In ärztlichen Ordinationen – insbesondere in der Allgemeinmedizin und Praxen von Kinderärzt:innen – gehört der tägliche Kontakt mit kranken, ansteckenden Patient:innen zum Berufsalltag des Ordinationspersonals. Dass die dafür im Kollektivvertrag vorgesehene Infektionszulage auch tatsächlich steuerfrei ausbezahlt werden darf, war lange Zeit umstritten. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seiner Entscheidung (Ra 2024/15/003 vom 26.11.2025) nun einige wichtige Klarstellungen dazu getroffen.
Wo der:die Arbeitgeber:in also zumutbare Schutzmaßnahmen ergreifen kann, muss er:sie es auch tun – und wenn diese Maßnahmen umgesetzt werden, entfällt gleichzeitig die Grundlage für die steuerfreie Zulage.
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Die SEG-Zulagen
Das Einkommensteuergesetz sieht vor, dass sogenannte Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen – kurz SEG-Zulagen – bis zu EUR 400 monatlich steuerfrei ausbezahlt werden können. Damit eine solche Zulage steuerlich begünstigt ist, müssen Arbeitnehmer:innen ihre Tätigkeit überwiegend – also zu mehr als 50% ihrer Arbeitszeit – unter Umständen ausüben, die zwangsläufig eine Gefährdung für ihre Gesundheit oder körperliche Sicherheit darstellen. Die Infektionszulage, wie sie im Kollektivvertrag für Ordinationspersonal vorgesehen ist, fällt grundsätzlich in diese Kategorie – wenn die richtigen Voraussetzungen vorliegen.Was hat der VwGH entschieden?
Im konkreten Fall beschäftigte ein Kinderarzt mit Kassenvertrag 3 Ordinationshilfen, denen er die kollektivvertragliche Infektionszulage steuerfrei ausbezahlte. Das Finanzamt wollte das nicht anerkennen und schrieb dem Arzt die nachzuzahlende Lohnsteuer vor. Der VwGH bestätigte – nach Amtsrevision des Finanzamts gegen die Entscheidung des BFG - jedoch, dass Ordinationshilfen in Allgemeinmedizinpraxen und Praxen von Kinder:ärztinnen die Infektionszulage grundsätzlich steuerfrei erhalten können. Allerdings nur sofern sie nachweislich mehr als die Hälfte ihrer Arbeitszeit im direkten Patient:innenkontakt stehen und dabei keinen ausreichenden Schutz vor Infektionen haben.Der entscheidende Haken: Schutzmaßnahmen
Hier gibt es einen wichtigen Punkt, den Praxisbetreiber:innen unbedingt im Auge behalten sollten: Die Steuerfreiheit der Infektionszulage ist nur dann gerechtfertigt, wenn das erhöhte Infektionsrisiko tatsächlich besteht und nicht durch zumutbare Schutzmaßnahmen beseitigt werden könnte. Ist an der Anmeldung beispielsweise eine räumliche Trennung zwischen Personal und Patient:innen möglich, fällt die besondere Gefährdung für jene Mitarbeiter:innen weg, die dort tätig sind. In diesem Fall wäre die Steuerfreiheit für diese Tätigkeit nicht mehr zulässig.Wo der:die Arbeitgeber:in also zumutbare Schutzmaßnahmen ergreifen kann, muss er:sie es auch tun – und wenn diese Maßnahmen umgesetzt werden, entfällt gleichzeitig die Grundlage für die steuerfreie Zulage.
Was bedeutet das für die Praxis in der Praxis
Einerseits ist es erfreulich, dass die steuerfreie Auszahlung der Infektionszulage grundsätzlich möglich ist und nicht länger pauschal vom Finanzamt verweigert werden kann. Andererseits sollte die tatsächliche Situation in der Ordination genau analysiert werden. Entscheidend ist, dass der direkte Patient:innenkontakt ohne Schutzvorrichtung mehr als die Hälfte der Arbeitszeit ausmacht und dass dies auch dokumentiert werden kann – nicht zwingend durch minutengenaue Aufzeichnungen, aber zumindest durch nachvollziehbare Unterlagen wie Tätigkeitsprofile, Dienstpläne oder eine Beschreibung der Praxisorganisation.Autor:
Tobias Goldberger![]() tobias.goldberger@bdo.at +43 5 70 375 - 8167 |



