Kommunalsteuer für KöR


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Aktuell verstärkt die Finanzverwaltung ihre Prüfungen im Bereich der Kommunalsteuer und nimmt bestehende Vereinbarungen zunehmend kritisch ins Visier. Dabei kommt es vermehrt vor, dass bislang unbeanstandete Bemessungsgrundlagen neu bewertet werden – mitunter auch zum Nachteil von Körperschaften öffentlichen Rechts (KöR). Vor diesem Hintergrund gewinnt das Verständnis der Kommunalsteuerpflicht, insbesondere im Hinblick auf die Abgrenzung zwischen hoheitlichen Tätigkeiten und Betrieben gewerblicher Art, zunehmend an Bedeutung.

Der folgende Überblick erläutert die wesentlichen Grundlagen der Kommunalsteuerpflicht für Körperschaften öffentlichen Rechts, zeigt Befreiungsmöglichkeiten auf und gibt praktische Hinweise zur korrekten Zuordnung von Arbeitslöhnen im Rahmen unterschiedlicher Tätigkeitsbereiche.

 

Wer ist von der Kommunalsteuerpflicht betroffen?

Der Kommunalsteuer unterliegen gem. § 1 Kommunalsteuergesetz (KommStG) jene Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer:innen einer im Inland gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. 
Unternehmer:in i.S.d. Kommunalsteuer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt. Das KommStG knüpft hier an den Unternehmer:innenbegriff i.S.d. Umsatzsteuer an. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige, selbständige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt.

Als Unternehmer:in i.S.d. Kommunalsteuer gelten zudem Körperschaften öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (BgA) und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe. Hoheitliche Tätigkeiten unterliegen nicht der Kommunalsteuer.
 

Befreiung von der Kommunalsteuer

Von der Kommunalsteuer befreit sind Rechtsträger, soweit sie gemeinnützigen und/oder mildtätigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge dienen. Andere als die genannten Zwecke, wie z.B. Sport oder Kultur, sind auch bei gemeinnützigen Organisationen nicht von der Kommunalsteuer befreit. 
Die Befreiung tritt nur ein, „soweit“ die oben genannten Zwecke tatsächlich gefördert werden. Wird ein Rechtsträger nur zu einem gewissen Grad auf den taxativ aufgezählten Gebieten tätig, steht eine partielle Abgabenbefreiung zu.
 

Aufteilungsverhältnis bei gemischten Tätigkeiten für KöR

Ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts teilweise unternehmerisch (im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art) und teilweise nichtunternehmerisch (hoheitlich) bzw. im Rahmen eines steuerbefreiten unentbehrlichen Hilfsbetriebs tätig, sind die Arbeitslöhne für Zwecke der Kommunalsteuer zuzuordnen und nur mit dem unternehmerischen Anteil steuerpflichtig. 
  • Die Aufteilung hat in erster Linie durch direkte Zuordnung der jeweiligen Dienstnehmer:innen zu erfolgen (personenbezogene Aufteilung). 
  • Ist die personenbezogene Aufteilung nicht möglich, hat die Aufteilung nach dem zeitlichen Ausmaß der Tätigkeiten (zeitlicher Arbeitseinsatz) zu erfolgen (zeitbezogene Aufteilung).
  • Führt auch die zeitanteilige Aufteilung zu keinem angemessenen Ergebnis, kann nach Ansicht der Finanzverwaltung (VereinsR Rz 587) eine Aufteilung im Verhältnis der Einnahmen erfolgen.
 

Fazit: Kommunalsteuerpflicht und Befreiung im öffentlichen Sektor

Verschlankungs- und Strukturreformen der öffentlichen Hand – wie etwa die avisierte Tourismusstrukturreform in Kärnten, die eine Bündelung der Tourismusverbände vorsieht  werden in der jüngeren Vergangenheit immer öfter angestoßen. 
Hierbei kann es gegebenenfalls zur Verschiebung, zum Entfall oder zur Neuaufnahme von marktwirtschaftlichen, also unternehmerischen Aufgaben kommen. Körperschaften öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen von Betrieben gewerblicher Art kommunalsteuerpflichtig. Hoheitliche Tätigkeiten unterliegen nicht der Kommunalsteuer. Eine Befreiung von der Kommunalsteuer ist möglich, soweit der Betrieb gewerblicher Art als unentbehrlicher Hilfsbetrieb auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge zu beurteilen ist. 

Werden Dienstnehmer:innen in mehreren Bereichen (einerseits steuerpflichtig im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art, andererseits nicht steuerpflichtig im Rahmen des Hoheitsbereichs oder eines steuerbefreiten unentbehrlichen Hilfsbetriebs) tätig, sind die Arbeitslöhne für die Zwecke der Abgabenerhebung entsprechend nachvollziehbar zuzuordnen. Für die Praxis empfiehlt sich jedenfalls die Vorbereitung entsprechender Dokumentationen.

Gleichsam können mit der für die Kommunalsteuer zuständigen Behörde auf Basis der Daten aus dem Rechnungswesen Vereinbarungen über die Aufteilung geschlossen werden. Diese werden sodann bescheidmäßig festgehalten. 


 

Ansprechperson(en)

Peter Pilz Partner Graz, Wien, Judenburg
Steuerberater
Partner, Executive Board, Leiter Branchencenter Öffentliche Unternehmen & Verwaltung

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