Mitarbeiter:innenprämie 2026


Veröffentlicht: 
Ansprechperson(en): Claudia Sonnleitner, Thomas Neumann
Auch 2026 soll es für Arbeitgeber:innen die Möglichkeit zur Auszahlung einer steuerfreien Mitarbeiter:innenprämie geben. Nach der Regierungsvorlage können im Zeitraum von Juli bis Dezember 2026 Zulagen und Bonuszahlungen von bis zu EUR 500 pro Arbeitnehmer:in steuerfrei ausbezahlt werden. Dabei soll die Auszahlung der Mitarbeiter:innenprämie 2026 bis 15.2.2027 möglich sein.
 

Wann ist die Mitarbeiter:innenprämie steuerfrei?

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Mitarbeiter:innenprämie auf einer kollektivvertraglichen oder betrieblichen Vereinbarung (die aufgrund einer besonderen kollektivvertraglichen Ermächtigung abgeschlossen worden ist) beruht. Gibt es keinen Betriebsrat, kann die Voraussetzung auch durch eine entsprechende kollektivvertragliche Ermächtigung und eine vertragliche Vereinbarung des:der Arbeitgebers:in für sämtliche Arbeitnehmer:innen erfüllt werden. Dies bedeutet, dass ohne KV-Ermächtigung grundsätzlich keine Mitarbeiter:innenprämie steuerfrei zulässig ist. Ausgenommen davon sind nur Unternehmen, die über keine KV-Vertretung auf Arbeitgeber:innenseite verfügen. In diesen Fällen kann mittels Betriebsvereinbarung oder bei Fehlen eines Betriebsrates eine verpflichtende Vereinbarung zur steuerfreien Auszahlung der Prämie für alle Arbeitnehmer:innen abgeschlossen werden.

Wesentlich ist, dass es sich, wie auch schon bisher, um eine zusätzliche Zahlung handelt, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Regelmäßig wiederkehrende Bonuszahlungen, leistungsabhängige Vergütungen oder außerordentliche Gehaltserhöhungen fallen daher nicht unter die Begünstigung. Als zusätzliche Zahlung gilt auch eine befristete Mitarbeiter:innenprämie, die anstelle einer Lohnerhöhung aufgrund einer nach dieser Bestimmung maßgeblichen lohngestaltenden Vorschrift gewährt wird.

Die Mitarbeiter:innenprämie kann auch 2026 weiterhin mit einer steuerfreien Gewinnbeteiligung kombiniert werden. Gemeinsam dürfen beide Begünstigungen jedoch den Betrag von EUR 3.000 pro Kalenderjahr nicht überschreiten. Die Mitarbeiter:innenprämie erhöht zudem nicht das Jahressechstel und wird auch auf dieses nicht angerechnet. Wird die Grenze von EUR 500 für die Mitarbeiter:innenprämie oder die gemeinsame Obergrenze von EUR 3.000 überschritten, kommt es zu einer Pflichtveranlagung. Nicht begünstigte Zahlungen sind nach Tarif zu versteuern.

 

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