Steuerfreiheit der PRAE nur bei bestehender Gemeinnützigkeit
Die pauschale Reiseaufwandsentschädigung (PRAE) gem. § 3 Abs. 1 Z 16 lit. c EStG ist für viele Sportvereine ein wesentliches Instrument zur Unterstützung von Sportler:innen, Trainer:innen, Schiedsrichter:innen, Rennleiter:innen und Hilfskräften. Pro Einsatztag können bis zu EUR 120, maximal EUR 720 pro Monat, steuerfrei ausbezahlt werden. Diese Beträge stellen Freibeträge dar. Darüber hinausgehende Zahlungen sind steuerpflichtig. Voraussetzung für diese steuerliche Begünstigung ist jedoch, dass der auszahlende Verein gemeinnützig im Sinne der §§ 34 ff BAO ist.Aktuelle BFG-Entscheidung: Formmangel mit steuerlichen Folgen
Wie bedeutend die formelle Gemeinnützigkeit tatsächlich ist, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG) vom 12.01.2026 (RV/4100258/2024): Eine Sportbetreuerin erhielt neben anderen Einkünften pauschale Reiseaufwandsentschädigungen in Höhe von EUR 500 von einem Eishockeyverein. Im Zuge einer späteren GPLA-Prüfung stellte sich jedoch heraus, dass die Vereinsstatuten des Eishockeyvereins im betreffenden Zeitraum nicht sämtliche Anforderungen gemäß §§ 34 ff BAO erfüllt haben. Insbesondere fehlten Regelungen über die Vermögensverwendung bei nicht freiwilliger Auflösung des Vereins sowie bei Wegfall des begünstigten Vereinszwecks, womit die Statuten nicht den Anforderungen des § 39 Z 5 BAO und § 41 Abs. 2 BAO entsprachen.Die Abgabenbehörde erkannte in der Folge die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht an. Die ausbezahlten Reiseaufwandsentschädigungen wurden daher als steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit qualifiziert. Es erfolgte die Ausstellung eines Lohnzettels von Amts wegen, die Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens sowie die Erlassung eines neuen Einkommensteuerbescheides. Aufgrund des gleichzeitigen Bezugs mehrerer lohnsteuerpflichtiger Einkünfte lag ein Pflichtveranlagungstatbestand vor, sodass der unzutreffende Lohnsteuerabzug im Rahmen der Veranlagung zu korrigieren war. Die ursprünglich in Anspruch genommene Steuerfreiheit der PRAE entfiel somit.
Formelle Satzungslage : Der Schlüssel zur steuerlichen Anerkennung der Gemeinnützigkeit
Obwohl der Verein nach seinem tatsächlichen Tätigkeitsbereich einen gemeinnützigen Zweck – die Förderung des Körpersports, konkret des Eishockeynachwuchses – verfolgte, scheiterte die steuerliche Begünstigung an formellen Mängeln in den Vereinsstatuten. Der Fall zeigt deutlich, dass für die steuerliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit nicht allein die tatsächliche Geschäftsführung ausschlaggebend ist, sondern ebenso die formelle Satzungslage. Die Statuten müssen die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 34 ff BAO eindeutig, vollständig und widerspruchsfrei abbilden.Dies betrifft insbesondere
- die klare Festlegung des begünstigten Zwecks,
- die ausschließliche und unmittelbare Zweckverfolgung,
- die Sicherstellung der Selbstlosigkeit sowie
- eine ordnungsgemäße Vermögensbindung für den Auflösungsfall und den Wegfall des begünstigten Zwecks.
Fehlen entsprechende Regelungen oder sind sie unzureichend formuliert, kann die steuerliche Gemeinnützigkeit versagt werden. Damit verbunden ist regelmäßig der Verlust steuerlicher Begünstigungen, was sowohl für den Verein als auch für Personen, die Zahlungen vom Verein erhalten haben, erhebliche finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen kann.
Präventive Statutenprüfung: So schaffen Sie Rechtssicherheit
Gerade weil solche Mängel häufig erst im Zuge von Prüfungen, oftmals Jahre später, festgestellt werden, ist eine präventive Überprüfung der Vereinsstatuten im Interesse aller Beteiligten dringend zu empfehlen. Eine rechtzeitige Anpassung schafft Rechtssicherheit, schützt vor Nachversteuerungen und bewahrt nicht nur den Verein, sondern - wie der gegenständliche BFG-Fall zeigt - auch einzelne Zahlungsempfänger:innen (der PRAE) des Vereins vor finanziellen und reputativen Risiken.Die aktuelle Rechtsprechung des BFG zeigt deutlich: Gemeinnützigkeit beginnt nicht erst bei der tatsächlichen Tätigkeit, sondern bei formal korrekt gestalteten Statuten. Eine regelmäßige Überprüfung, ob die Satzung den aktuellen gesetzlichen Anforderungen entspricht, ist daher kein bloßer Formalakt, sondern eine notwendige Absicherung für die steuerliche Zukunft des Vereins.
Gerne unterstützen wir Sie im Rahmen eines strukturierten Statutenchecks. BDO prüft Ihre bestehenden Vereinsstatuten auf Übereinstimmung mit den Anforderungen der §§ 34 ff BAO, zeigt etwaigen Anpassungsbedarf auf und begleitet Sie bei der rechtssicheren Umsetzung notwendiger Änderungen. So stellen Sie sicher, dass Ihre Gemeinnützigkeit auch formal auf einem soliden Fundament steht.
Kontaktieren Sie uns gerne.
