Mit dem BGBl. I Nr. 4/2026 sind ab 1.1.2026 neue steuerliche Regelungen in Kraft getreten, die insbesondere Mehrarbeit steuerlich begünstigen. Ziel dieser Änderungen ist es, Überstunden und Arbeit an Feiertagen für Arbeitnehmer:innen noch attraktiver zu gestalten, indem mehr Netto vom Brutto bleibt.
Das Bundesfinanzgericht stellte klar, dass der für Feiertagsarbeit bezahlte Grundstundenlohn (Feiertagsarbeitsentgelt) keinen steuerfreien Feiertagszuschlag im Sinne des § 68 Abs. 1 EStG darstellt, sondern steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Mit der Änderung des Einkommensteuergesetzes wurde diese Rechtslage bereinigt und die Steuerfreiheit des Feiertagsarbeitsentgelts im Rahmen des Freibetrags nach § 68 Abs. 1 EStG ausdrücklich gesetzlich verankert.
Der Freibetrag von EUR 400 umfasst neben dem Feiertagsarbeitsentgelt auch wie bisher Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie die mit diesen Arbeiten zusammenhängenden Überstundenzuschläge.
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Steuerfreiheit von Überstundenzuschlägen 2026
Für Überstunden, die ab dem 1.1.2026 geleistet werden, gilt, dass die Zuschläge im Ausmaß von höchstens 50% des Grundlohns für maximal 15 Überstunden pro Kalendermonat steuerfrei bleiben können (bis Ende 2025: 18 Überstunden). Der maximale Monatsfreibetrag beträgt dabei EUR 170. Dies gilt jedoch nur für das Kalenderjahr 2026. Ohne die gesetzliche Anpassung wäre der bisher höchstmögliche steuerfreie Zuschlag von EUR 200 (befristet für die Jahre 2024 und 2025) auf EUR 120 reduziert worden. Diese Anpassung ist Teil des Maßnahmenpakets zur Bekämpfung der „kalten Progression“ und sorgt dafür, dass Überstundenzuschläge im genannten Ausmaß im Kalenderjahr 2026 weiterhin steuerlich begünstigt bleiben. Für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2027 tritt somit wieder die frühere Regelung in Kraft: Zuschläge für die ersten 10 Überstunden im Monat sind bis höchstens 50% des Grundlohns, jedoch max. EUR 120 monatlich, steuerfrei. Ob weitergehende Begünstigungen für 2027 beschlossen werden, bleibt abzuwarten.Steuerfreiheit des Feiertagsarbeitsentgelts ab 2026
Ab 1.1.2026 gilt auch für Feiertagsarbeit eine klare steuerliche Regelung: Bis zu EUR 400 pro Monat an Feiertagsarbeitsentgelt können steuerfrei abgerechnet werden. Diese Regelung sorgt für eine einheitliche steuerliche Behandlung, nachdem das Feiertagsarbeitsentgelt in der Vergangenheit teils steuerpflichtig und teils steuerfrei behandelt wurde.Das Bundesfinanzgericht stellte klar, dass der für Feiertagsarbeit bezahlte Grundstundenlohn (Feiertagsarbeitsentgelt) keinen steuerfreien Feiertagszuschlag im Sinne des § 68 Abs. 1 EStG darstellt, sondern steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Mit der Änderung des Einkommensteuergesetzes wurde diese Rechtslage bereinigt und die Steuerfreiheit des Feiertagsarbeitsentgelts im Rahmen des Freibetrags nach § 68 Abs. 1 EStG ausdrücklich gesetzlich verankert.
Der Freibetrag von EUR 400 umfasst neben dem Feiertagsarbeitsentgelt auch wie bisher Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie die mit diesen Arbeiten zusammenhängenden Überstundenzuschläge.
Umsetzung der neuen Regelungen in der Lohnverrechnung
Sollten die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2026 noch nicht berücksichtigt worden sein, so haben Arbeitgeber:innen für ihre Arbeitnehmer:innen eine Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 EStG so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 31.5.2026 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.Verschärfte Prüfpraxis
Aufgrund der verschärften Prüfpraxis werden viele bisher gewährte Steuerbegünstigungen im Zuge der GPLB wieder gestrichen. Unvollständige oder fehlerhafte Dokumentationen können zu hohen Lohnsteuernachforderungen führen. Besonders im Hinblick auf die neuen Regelungen zu Überstundenzuschlägen ist es wichtig, dass Arbeitgebende ihre Lohnverrechnung korrekt anpassen, um steuerliche Vorteile nicht zu verlieren und Nachforderungen zu vermeiden.Autorin:
Viktoria Drapak![]() viktoria.drapak@bdo.at +43 5 70 375 - 1310 |


