Förderungen von Bund und Ländern bilden für viele Non-Profit-Organisationen (NPO) das Rückgrat der Finanzierung ihrer operativen Tätigkeit. In diesem Zusammenhang verdient eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 28.5.2025, Ra 2024/15/0084) besondere Aufmerksamkeit.
Das Land Niederösterreich gewährte der GmbH hierzu eine Förderung, die jedoch direkt an die KöR ausgezahlt wurde. Im Förderantrag wurde explizit darauf hingewiesen, dass die GmbH die Baukosten tragen soll und diese der KöR über eine erhöhte Miete refundiert. Der VwGH schloss daraus, dass die direkte Überweisung der Fördergelder an die KöR als Immobilieneigentümerin lediglich einen abgekürzten Zahlungsweg darstellte. Infolgedessen wurden die Zahlungen als steuerbares Entgelt qualifiziert, die als Mietvorauszahlungen der Umsatzsteuer unterliegen.
Eine frühzeitige Prüfung entstehender Steuerpflichten ist daher unerlässlich, um unerwartete Steuerbelastungen zu verhindern und sicherzustellen, dass Fördermittel vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke genutzt werden.
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Der Sachverhalt
Im vorliegenden Fall war eine Körperschaft öffentlichen Rechts (KöR) zu 100% an einer gemeinnützigen GmbH beteiligt, die ein Pflegeheim betreibt. Die KöR ist Eigentümerin der Immobilie und vermietet diese an die GmbH. Im Zuge von Umbaumaßnahmen, deren Kosten zunächst von der KöR getragen wurden, vereinbarten die Parteien eine Mieterhöhung.Das Land Niederösterreich gewährte der GmbH hierzu eine Förderung, die jedoch direkt an die KöR ausgezahlt wurde. Im Förderantrag wurde explizit darauf hingewiesen, dass die GmbH die Baukosten tragen soll und diese der KöR über eine erhöhte Miete refundiert. Der VwGH schloss daraus, dass die direkte Überweisung der Fördergelder an die KöR als Immobilieneigentümerin lediglich einen abgekürzten Zahlungsweg darstellte. Infolgedessen wurden die Zahlungen als steuerbares Entgelt qualifiziert, die als Mietvorauszahlungen der Umsatzsteuer unterliegen.
Auswirkungen auf die Praxis
Für Non-Profit-Organisationen verdeutlicht dieses Urteil, dass bereits bei der Beantragung von Fördermitteln ein verstärktes Augenmerk auf die steuerlichen Auswirkungen der gemachten Angaben gelegt werden muss. Entscheidend war in dieser Rechtssache die Identifikation des tatsächlichen Zuschussempfängers sowie die Tatsache, dass die Fördervereinbarung ausschließlich zwischen der GmbH und dem Land Niederösterreich bestand.Eine frühzeitige Prüfung entstehender Steuerpflichten ist daher unerlässlich, um unerwartete Steuerbelastungen zu verhindern und sicherzustellen, dass Fördermittel vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke genutzt werden.
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| Oliver Schwarz oliver.schwarz@bdo.at +43 5 70 375 - 1929 |
