BUDGETBEGLEITGESETZ 2027-2028: ÄNDERUNGEN IN DER PERSONALVERRECHNUNG


Veröffentlicht: 
Ansprechperson(en): Thomas Neumann, Claudia Sonnleitner

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2027-2028 ergeben sich weitreichende Änderungen in allen steuerrechtlichen Belangen - und vor allem auch zahlreiche praxisrelevante Neuerungen in der Personalverrechnung. Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die wesentlichen Maßnahmen, die von Dienstgeber:innen und Personalverrechnung ab 2027 beachtet werden müssen.

u  Außerordentliche Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage (ASVG)

Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage in der Sozialversicherung wird zusätzlich zur regulären Aufwertung angehoben: für 2027 um EUR 150 und für 2028 um weitere EUR 50 pro Monat (§ 108 Abs. 3 ASVG). In der Personalverrechnung sind die aktualisierten Werte ab dem jeweiligen Jahreswechsel mit den angepassten Werten zu hinterlegen.

u  Keine Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze für 2027 (ASVG)

Die Geringfügigkeitsgrenze bleibt auch 2027 beim Wert von EUR 551,10 eingefroren.

u  Senkung des Dienstgeberbeitrags zum FLAF (DB)

Der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) werden von derzeit 3,7% auf 2,7% der Beitragsgrundlage gesenkt, und zwar für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2028.

u  Entfall der Altersbefreiungen bei DB, DZ, Arbeitslosenversicherung (AlV) und Insolvenz-Entgeltsicherungszuschlag (IESG-Zuschlag)

Die bisherigen Altersbefreiungen werden schrittweise abgeschafft: Ab 1.1.2027 entfällt die Befreiung vom AlV-Beitrag und IESG-Zuschlag für Dienstnehmer:innen ab dem 63. Lebensjahr, ab 1.1.2028 die DB- und DZ-Befreiung ab dem 60. Lebensjahr. Die Befreiung vom Unfallversicherungsbeitrag ab dem 60. Lebensjahr für Versicherte nach dem ASVG bleibt unberührt.

u  Entfall der AlV-Beitragsstaffelung für Niedrigverdienende

Der gestaffelte AlV-Dienstnehmerbeitrag bei geringen Einkommen wird abgeschafft. Ab 2027 gilt für Neueintritte und für bestehende Dienstverhältnisse eine mehrjährige Übergangsregelung bis längstens 2031 mit jährlich steigenden Beitragssätzen. Für Lehrlinge gilt aber weiterhin eine Deckelung von maximal 1,15%.

u  Entfall der abgabenrechtlichen Begünstigung der Telearbeitspauschale

Ab 1.1.2027 entfällt die Steuerbefreiung für die Telearbeitspauschale vollständig – sowohl die abgabenfreie Auszahlung über die Personalverrechnung als auch die Geltendmachung als Werbungskosten sind nicht mehr möglich. Auch die Befreiungen von DB, DZ, KommSt und SV/BV fallen weg; die Erfassungspflicht der Telearbeitstage auf dem Lohnkonto und am Lohnzettel entfällt ebenfalls.

u  Änderungen beim Familienbonus Plus – neue E 30-Erklärung erforderlich

Solange das Kind das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann der Familienbonus Plus entweder zur Gänze von einer anspruchsberechtigten Person oder je zur Hälfte von beiden Anspruchsberechtigten bezogen werden. Anspruchsberechtigt sind insbesondere die familienbeihilfenberechtigte Person bzw. deren Ehepartner sowie die steuerpflichtige Person, der der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Hat das Kind das 4. Lebensjahr bereits vollendet, ist eine vollständige Inanspruchnahme des Familienbonus Plus durch nur eine anspruchsberechtigte Person grundsätzlich nicht mehr möglich. Der Familienbonus Plus muss in diesem Fall zwingend zwischen den Anspruchsberechtigten aufgeteilt werden – entweder im Verhältnis 75:25 oder 50:50. Eine vollständige Inanspruchnahme durch eine Person ist aber weiterhin möglich, wenn für das Kind eine erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder es sich um Alleinerziehende handelt.

Da das Formular E 30 neu aufgelegt wird, sollten alle betroffenen Dienstnehmer:innen frühzeitig – spätestens bis zum Jahreswechsel 2026/2027 – auf die Pflicht zur Abgabe einer neuen Erklärung hingewiesen werden.

u  Valorisierungsstopp für Familien- und Sozialleistungen bis Ende 2028

Die automatische Wertsicherung von Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Familienzeitbonus sowie Kranken-, Wiedereingliederungs- und Rehabilitationsgeld wird bis Ende 2028 ausgesetzt. Die Beträge bleiben damit für zwei weitere Jahre eingefroren.

u  Erneute Verschärfung bzw. Erweiterung der Auftraggeberhaftung (Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz) und verschärfte AlVG-Sanktionen

Die Auftraggeberhaftung nach dem SBBG wird erneut ausgeweitet: Bei grob fahrlässiger Vergabe an Scheinunternehmen haftet der Auftraggeber künftig auch für AlV-Beiträge, AK-Umlage sowie Lohnsteuer und Umsatzsteuer. Zusätzlich werden die Sanktionen bei Betretung von AMS-Leistungsempfangenden verschärft – mit Konsequenzen auch für Dienstgeber:innen, die ihrer Voranmeldepflicht nicht zeitgerecht nachkommen.

u  Sachbezug für Elektrofahrzeuge

Die geplante Einführung eines Sachbezugs für Dienstfahrzeuge mit einem CO₂-Emissionswert von null ist ein weiteres zentrales Thema für die Personalverrechnung. Aufgrund der Komplexität und hohen praktischen Relevanz wird dazu ein eigener Beitrag gesondert erscheinen.

Das Budgetbegleitgesetz 2027-2028 bringt für die Personalverrechnung eine der umfangreichsten Änderungswellen der letzten Jahre. Die Gleichzeitigkeit zahlreicher Neuregelungen auf den unterschiedlichsten Ebenen stellt vor erhebliche Umsetzungsherausforderungen. Angesichts des weitgehend mit 1.1.2027 vorgesehenen Inkrafttretens ist eine frühzeitige und koordinierte Auseinandersetzung mit den einzelnen Themenbereichen unerlässlich.


 


 

Autor:innen:


Julia Mäder
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Tobias Goldberger
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