Viele Sozialorganisationen setzen auf Arbeitsprojekte, um schwer vermittelbaren Personen – vor allem Jugendlichen, Langzeitarbeitslosen oder Menschen mit Beeinträchtigungen – den Wiedereinstieg ins Berufsleben zu ermöglichen. Die Integration dieser in den Arbeitsmarkt kann unter bestimmten Voraussetzungen eine gemeinnützige Betätigung darstellen. Allerdings zählt sie – ohne dass weitere Merkmale hinzutreten - nicht zu den gesetzlich normierten Befreiungstatbeständen des § 8 Z 2 Kommunalsteuergesetz.
Die Finanzverwaltung prüft aktuell verstärkt die Einhaltung der Grundvoraussetzungen zur Erlangung einer Kommunalsteuerbefreiung.
Die Befreiung tritt nur ein, „soweit“ die oben genannten Zwecke tatsächlich gefördert werden. Ist eine Körperschaft nur teilweise auf den taxativ aufgezählten Gebieten tätig, kann eine partielle Abgabenbefreiung in Anspruch genommen werden.
Von der Befreiung umfasst sind
Maßnahmen zur (Re-)Integration in den Arbeitsmarkt, wie sie im Rahmen von Beschäftigungsprogrammen erbracht werden, gelten für sich betrachtet nicht als Fürsorge, da sie primär auf die Stabilisierung des Arbeitsmarkts abzielen und dabei der Aspekt der Selbstlosigkeit in den Hintergrund rückt.
Die Befreiung steht nach § 8 Z 2 Kommunalsteuergesetz zu, „soweit“ die Körperschaft den entsprechenden Fürsorgezwecken dient. Das bedeutet, es ist auch eine anteilige Befreiung möglich. Vor dem Hintergrund sind möglicherweise auch bereits bestehende Vereinbarungen zwischen Gemeinden und abgabepflichtigen Körperschaften über den befreiten Teil der Bemessungsgrundlage gem. § 8 Z 2 i.V.m. § 5 Abs. 3 KommStG kritisch zu hinterfragen und müssen ggf. angepasst werden.
Die Finanzverwaltung prüft aktuell verstärkt die Einhaltung der Grundvoraussetzungen zur Erlangung einer Kommunalsteuerbefreiung.
Rechtsgrundlage
Von der Kommunalsteuer befreit sind Rechtsträger, soweit sie gemeinnützigen und/oder mildtätigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge dienen. Der Gesetzgeber hat eine taxative Aufzählung befreiungswürdiger Tatbestände vorgesehen, die enger als jene der Bundesabgabenordnung ist. Andere als die genannten Zwecke sind damit auch sonst gem. §§ 34ff BAO gemeinnützige Organisationen nicht von der Kommunalsteuer befreit.Die Befreiung tritt nur ein, „soweit“ die oben genannten Zwecke tatsächlich gefördert werden. Ist eine Körperschaft nur teilweise auf den taxativ aufgezählten Gebieten tätig, kann eine partielle Abgabenbefreiung in Anspruch genommen werden.
Von der Befreiung umfasst sind
- Mildtätigkeit und
- Fürsorge gegenüber Kranken, Kindern, Jugendlichen, Familien oder Alten.
Was ist Mildtätigkeit?
Mildtätigkeit bedeutet, dass ausschließlich hilfsbedürftige Personen unterstützt werden. Unter Hilfsbedürftigkeit ist nicht nur materielle Not zu verstehen, sondern auch körperliche sowie geistige Beeinträchtigungen. Karitative Zwecke sind unter die mildtätigen Zwecke zu subsumieren. Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen sind hingegen nicht erfasst.Was gilt als Fürsorge?
Der Begriff Fürsorge bezieht sich auf Leistungen, die der unmittelbaren Unterstützung von Personen in einer individuellen Not- oder Lebenslage, meist durch öffentliche oder gemeinnützige Körperschaften, dienen.Maßnahmen zur (Re-)Integration in den Arbeitsmarkt, wie sie im Rahmen von Beschäftigungsprogrammen erbracht werden, gelten für sich betrachtet nicht als Fürsorge, da sie primär auf die Stabilisierung des Arbeitsmarkts abzielen und dabei der Aspekt der Selbstlosigkeit in den Hintergrund rückt.
Kann Arbeitsintegration dennoch von der Kommunalsteuer befreit sein?
Bezieht sich die Arbeitsintegrationsmaßnahme oder der Beschäftigungsbetrieb auf die Eingliederung von Jugendlichen, psychisch oder physisch nachweislich beeinträchtigten sowie kranken Personen, kann eine Kommunalsteuerbefreiung im Einzelfall vorliegen (VwGH 28.5.2019, Ra 2018/15/0030 sowie 20.11.2019, Ra 2019/15/0103).Die Befreiung steht nach § 8 Z 2 Kommunalsteuergesetz zu, „soweit“ die Körperschaft den entsprechenden Fürsorgezwecken dient. Das bedeutet, es ist auch eine anteilige Befreiung möglich. Vor dem Hintergrund sind möglicherweise auch bereits bestehende Vereinbarungen zwischen Gemeinden und abgabepflichtigen Körperschaften über den befreiten Teil der Bemessungsgrundlage gem. § 8 Z 2 i.V.m. § 5 Abs. 3 KommStG kritisch zu hinterfragen und müssen ggf. angepasst werden.


