In seinem Erkenntnis vom 3.7.2026 hat sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH vom 3.7.2026, Ra 2025/08/0048) mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen die Mitarbeit von Vereinsmitgliedern ein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis nach dem ASVG begründet. Die Frage betrifft zahlreiche Vereine, da Veranstaltungen wie Zeltfeste, Sportveranstaltungen oder Festivals häufig von mitarbeitenden Mitgliedern getragen werden. Werden diese im Rahmen einer Kontrolle als Dienstnehmer:innen eingestuft, drohen für jede nicht angemeldete Person Verwaltungsstrafen nach § 111 ASVG.
Beim Festival 2023 arbeiteten rund 190 Mitglieder nach einem Einsatzplan in Schichten mit, etwa beim Einlass, an der Theke, Backstage oder in der Sicherheit. Alle hatten schriftlich erklärt, „freiwillig und unentgeltlich“ tätig zu sein. Sie erhielten jedoch kostenlos das Festivalarmband (für zahlende Gäste EUR 96), Verpflegung an ihren Arbeitstagen sowie geringwertige Sponsor:innengeschenke. Das kostenlose Armband erhielten allerdings auch jene Mitglieder, die beim Festival nicht mitarbeiteten. Abgabenrechtlich war der Verein nicht begünstigt: Das Finanzamt hatte das Festival als Gewerbebetrieb beurteilt und eine Ausnahmegenehmigung nach § 44 Abs. 2 BAO abgelehnt. Zudem verfügte der Verein über eine Gastgewerbeberechtigung.
Nach einer Kontrolle der Finanzpolizei verhängte die Bezirkshauptmannschaft über die Obfrau 192 Geldstrafen zu je EUR 365 wegen unterlassener Anmeldung der Mitglieder als Dienstnehmer:innen.
Die gewährten Vorteile beurteilte der VwGH differenziert: Freiwillig und ohne Rechtsanspruch am Einsatzort gewährte Speisen und Getränke stellen nach § 49 Abs. 3 Z 12 und Z 13 ASVG kein Entgelt dar, ebenso wenig die geringwertigen Werbegeschenke. Beim Festivalzutritt im Wert von EUR 96 widersprach der VwGH jedoch dem Landesverwaltungsgericht: Da die Helfer:innen nur einen Teil des Festivals arbeiteten und dieses im Übrigen wie zahlende Gäste nutzen konnten, beurteilte er den freien Zutritt zum Festival als geldwerten Vorteil.
Entscheidend war für den VwGH jedoch die Unterscheidung zwischen Vereinsarbeit und Dienstverhältnis: Leisten Mitglieder Arbeit aufgrund des Vereinsverhältnisses als Beitrag zum gemeinsamen ideellen Vereinszweck, verfolgen sie einen eigenen (gemeinsamen) Zweck, vergleichbar mit den Gesellschafter:innen einer Personengesellschaft. Es liegt dann keine Tätigkeit für einen anderen und damit kein Dienstverhältnis vor, selbst wenn die Mitglieder in eine vom Verein vorgegebene Ablauforganisation eingebunden sind. Vorteile, die allen Mitgliedern aufgrund ihrer Mitgliedschaft zustehen, sind keine Gegenleistung für die erbrachte Arbeit. Da der freie Zutritt laut Statuten jedem Mitglied zustand und kein individuelles Arbeitsentgelt gewährt wurde, bestand keine Meldepflicht.
Hervorzuheben ist ferner, dass die abgabenrechtliche Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 34 ff. BAO für diese Beurteilung nicht maßgeblich ist. Ein Dienstverhältnis ist hingegen regelmäßig anzunehmen, wenn ein Mitglied für seine individuelle Arbeitsleistung ein Entgelt – insbesondere in Geld – erhält oder der Verein entgegen § 1 Abs. 2 VerG lediglich als Deckmantel für eine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit dient.
Der Sachverhalt: 192 Strafen für ein Musikfestival
Dem Fall liegt ein Kärntner Verein zugrunde, der jährlich ein dreitägiges Musikfestival veranstaltete. Statutarischer Zweck war die Förderung von Musik und die Schaffung von Auftrittsmöglichkeiten für Künstler:innen. Mitgliedsbeiträge in Geld wurden keine eingehoben, stattdessen galt die aktive Mithilfe als Beitrag zum Verein. Laut Statuten hatten sich ordentliche Mitglieder voll an der Vereinsarbeit zu beteiligen, zugleich waren alle Mitglieder berechtigt, an sämtlichen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.Beim Festival 2023 arbeiteten rund 190 Mitglieder nach einem Einsatzplan in Schichten mit, etwa beim Einlass, an der Theke, Backstage oder in der Sicherheit. Alle hatten schriftlich erklärt, „freiwillig und unentgeltlich“ tätig zu sein. Sie erhielten jedoch kostenlos das Festivalarmband (für zahlende Gäste EUR 96), Verpflegung an ihren Arbeitstagen sowie geringwertige Sponsor:innengeschenke. Das kostenlose Armband erhielten allerdings auch jene Mitglieder, die beim Festival nicht mitarbeiteten. Abgabenrechtlich war der Verein nicht begünstigt: Das Finanzamt hatte das Festival als Gewerbebetrieb beurteilt und eine Ausnahmegenehmigung nach § 44 Abs. 2 BAO abgelehnt. Zudem verfügte der Verein über eine Gastgewerbeberechtigung.
