Die Bundesregierung hat einen neuen Begutachtungsentwurf zur betrieblichen Altersvorsorge veröffentlicht. Die „Abfertigung Neu“ und die betriebliche Altersvorsorge sollen attraktiver, flexibler und einfacher werden. Viele der geplanten Maßnahmen werden bereits ab 1.1.2027 in Kraft treten.
Derzeit haben nur rund 25% aller Arbeitnehmer:innen in Österreich neben ihrem gesetzlichen Abfertigungsanspruch eine Pensionskassenzusage, nämlich dann, wenn ihr:e Arbeitgeber:in einen Vertrag mit einer Pensionskasse geschlossen hat. Bislang können nur diese Beschäftigten ihre gesetzliche Abfertigung Neu in ihre Pensionskasse einzahlen und diese ab Pensionsantritt in eine lebenslange Rente umwandeln. Weil Arbeitnehmer:innen ohne Pensionskassenzusage diese Möglichkeit nicht offensteht, sollen das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), das Pensionskassengesetz (PKG), das Betriebspensionsgesetz (BPG), das Einkommensteuergesetz (EStG), das Landarbeitsgesetz 2021 sowie das Pensionskassenvorsorgesetz (PKVG) novelliert werden. Dies soll nun mit den folgenden Maßnahmen geschehen.
Vor Inanspruchnahme einer gesetzlichen Eigenpension oder vor Ablauf der fünfjährigen Frist ist die Auszahlung der Anwartschaft nur in besonderen Härtefällen – etwa bei Langzeitarbeitslosigkeit, schwerer Erkrankung oder Pflegebedürftigkeit – vorgesehen. Im Gegensatz zur bisherigen Veranlagung entfällt bei der VVG allerdings die Kapitalgarantie, wodurch zwar höhere Ertragschancen, aber auch höhere Risiken entstehen. Arbeitnehmer:innen können ihre Abfertigung kostenlos in die VVG übertragen und auch wieder widerrufen. Vor einem Wechsel müssen die Vorsorgekassen umfassend mittels eines standardisierten Informationsblattes über Vor- und Nachteile informieren.
Mit dem neuen Standardprodukt zur Übertragung von Vorsorgeansprüchen (SpÜV) soll diese Möglichkeit künftig auch Arbeitnehmer:innen offenstehen, deren Arbeitgeber:innen keine betriebliche Altersvorsorge anbieten. Gleichzeitig soll mit der geplanten Änderung ein gesetzlicher Rechtsanspruch geschaffen werden, wonach Arbeitnehmer:innen ihre Abfertigungsanwartschaft künftig ganz oder teilweise in das neu geschaffene Standardprodukt (SpÜV) übertragen können. Vor einer Übertragung müssen die Pensionskassen umfassend mittels eines standardisierten Informationsblattes über die Eigenschaften des Standardprodukts (SpÜV) informieren. Die gesetzliche Standardisierung sowie Vorgaben der Finanzmarktaufsicht (FMA) sollen dabei den Schutz der Arbeitnehmer:inneninteressen sicherstellen.
Ab 1.1.2028 sollen Pensionskassen verpflichtet sein, ein entsprechendes Standardprodukt anzubieten. Alternativ können Pensionskassen auch Kooperationen mit anderen Pensionskassen eingehen.
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Derzeit haben nur rund 25% aller Arbeitnehmer:innen in Österreich neben ihrem gesetzlichen Abfertigungsanspruch eine Pensionskassenzusage, nämlich dann, wenn ihr:e Arbeitgeber:in einen Vertrag mit einer Pensionskasse geschlossen hat. Bislang können nur diese Beschäftigten ihre gesetzliche Abfertigung Neu in ihre Pensionskasse einzahlen und diese ab Pensionsantritt in eine lebenslange Rente umwandeln. Weil Arbeitnehmer:innen ohne Pensionskassenzusage diese Möglichkeit nicht offensteht, sollen das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), das Pensionskassengesetz (PKG), das Betriebspensionsgesetz (BPG), das Einkommensteuergesetz (EStG), das Landarbeitsgesetz 2021 sowie das Pensionskassenvorsorgesetz (PKVG) novelliert werden. Dies soll nun mit den folgenden Maßnahmen geschehen.
