Aktivpension: Neuer Freibetrag bei erwerbstätigen Pensionist:innen


Veröffentlicht: 
Ansprechperson(en): Claudia Sonnleitner, Thomas Neumann
Mit der sogenannten Aktivpension hat die Bundesregierung ein derzeit in Begutachtung befindliches Maßnahmenpaket geplant, das ab dem Jahr 2027 wirksam werden soll. Ziel ist es, die Weiterbeschäftigung nach Erreichen des Regelpensionsalters steuerlich attraktiver zu gestalten und damit einen Anreiz zu schaffen, länger im Erwerbsleben zu bleiben.
 

Steuerlicher Freibetrag und Voraussetzungen

Kernstück der Aktivpension ist die Einführung eines jährlichen steuerlichen Freibetrags (Aktivitätsfreibetrag) von bis zu EUR 15.000. Dieser gilt für Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die neben dem Bezug einer Alterspension erzielt werden, sowie für aktive Einkünfte bei einem aufgeschobenen Pensionsantritt. Nicht unter die aktive Erwerbstätigkeit fallen hingegen passive Einkünfte wie etwa aus betrieblichen Versorgungsrenten oder Betriebsverpachtung.

Für Steuerpflichtige, die ihre Alterspension bereits angetreten haben und neben ihren Pensionsbezügen aktive Erwerbseinkünfte beziehen („Zuverdiener:in“), soll der Aktivitätsfreibetrag außerdem an das Erreichen einer Mindestanzahl an Versicherungsjahren geknüpft werden. Ab 2027 sind dies grundsätzlich 40 Versicherungsjahre; für Frauen gelten zunächst 34 Versicherungsjahre. Eine schrittweise Angleichung an die Voraussetzungen der Männer ist – parallel zum Anstieg des gesetzlichen Pensionsalters auf 65 Jahre - bis 2033 vorgesehen.
 

Entlastung bei den Sozialversicherungsbeiträgen

Zusätzlich zur steuerlichen Begünstigung entfällt für Dienstnehmer:innen künftig der Dienstnehmer:innenbeitrag zur Pensionsversicherung in Höhe von 10,25%. Dadurch erhöht sich das Nettoeinkommen bei einer Weiterbeschäftigung im Alter spürbar. Der Dienstgeber:innenbeitrag bleibt unverändert bestehen.

Für selbständig Erwerbstätige wird dieses Modell entsprechend übertragen: Der Beitragssatz in der Pensionsversicherung reduziert sich aliquot. Daraus ergeben sich folgende verminderte Beitragssätze:
  • für Versicherte nach dem GSVG (gewerbliche Selbständige und neue Selbständige): von 18,5% auf 10,18%,
  • für Versicherte nach dem BSVG (Land- und Forstwirt:innen): von 17% auf 9,36%,
  • für Versicherte nach dem FSVG (Freiberufler:innen, wie z.B. Ärzt:innen, Rechtsanwält:innen): von 20% auf 11,01%.

Im Gegenzug soll die besondere Höherversicherung für (unselbständig sowie selbständig) erwerbstätige Pensionsbezieher:innen entfallen.
 

Auswirkungen in der Praxis

Durch die Kombination aus steuerlichem Freibetrag und reduzierten Sozialversicherungsbeiträgen kann sich eine Weiterbeschäftigung nach dem Regelpensionsalter finanziell deutlich stärker lohnen als bisher. Sowohl Dienstnehmer:innen als auch Selbständige können von diesen Begünstigungen profitieren, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Laut Regierungsberechnungen spart man beispielsweise bei EUR 2.000 Pension plus EUR 2.000 Zuverdienst rund EUR 7.000 pro Jahr.

In der praktischen Umsetzung soll der Aktivitätsfreibetrag bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften bereits in der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt werden, sofern dem:der Dienstgeber:in eine entsprechende Erklärung des:der Steuerpflichtigen vorliegt und die Voraussetzungen nachgewiesen wurden. Dabei wird der monatliche Freibetrag (bis zu EUR 1.250) direkt von den begünstigten Einkünften abgezogen, wodurch sich die Lohnsteuerbemessungsgrundlage entsprechend reduziert oder – bei niedrigeren Einkünften – sogar auf null sinken kann. Kommt es jedoch zu einer unzutreffenden Berücksichtigung des Freibetrags (etwa bei mehreren Dienstverhältnissen oder fehlenden Voraussetzungen), soll ein Pflichtveranlagungstatbestand (§ 41 Abs. 1 Z 12 und § 102 Abs. 1 EstG) vorliegen.

Ergänzend ist vorgesehen, dass der Dachverband der Sozialversicherungsträger:innen jährlich ein Informationsschreiben über Unterstützungs- und Förderinstrumente zur Beschäftigung älterer Dienstnehmer:innen (z.B. betriebliche Gesundheitsförderung, fit2work oder Förderungen des Arbeitsmarktservice) an Dienstgeber:innen übermittelt. Dadurch soll insbesondere in Branchen mit bislang geringer Beschäftigungsquote Älterer ein zusätzlicher Anreiz geschaffen werden, ältere Personen verstärkt einzustellen.
 

Abgrenzung zur Teilpension

Die Aktivpension ist von der bestehenden Teilpension zu unterscheiden. Während die Teilpension einen gleitenden Übergang in die Pension ermöglicht und bereits vor dem Regelpensionsalter in Anspruch genommen werden kann, setzt die Aktivpension das Erreichen des Regelpensionsalters voraus und knüpft bei Zuverdiener:innen an eine Mindestanzahl an Versicherungsjahren an. Abweichend davon ist bei Bezug einer Teilpension gemäß § 4a APG für die Inanspruchnahme des Aktivitätsfreibetrags keine Mindestanzahl an Versicherungsmonaten erforderlich. Zudem steht bei der Aktivpension die steuerliche Begünstigung von Erwerbseinkünften im Vordergrund.
 

Fazit

Mit der Einführung der Aktivpension sollen ab 2027 neue steuerliche Rahmenbedingungen geschaffen werden, die eine Erwerbstätigkeit im Alter attraktiver machen. Für Steuerpflichtige kann sich daraus ein erhöhter finanzieller Spielraum ergeben. Für die Praxis wird entscheidend sein, die individuellen Voraussetzungen zu prüfen und die Vorteile im Rahmen der Lohnverrechnung bzw. Veranlagung entsprechend zu berücksichtigen. Im Jahr 2030 soll eine Evaluierung der Maßnahme hinsichtlich ihrer Wirkung auf den Arbeitsmarkt (Ausweitung der Beschäftigungsquote Älterer) sowie hinsichtlich Einkommensgruppen, Branchen, Geschlecht und budgetären Effekten vorgenommen werden. Zu beachten ist jedoch, dass die endgültige gesetzliche Umsetzung noch aussteht und die weitere Entwicklung im Gesetzgebungsverfahren abzuwarten bleibt.

 


Autorin: 
 
Viktoria Drapak

viktoria.drapak@bdo.at
+43 5 70 375 - 1310

 

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