Wann wird aus einer kommunalen Kooperation ein umsatzsteuerpflichtiger Marktakteur?
Mit seinem Urteil vom 25.2.2026 in der Rechtssache T-575/24 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) wichtige Klarstellungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung interkommunaler Einrichtungen getroffen.
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand eine belgische juristische Person des öffentlichen Rechts, deren Gesellschaftszweck in der Verwaltung, dem Betrieb, der Entwicklung und Förderung der Telematik im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit bestand. Diese sollte für ihre Mitglieder (öffentliche wie auch private Einrichtungen) als dauerhaftes strategisches Instrument fungieren, Synergien schaffen und gemeinsame Projekte effizienter organisieren als bei getrennter Leistungserbringung.
Die Einrichtung erbrachte Telematikdienstleistungen und lieferte Computerhardware zunächst ausschließlich an ihre Gründungsmitglieder, ab 2010 auch an externe Dritte. Streitpunkt war, ob die Leistungen an die Mitglieder im Rahmen einer Übertragung von Verwaltungsaufgaben als „Leistungen an sich selbst“ zu qualifizieren und daher nicht umsatzsteuerbar seien.
Für die Steuerpflicht sprach insbesondere, dass die Einrichtung ihre Leistungen nicht nur für Mitglieder, sondern auch gegenüber externen Dritten erbrachte und damit am allgemeinen Wirtschaftsverkehr teilnahm.
Entscheidend war vielmehr, dass es sich um eine eigenständige juristische Person handelte. Sie trat im eigenen Namen auf, handelte eigenverantwortlich und trug das wirtschaftliche Risiko selbst. Allein die organisatorische Verbindung zu ihren Mitgliedern genügte daher nicht, um eine umsatzsteuerliche Einheit anzunehmen.
Für öffentlich-rechtliche Einrichtungen und Kooperationsmodelle bedeutet dies, dass bestehende Strukturen und Leistungsbeziehungen umsatzsteuerlich sorgfältig zu prüfen sind. Insbesondere ist zu klären, ob Leistungen an Mitglieder tatsächlich außerhalb des Mehrwertsteuerrechts stehen oder als steuerbare Umsätze zu behandeln sind.
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Mit seinem Urteil vom 25.2.2026 in der Rechtssache T-575/24 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) wichtige Klarstellungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung interkommunaler Einrichtungen getroffen.
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand eine belgische juristische Person des öffentlichen Rechts, deren Gesellschaftszweck in der Verwaltung, dem Betrieb, der Entwicklung und Förderung der Telematik im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit bestand. Diese sollte für ihre Mitglieder (öffentliche wie auch private Einrichtungen) als dauerhaftes strategisches Instrument fungieren, Synergien schaffen und gemeinsame Projekte effizienter organisieren als bei getrennter Leistungserbringung.
Die Einrichtung erbrachte Telematikdienstleistungen und lieferte Computerhardware zunächst ausschließlich an ihre Gründungsmitglieder, ab 2010 auch an externe Dritte. Streitpunkt war, ob die Leistungen an die Mitglieder im Rahmen einer Übertragung von Verwaltungsaufgaben als „Leistungen an sich selbst“ zu qualifizieren und daher nicht umsatzsteuerbar seien.
Steuerpflicht bei selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit
Das Gericht stellte klar, dass nach Art. 9 der Richtlinie 2006/112/EG jede Person steuerpflichtig ist, die selbständig eine nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit gegen Entgelt ausübt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die von den Mitgliedern geleisteten Zahlungen lediglich der Kostendeckung dienen. Entscheidend ist das Vorliegen eines entgeltlichen Leistungsaustauschs.Für die Steuerpflicht sprach insbesondere, dass die Einrichtung ihre Leistungen nicht nur für Mitglieder, sondern auch gegenüber externen Dritten erbrachte und damit am allgemeinen Wirtschaftsverkehr teilnahm.
Selbständigkeit trotz organisatorischer Nähe
Obwohl die Einrichtung ihre Aufgaben im Rahmen einer Übertragung durch die Mitglieder wahrnahm und auch ihre Leitungsorgane aus Vertreter:innen dieser Mitglieder bestanden, sah das Gericht darin kein Abhängigkeitsverhältnis, das ihre Selbstständigkeit ausschließen würde.Entscheidend war vielmehr, dass es sich um eine eigenständige juristische Person handelte. Sie trat im eigenen Namen auf, handelte eigenverantwortlich und trug das wirtschaftliche Risiko selbst. Allein die organisatorische Verbindung zu ihren Mitgliedern genügte daher nicht, um eine umsatzsteuerliche Einheit anzunehmen.
Umsatzsteuerbefreiung bei Ausübung öffentlicher Gewalt ausgeschlossen
Auch eine Ausnahme nach Art. 13 der Mehrwertsteuerrichtlinie kam nicht in Betracht: Es bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einrichtung gegenüber ihren Mitgliedern hoheitliche Befugnisse ausübte. Telematikdienstleistungen können grundsätzlich auch von privaten Marktteilnehmer:innen erbracht werden. Eine Nichtbesteuerung hätte somit zu Wettbewerbsverzerrungen geführt.Praktische Auswirkungen des EuGH-Urteils zur Umsatzsteuer bei kommunalen Kooperationen
Das Urteil verdeutlicht, dass interkommunale oder öffentlich-rechtliche Kooperationen nicht allein aufgrund ihrer Organisationsform von der Umsatzsteuerpflicht ausgenommen sind. Entscheidend ist, ob eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit gegen Entgelt ausgeübt wird. Auch eine Tätigkeit auf Grundlage einer Kompetenzübertragung oder mit kostendeckender Finanzierung schließt die Steuerpflicht nicht aus.Für öffentlich-rechtliche Einrichtungen und Kooperationsmodelle bedeutet dies, dass bestehende Strukturen und Leistungsbeziehungen umsatzsteuerlich sorgfältig zu prüfen sind. Insbesondere ist zu klären, ob Leistungen an Mitglieder tatsächlich außerhalb des Mehrwertsteuerrechts stehen oder als steuerbare Umsätze zu behandeln sind.
Autor:
| Florian Lehner florian.lehner@bdo.at +43 5 70 375 - 1151 |