Nach einer Kontrolle der Finanzpolizei verhängte die Bezirkshauptmannschaft über die Obfrau 192 Geldstrafen zu je EUR 365 wegen unterlassener Anmeldung der Mitglieder als Dienstnehmer:innen.
Die Entscheidung des VwGH: Vereinsarbeit ist keine Tätigkeit für fremde Interessen
Der VwGH wies die Revision als unbegründet ab. Ein Dienstverhältnis setzt voraus, dass sich jemand zur Arbeitsleistung für die Interessen eines anderen verpflichtet, und zwar gegen Entgelt. Eine bloße Unentgeltlichkeitserklärung reicht zum Ausschluss der Entgeltlichkeit noch nicht aus, maßgeblich ist der wahre wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit.Die gewährten Vorteile beurteilte der VwGH differenziert: Freiwillig und ohne Rechtsanspruch am Einsatzort gewährte Speisen und Getränke stellen nach § 49 Abs. 3 Z 12 und Z 13 ASVG kein Entgelt dar, ebenso wenig die geringwertigen Werbegeschenke. Beim Festivalzutritt im Wert von EUR 96 widersprach der VwGH jedoch dem Landesverwaltungsgericht: Da die Helfer:innen nur einen Teil des Festivals arbeiteten und dieses im Übrigen wie zahlende Gäste nutzen konnten, beurteilte er den freien Zutritt zum Festival als geldwerten Vorteil.
Entscheidend war für den VwGH jedoch die Unterscheidung zwischen Vereinsarbeit und Dienstverhältnis: Leisten Mitglieder Arbeit aufgrund des Vereinsverhältnisses als Beitrag zum gemeinsamen ideellen Vereinszweck, verfolgen sie einen eigenen (gemeinsamen) Zweck, vergleichbar mit den Gesellschafter:innen einer Personengesellschaft. Es liegt dann keine Tätigkeit für einen anderen und damit kein Dienstverhältnis vor, selbst wenn die Mitglieder in eine vom Verein vorgegebene Ablauforganisation eingebunden sind. Vorteile, die allen Mitgliedern aufgrund ihrer Mitgliedschaft zustehen, sind keine Gegenleistung für die erbrachte Arbeit. Da der freie Zutritt laut Statuten jedem Mitglied zustand und kein individuelles Arbeitsentgelt gewährt wurde, bestand keine Meldepflicht.
Hervorzuheben ist ferner, dass die abgabenrechtliche Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 34 ff. BAO für diese Beurteilung nicht maßgeblich ist. Ein Dienstverhältnis ist hingegen regelmäßig anzunehmen, wenn ein Mitglied für seine individuelle Arbeitsleistung ein Entgelt – insbesondere in Geld – erhält oder der Verein entgegen § 1 Abs. 2 VerG lediglich als Deckmantel für eine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit dient.
Was Vereine jetzt beachten sollten
Das Erkenntnis schafft für Vereine mit ehrenamtlicher Mitarbeit mehr Rechtssicherheit. Es verdeutlicht aber auch, dass die konkrete Gestaltung im Einzelfall entscheidend ist:- Statuten als Grundlage: Der Vereinszweck sollte die Veranstaltungen abdecken, die Mitarbeit als Beitrag bzw. Mitgliedspflicht geregelt und die Rechte der Mitglieder (z.B. freier Zutritt zu Vereinsveranstaltungen) klar festgelegt sein.
- Vorteile an die Mitgliedschaft knüpfen, nicht an die Arbeitsleistung: Individuelle Gegenleistungen für bestimmte Einsätze (etwa Geldbeträge pro Schicht, Gutscheine oder Freikarten nur für Helfer:innen) sprechen für ein Dienstverhältnis. Verpflegung sollte freiwillig, ohne Rechtsanspruch und am Einsatzort gewährt werden.
- Gelebte Mitgliedschaft: Wer erst am Veranstaltungstag beitritt, den Vereinszweck nicht kennt oder nur wegen eines Vorteils mitarbeitet, ist schwer als bloßer:bloße Vereinsarbeiter:in einzustufen.
- Tatsächliche Verhältnisse sind maßgeblich: Unentgeltlichkeitserklärungen sind sinnvoll, entscheidend ist jedoch, dass Statuten, gewährte Vorteile und tatsächliche Abläufe mit der behaupteten Vereinsarbeit übereinstimmen. Fehlende abgabenrechtliche Gemeinnützigkeit ist dabei kein Ausschlussgrund, eine tatsächlich auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit hingegen schon.
