Verlängerung Spendenbegünstigung: Handlungsbedarf auch für bislang schon begünstigte Organisationen

Frist 30.9.2025


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Mit dem Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 (GemRefG 2023) wurden umfassende Änderungen im Bereich der Spendenbegünstigung eingeführt. Dabei wurden die spendenbegünstigten Zwecke deutlich erweitert: Die bisherige Beschränkung der Spendenbegünstigung auf mildtätige Zwecke wurde aufgehoben, sodass nunmehr alle gemeinnützigen Zwecke für eine Spendenbegünstigung zugänglich sind., Gleichzeitig wurde auch der Prozess zur Beantragung und Verlängerung der Spendenbegünstigung neu geregelt.

Die Beurteilung, ob eine Organisation die gesetzlichen Voraussetzungen der Spendenbegünstigung erfüllt, erfolgt durch das Finanzamt Österreich. Die Zuerkennung der Spendenbegünstigung ist dort zu beantragen. Der Antrag kann ausschließlich in einem speziellen elektronischen Formular in FinanzOnline gestellt werden. Das Formular ist durch eine:n berufsmäßige:n Parteienvertreter:in gemäß Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017), d.h. durch eine:n Steuerberater:in oder ein:e Wirtschaftsprüfer:in, ausschließlich im Wege von FinanzOnline zu übermitteln.

Ab 2025 ist auch zur Aufrechterhaltung der Spendenbegünstigung jährlich innerhalb von 9 Monaten nach dem Ende des Rechnungs- bzw. Wirtschaftsjahres dem Finanzamt Österreich durch eine:n berufsmäßige:n Parteienvertreter:in gemäß WTBG 2017 im Wege von FinanzOnline zu melden, dass die Voraussetzungen für die Spendenbegünstigung (weiterhin) vorliegen. Es ist daher über FinanzOnline eine Verlängerungsmeldung abzugeben. Die Frist für die Verlängerungsmeldung endet am 30. September.

Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Spendenbegünstigung oder Unterbleiben der fristgerechten Meldungen trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist wird die Spendenbegünstigung vom Finanzamt Österreich mit Bescheid widerrufen.
 

Voraussetzungen für eine Spendenbegünstigung 

Inhaltlich gelten für die Verlängerung die gleichen Voraussetzungen wie für neu spendenbegünstigte Organisationen. Dem Antrag auf Verlängerung der Spendenbegünstigung ist zudem die geltende Rechtsgrundlage der Körperschaft (Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) als PDF-Datei beizulegen. Wesentlich für die Spendenbegünstigung sind dabei insbesondere folgende Regelungen in der Rechtsgrundlage:
  • Spendenbegünstigter Zweck
  • Ausschluss von Gewinnstreben
  • Die ideellen Mittel (=Tätigkeiten der Organisation) sowie materiellen Mittel (=Finanzierungsquellen) müssen vollständig und vom Zweck getrennt angeführt werden.
  • An Mitglieder oder nahestehende Personen dürfen keinerlei Vermögensvorteile zugewendet werden und die gesammelten Spendenmittel dürfen ausschließlich für die im Zweck angeführten begünstigten Zwecke verwendet werden.
  • Auflösungsbestimmung: Auch bei Auflösung der Organisation oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks darf das Vermögen nur für die in der Satzung genannten begünstigten Zwecke verwendet werden.
Neben diesen zwingend notwendigen Regelungen in der Rechtsgrundlage müssen für die Spendenbegünstigung außerdem noch folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
  • Die in Zusammenhang mit der Verwaltung der Spenden stehenden Verwaltungskosten dürfen höchstens 10% der Spendeneinnahmen betragen.
  • Die Organisation muss Vorkehrungen für die Übermittlung der Spender:innendaten an das Finanzamt getroffen haben.
  • Die Organisation betreibt nur solche wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe, die Mittel zur Erreichung der begünstigten Zwecke oder für die Zweckerfüllung unentbehrlich sind, d.h. ohne die der Zweck nicht erreicht werden kann und die nicht in größerem Ausmaß, als dies unvermeidbar ist, in Wettbewerb mit anderen Steuerpflichtigen stehen. Sog. „begünstigungsschädliche Geschäftsbetriebe“ dürfen nur unterhalten werden, wenn eine Ausnahmegenehmigung aufgrund Unterschreitens der Einnahmen-Grenze von EUR 100.000 automatisch als erteilt gilt oder vom Finanzamt erteilt wurde.
  • Die spendenbegünstigte Tätigkeit wird seit mindestens einem Jahr (konkret: mindestens ein ganzes, 12 Monate umfassendes Wirtschaftsjahr) umgesetzt.
  • Keine Verbandsgeldbußen der Organisation oder deren Entscheidungsträger wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung oder eines vorsätzlich begangenen Finanzvergehens.

 

Achtung: Handlungsbedarf auch für bereits spendenbegünstigte Organisationen

Auch wenn eine Organisation schon vom Finanzamt als gemeinnützig oder mildtätig anerkannt wurde und als spendenbegünstigte Einrichtung auf der BMF-Liste geführt wird bzw. die Statuten nach den bisherigen Musterstatuten der Finanzverwaltung erstellt wurden, sollte überprüft werden, ob für die Erlangung der Spendenbegünstigung Änderungen bei den Statuten notwendig sind. Aufgrund des GemRefG 2023 bedürfen auch die Statuten bislang schon spendenbegünstigter Organisationen jedenfalls einer Anpassung der Regelung hinsichtlich der Spendenverwendung und der Vermögensbindung im Rahmen der Auflösungsbestimmung an die neuen gesetzlichen Vorgaben.

Für die Verlängerungsmeldung ist es daher besonders wichtig, rechtzeitig (!) zu überprüfen, ob die Statuten den Anforderungen entsprechen. Dabei ist zu bedenken, dass für eine allenfalls notwendige Statutenänderung i.d.R. ein Beschluss der General-/Mitgliederversammlung erforderlich ist und die Vereinsbehörde bis zu 6 Wochen Zeit hat, die Statutenänderung zu genehmigen.

 

Unsere Handlungsempfehlungen:

Für Organisationen, die schon bisher spendenbegünstigt sind:
  • Rechtzeitige Überprüfung der Rechtsgrundlage (Statuten/Gesellschaftsvertrag)
  • Verlängerungsmeldung der Spendenbegünstigung bis spätestens 30.9.
Für Organisationen, die eine Spendenbegünstigung neu beantragen möchten:
  • Überprüfung der Rechtsgrundlage (Statuten/Gesellschaftsvertrag)
  • Der Antrag auf Spendenbegünstigung ist jederzeit möglich, wenn die begünstigte Tätigkeit seit mindestens einem Jahr verfolgt wird.
  • Die Spendenbegünstigung gilt ab dem Tag der positiven Bestätigung durch das Finanzamt und der Aufnahme auf die Liste spendenbegünstigter Organisationen.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Überprüfung und Überarbeitung Ihrer Rechtsgrundlage (Statuten/Gesellschaftsvertrag) sowie bei der Beantragung bzw. Verlängerung der Spendenbegünstigung.
 

Ansprechperson(en)