Übertragung der Abfertigung Neu in eine Lebensversicherung
Die Abfertigung Neu soll im Fall einer verfügungsbegründenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch als Einmalerlag in eine von dem/der Arbeitnehmer:in vor diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossene Lebensversicherung übertragen werden können.Schaffung einer Vorsorge-Veranlagungsgemeinschaft (VVG) im BMSVG
Neben der Abfertigungs-Veranlagungsgemeinschaft soll jede BV-Kasse künftig für die Veranlagung der Abfertigungsbeiträge auch eine Vorsorge-Veranlagungsgemeinschaft (VVG) einrichten. Mit der geplanten Einführung der VVG sollen Arbeitnehmer:innen ihre Abfertigung Neu (wie auch Selbständige ihre Selbständigenvorsorge) künftig langfristiger veranlagen können. Ziel ist es, durch eine längere Veranlagungsdauer höhere Renditen zu erzielen. Gleichzeitig wird der Zugriff auf das angesparte Kapital eingeschränkt. Eine Auszahlung soll grundsätzlich erst bei Antritt der gesetzlichen Eigenpension oder dann, wenn der:die Anwartschaftsberechtigte zumindest 5 Jahre nicht dem BMSVG unterliegt, erfolgen. Mit Antritt der gesetzlichen Pension erhält der:die Arbeitnehmer:in verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung über die Anwartschaft. Neben einer Auszahlung soll auch die Übertragung in eine bestehende Pensionskasse oder in das neue Standardprodukt zur Übertragung von Vorsorgeansprüchen (SpÜV) möglich sein. Gerade Arbeitnehmer:innen ohne bisherige betriebliche Pensionszusage sollen dadurch künftig einen leichteren Zugang zu einer zusätzlichen Altersvorsorge erhalten.Vor Inanspruchnahme einer gesetzlichen Eigenpension oder vor Ablauf der fünfjährigen Frist ist die Auszahlung der Anwartschaft nur in besonderen Härtefällen – etwa bei Langzeitarbeitslosigkeit, schwerer Erkrankung oder Pflegebedürftigkeit – vorgesehen. Im Gegensatz zur bisherigen Veranlagung entfällt bei der VVG allerdings die Kapitalgarantie, wodurch zwar höhere Ertragschancen, aber auch höhere Risiken entstehen. Arbeitnehmer:innen können ihre Abfertigung kostenlos in die VVG übertragen und auch wieder widerrufen. Vor einem Wechsel müssen die Vorsorgekassen umfassend mittels eines standardisierten Informationsblattes über Vor- und Nachteile informieren.
Automatische Zusammenführung von beitragsfreien Konten der Abfertigung Neu
Viele Arbeitnehmer:innen haben durch verschiedene Arbeitgeber:innen im Laufe ihres Berufslebens mehrere kleine Abfertigungskonten bei unterschiedlichen Vorsorgekassen. Diese sogenannten „beitragsfreien Konten“ sollen künftig nicht nur wie bisher auf Verlangen der Arbeitnehmer:innen, sondern automatisch zusammengeführt werden, wenn seit mindestens 3 Jahren keine Beiträge mehr eingezahlt wurden und bereits ein aktives Konto bei einer Vorsorgekasse besteht. Die automatische Zusammenführung soll jeweils zum Jahresende erfolgen. Für die Zusammenführung der derzeit bestehenden beitragsfreien Konten ist eine gestaffelte Übergangsregelung bis Ende 2029 vorgesehen.Flexiblerer Zugriff auf den Barabfindungsbetrag nach dem PKG und BPG
Die geplante Änderung sieht vor, dass die Grenze für eine einmalige Auszahlung aus der Pensionskasse („Barabfindung“) auf EUR 20.000 angehoben und gesetzlich klargestellt wird, dass bei der Berechnung ausschließlich die von den Arbeitgeber:innen geleisteten Beiträge maßgeblich sind. Freiwillige Eigenbeiträge des:r Arbeitnehmers:in sollen dabei außer Betracht bleiben. Weiters soll künftig bei der Möglichkeit einer Barabfindung unterschieden werden, ob das Arbeitsverhältnis bereits im Zusammenhang mit dem Pensionsantritt oder noch während der aktiven Erwerbsphase endet. Beim Pensionsantritt bleibt die bisherige Regelung unverändert bestehen, wonach der volle gesetzliche Grenzbetrag maßgeblich ist. Endet das Arbeitsverhältnis hingegen bereits vor dem Leistungsfall, soll eine einmalige Auszahlung künftig nur dann möglich sein, wenn der Unverfallbarkeitsbetrag höchstens die Hälfte des gesetzlichen Grenzbetrags beträgt. Dadurch soll Arbeitnehmer:innen ein flexiblerer Zugriff auf kleinere Pensionskassenbeträge ermöglicht werden. Zudem soll gesetzlich klargestellt werden, dass freiwillige Eigenbeiträge auch dann bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgefunden werden können, wenn die allgemeine Grenze überschritten wird.Schaffung eines Standardproduktes zur Übertragung von Vorsorgeansprüchen (SpÜV) im PKG
