BMF Auskunft Auftragsforschung und Gemeinnützigkeit


Veröffentlicht: 
Das BMF hat die Anfrage hinsichtlich der Auftragsforschung im Lichte der Gemeinnützigkeit beantwortet.
Zur Fragestellung betreffend die Qualifikation von Auftrags- und Ressortforschung als unentbehrlicher/entbehrlicher Hilfsbetrieb einer gemeinnützigen Organisation hat das BMF wie folgt Stellung genommen:
Die Förderung der Wissenschaft und Forschung ist begünstigt, wenn die Ergebnisse der Forschung der Allgemeinheit zeitnah zugänglich gemacht werden und von allgemeinem Nutzen sind. Sie darf nicht in erster Linie in der Verfolgung von Interessen einzelner Auftraggeber:innen bestehen (Rz 80 VereinsR 2001).

Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb iSd. § 45 Abs. 2 BAO liegt vor,
1. bei Eigenforschung (Grundlagenforschung, angewandte Forschung und experimentelle Entwicklung).
2. bei Auftrags- und Ressortforschung, wenn sie 
a) ohne Exklusivrechte bzw. Geheimhaltung durchgeführt wird, sodass die Ergebnisse der Allgemeinheit zeitnah zugänglich gemacht werden können (diese Voraussetzung wird bei Ressortforschung i.d.R. aufgrund des Informationsfreiheitsgesetzes erfüllt sein).
b) dem:der Auftragnehmer:in dazu dient, seine:ihre Grundlagenforschung sowie angewandte Forschung und experimentelle Entwicklung voranzutreiben, die Ergebnisse seiner:ihrer Grundlagenforschung abzusichern und neue Felder der Grundlagenforschung aufzubereiten.
c. insgesamt mit dem gemeinnützigen Zweck und dem Forschungsprogramm der Auftragnehmer:innen übereinstimmen.

Ein entbehrlicher Hilfsbetrieb (§ 45 Abs. 1 BAO) liegt vor, wenn zwar Exklusivrechte oder Geheimhaltungspflichten bestehen, die Forschung aber dennoch die eigene gemeinnützige Forschungstätigkeit fördert.
Dient die Forschung primär den Interessen einzelner Auftraggeber:innen, handelt es sich um einen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb.
Wird Forschung mit echter Gewinnerzielungsabsicht betrieben, liegt ein steuerpflichtiger Gewerbebetrieb vor.
 

Kalkulation der Auftragsforschung

Forschungseinrichtungen erhalten typischerweise auch Beihilfen und haben insofern das EU-Beihilfenrecht zu beachten. Übt eine Forschungseinrichtung sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten aus, hat sie – aus beihilfenrechtlicher Sicht - dafür Sorge zu tragen, dass aus der öffentlichen Finanzierung keine Gefahr der Quersubventionierung der wirtschaftlichen Tätigkeit besteht. Der Nachweis der korrekten Zuordnung der Kosten, Finanzierung und Erlöse kann im Jahresabschluss der betreffenden Einrichtung geführt werden (Trennungsrechnung). Daraus ergibt sich u.a., dass wirtschaftliche Projekte zu einem angemessenen Entgelt abgegolten werden müssen. Das angemessene Entgelt setzt eine Kalkulation zumindest zu Vollkosten voraus, um eine Quersubventionierung zu vermeiden. Darüber hinaus ist ein angemessener Gewinn zu berücksichtigen.

Für gemeinnützige Forschungseinrichtungen, die neben der Grundlagenforschung auch Auftragsforschung betreiben, stellen sich insofern folgende Probleme:
  • Aus beihilfenrechtlicher Sicht muss der wirtschaftliche Bereich (die Auftragsforschung) zu Vollkosten zzgl. Gewinnaufschlag kalkuliert werden.
  • Aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht darf die Auftragsforschung nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sein (da sie sonst zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen würde).
In diesem Zusammenhang hat das BMF bestätigt, dass Gewinne aus der Auftragsforschung unschädlich sind, sofern dabei nicht ein Ausmaß überschritten wird, das der Bildung von Rücklagen zugänglich wäre (vgl. Rz 424 VereinsR).

Unschädlich sind somit z.B. Gewinne zur Bildung einer Rücklage,
  • zur Deckung der Pensionsrückstellungen,
  • in der Höhe eines einfachen Jahresbedarfes an liquiden Mitteln oder
  • die der Finanzierung konkret geplanter, zukünftiger gemeinnütziger (Forschungs-)Projekte dienen.

Diese Auskunft des BMF erhöht die Rechtssicherheit in einem nicht immer so eindeutigen Gebiet innerhalb der Gemeinnützigkeit.

Bei weiterführenden Fragen zur Auftragsforschung und Gemeinnützigkeit stehen Ihnen Barbara Fahringer-Postl, Steuerberaterin und Wirtschaftsprüferin, sowie Daniela Sperz,  Steuerberaterin, als Expertinnen für Gemeinnützigkeit zur Verfügung.

 

Ansprechperson(en)

Barbara Fahringer-Postl 
ist Steuerberaterin und Wirtschaftsprüferin. Sie ist Spezialistinn für die Beratung von NPOs, Vereine, gemeinnützige Stiftungen, Bundesstiftungen und KöR.

Daniela Sperz ist Expertin für steuerliche Fragen rund um Gemeinnützigkeit, Non-Profit-Organisationen, Vereine, Stiftungen und Körperschaften öffentlichen Rechts. 

Bleiben Sie auf dem Laufenden und abonnieren Sie den BDO Newsletter. 
So sind Sie immer über Neuigkeiten und unsere Events informiert.