigung (PRAE) i.S.d. § 3 Abs. 1 Z 16c EstG
Im Sportbereich steht Sportler:innen, Schiedsrichter:innen und Sportbetreuer:innen außerdem die pauschale Reiseaufwandsentschädigung (PRAE) nach § 3 Abs. 1 Z 16c EStG zu, sofern diese von gemeinnützigen Körperschaften ausbezahlt wird, deren Zweck die Ausübung oder Förderung von Körpersport ist. Diesen Personengruppen können pro Einsatztag pauschal EUR 120, maximal aber EUR 720 pro Kalendermonat steuerfrei als Reiseaufwandsentschädigung ausbezahlt werden.Alternativ kann – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind – auch das Freiwilligenpauschale beansprucht werden. Bisher war es jedoch nicht erlaubt, dass dieselbe Organisation oder eine mit ihr verbundene Körperschaft im selben Kalenderjahr sowohl PRAE als auch Freiwilligenpauschale an dieselbe Person auszahlt. Erfolgen Zahlungen hingegen von unterschiedlichen, nicht verbundenen Organisationen, ist eine Kombination zulässig. Dies hatte bisher zur Folge, dass beispielsweise ein:e Funktionär:in, der:die auch als Sportler:in, Schiedsrichter:in oder Sportbetreuer:in im Sportverein tätig ist, für diese Tätigkeit entweder die pauschale Reiseaufwandsentschädigung (PRAE) oder das Freiwilligenpauschale erhalten konnte.
Änderungen im Zusammenhang mit dem AbgÄG 2025: Monatliche Betrachtung von Freiwilligenpauschale und PRAE
Durch das Abgabenänderungsgesetz 2025 (AbgÄG 2025) wurde nun eine wesentliche Neuerung eingeführt: Der bisherige Ausschluss gem. § 3 Abs. 1 Z 16c EStG, der eine gleichzeitige Gewährung von PRAE und Freiwilligenpauschale verhindert, gilt künftig nicht mehr für das gesamte Kalenderjahr, sondern für jeden Monat separat. Das bedeutet, dass eine Person wie im vorherigen Beispiel während der sportlich aktiven Monate PRAE beziehen und in einer Tätigkeit während der Sommerpause das Freiwilligenpauschale erhalten kann. Zahlungen beider Leistungen in verschiedenen Monaten sind nun zulässig. Die Jahreshöchstbeträge des Freiwilligenpauschales werden dabei monatsweise anteilig berechnet.Praktisches Beispiel:
Ein Sportler bezieht 2026 in 9 Monaten pauschale Reiseaufwandsentschädigungen von seinem Sportclub. In der Sommerpause im Juli agiert er in einer Tätigkeit, für die das kleine Freiwilligenpauschale geltend gemacht werden kann. In den 2 restlichen Monaten erhält er keine Zahlungen. Somit dürfen 3/12 des jährlichen Höchstbetrags von EUR 1.000, also EUR 250 als Freiwilligenpauschale geltend gemacht werden.
Die Neuregelung soll erstmalig anzuwenden sein für freiwillige Leistungen, die nach dem 31.12.2025 erbracht werden.