Während die betriebliche Altersvorsorge eine freiwillige Leistung des:r Arbeitgebers:in darstellt und unter Mitwirkung des Betriebsrats vereinbart wird, ist die Abfertigung Neu für alle Beschäftigten verpflichtend. Eine Übertragung der Abfertigung Neu in eine Einrichtung der betrieblichen Altersvorsorge ist bereits möglich. Dies gilt – mit Ausnahme der Überweisung als Einmalprämie in eine bereits nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung – allerdings nur dann, wenn der:die Arbeitgeber:in eine betriebliche Altersvorsorge über eine Pensionskasse (PK) oder eine betriebliche Kollektivversicherung (bKV) eingerichtet hat.Mit dem neuen Standardprodukt zur Übertragung von Vorsorgeansprüchen (SpÜV) soll diese Möglichkeit künftig auch Arbeitnehmer:innen offenstehen, deren Arbeitgeber:innen keine betriebliche Altersvorsorge anbieten. Gleichzeitig soll mit der geplanten Änderung ein gesetzlicher Rechtsanspruch geschaffen werden, wonach Arbeitnehmer:innen ihre Abfertigungsanwartschaft künftig ganz oder teilweise in das neu geschaffene Standardprodukt (SpÜV) übertragen können. Vor einer Übertragung müssen die Pensionskassen umfassend mittels eines standardisierten Informationsblattes über die Eigenschaften des Standardprodukts (SpÜV) informieren. Die gesetzliche Standardisierung sowie Vorgaben der Finanzmarktaufsicht (FMA) sollen dabei den Schutz der Arbeitnehmer:inneninteressen sicherstellen.
Ab 1.1.2028 sollen Pensionskassen verpflichtet sein, ein entsprechendes Standardprodukt anzubieten. Alternativ können Pensionskassen auch Kooperationen mit anderen Pensionskassen eingehen.
Steuerrechtliche Begleitmaßnahmen im Einkommensteuergesetz
Um den Zugang zur betrieblichen Altersvorsorge zu erweitern, sollen die Möglichkeiten zur Übertragung gesetzlicher Abfertigungen in Pensionskassen, wie oben dargestellt, ausgeweitet werden. Zudem sind steuerrechtliche Begleitmaßnahmen geplant, wodurch die betriebliche Altersvorsorge insgesamt attraktiver gestaltet und die Grundlage für eine lebenslange, steuerfreie Zusatzpension geschaffen werden soll. Zukünftig sollen sämtliche Eigenbeiträge – unabhängig davon, ob sie prämienbegünstigt sind oder nicht – steuerfrei in eine Pensionskasse übertragen werden können. Damit soll die bisherige Regelung entfallen, wonach nicht prämienbegünstigte Eigenbeiträge zu 25% zu versteuern sind. Die steuerfreie Übertragung soll zudem auch für Eigenbeiträge von wesentlich Beteiligten im Sinne des § 22 Z 2 EStG sowie für Beiträge von natürlichen Personen gelten, die als Arbeitgeber:innen Beiträge für sich selbst leisten.Auswirkungen in der Praxis
Die geplanten Novellierungen werden die (betriebliche) Altersvorsorge in Österreich spürbar verändern. In der Praxis wird sie sich dadurch deutlich stärker zu einer flächendeckenden Vorsorgelösung entwickeln. Für Arbeitnehmer:innen bringt die Reform einerseits mehr Flexibilität und Wahlmöglichkeiten, andererseits aber auch eine stärkere Eigenverantwortung und ein höheres Marktrisiko durch den Wegfall der Kapitalgarantie in der VVG. Insgesamt dürfte die Reform zu einer stärkeren Kapitalmarktorientierung der betrieblichen Altersvorsorge führen.Fazit
Ziel der Reform ist es, die (betriebliche) Altersvorsorge einfacher und attraktiver zu machen. Mehr Beschäftigte sollen die Möglichkeit bekommen, zusätzlich für die Pension vorzusorgen. Gleichzeitig soll das System flexibler, aber auch etwas risikoreicher und stärker von eigenen Entscheidungen abhängig gemacht werden. Die geplanten Änderungen befinden sich derzeit aber noch in Begutachtung, die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.Autorin:
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Viktoria Drapak |


