Sachbezugspflicht für E-Autos

People & Organisation

Veröffentlicht: 
Ansprechperson(en): Claudia Sonnleitner, Thomas Neumann
Eine Zeit lang galt das Elektrofahrzeug als steuerliches Privileg schlechthin: kein Sachbezug, keine Lohnsteuer, keine Sozialversicherungsbeiträge auf den Vorteil der privaten Dienstwagennutzung. Mit dem Doppelbudget 2027/2028 ist damit Schluss. Ab 2027 ist der Sachbezug für emissionsfreie Kraftfahrzeuge abgabepflichtig – und das wirft für Unternehmen und Mitarbeiter:innen eine Reihe praxisrelevanter Fragen auf, die einer sorgfältigen Analyse bedürfen.
 

Was ändert sich?

Bisher war für Kraftfahrzeuge mit einem CO₂-Emissionswert von 0 faktisch kein Sachbezug anzusetzen - die private Nutzung eines Elektrodienstwagens war damit vollständig abgabenfrei. Diese Regelung wird nun durch eine Anpassung der Sachbezugswerteverordnung aufgehoben:
  • Ab dem Kalenderjahr 2027 beträgt der Sachbezugswert 0,375% der Anschaffungskosten des Fahrzeugs (inkl. USt. und NoVA), monatlich jedoch maximal EUR 180,00 - berechnet von den maximal EUR 48.000,00. Ab dem Kalenderjahr 2028 steigt der Sachbezugswert auf 0,625% der Anschaffungskosten, begrenzt mit maximal EUR 300,00 monatlich. Kann nachgewiesen werden, dass die durchschnittliche monatliche Fahrleistung den Wert von 500km nicht überschreitet, gelten jeweils die halben Werte. Die Sachbezugswerte sollen vom Bundesministerium für Finanzen bis zum Jahr 2030 evaluiert werden.
  • Wichtig: Es gibt (noch) keine Übergangsregelung, die auf den Zeitpunkt der Anschaffung des Fahrzeugs abstellt. Das bedeutet, dass der Sachbezug ab 1.1.2027 für alle überlassenen emissionsfreien Kraftfahrzeuge gilt – unabhängig davon, ob das Fahrzeug erst kürzlich angeschafft wurde oder bereits seit Jahren verwendet wird.
 

Was bleibt unverändert?

Nicht alles ändert sich: Die Möglichkeit einer begünstigten Bezugsumwandlung (Bruttolohnverzicht zugunsten der Dienstwagenüberlassung) bleibt bei emissionsfreien Kraftfahrzeugen weiterhin zulässig. Ebenso unberührt bleiben die Regelungen rund um Jobräder sowie die Möglichkeit des abgabenfreien Ersatzes von Ladekosten, die der:die Dienstnehmer:in selbst aufgewendet hat.
Die bestehenden Bestimmungen zur Berücksichtigung von Arbeitnehmer:innenkostenbeiträgen gelten künftig auch gleichermaßen für emissionsfreie E-Autos.
 

Offene Fragen

Die Einführung des Sachbezugs stellt insbesondere jene Betriebe vor unmittelbaren Handlungsbedarf, die in den vergangenen Jahren gezielt auf Elektromobilität gesetzt und entsprechende Dienstwagenvereinbarungen abgeschlossen haben. Dabei drängen sich mehrere Fragen auf, die ab 2027 bedacht werden sollten:
  • Zahlreiche Dienstgeber:innen haben im Zuge der Dienstwagenüberlassung Bezugsumwandlungsvereinbarungen abgeschlossen, die auf der bisherigen Sachbezugsfreiheit des E-Autos aufbauen. Wie mit diesen Vereinbarungen ab 1.1.2027 umzugehen ist und ob Anpassungsbedarf besteht, ist im Einzelfall anhand der zugrundeliegenden Vereinbarungen zu beurteilen.
  • Der neu hinzukommende Sachbezug erhöht die Abgabenlast, womit sich das Nettogehalt der Dienstnehmer:innen bei gleichbleibendem Brutto reduziert. In Einzelfällen wäre es denkbar, dass Dienstgeber:innen aufgrund von bestehenden Vereinbarungen oder arbeitsrechtlichen Vorschriften verpflichtet sind, das bisherige Nettogehalt der Mitarbeiter:innen durch einen entsprechenden Ausgleich aufrechtzuerhalten.
  • Für Unternehmen, die eine Investition in eine Elektroflotte oder Elektro-Poolfahrzeuge planen oder bereits getätigt haben, verändert sich durch die neue Abgabenbelastung die wirtschaftliche Attraktivität. Hier sollte jedenfalls eine neue Gesamtkostenbetrachtung erfolgen.
  • Die Inanspruchnahme des halben Sachbezugswerts setzt den Nachweis einer monatlichen Fahrleistung von nicht mehr als 500km voraus. Welche Anforderungen die Finanzverwaltung an diesen Nachweis stellt – ob eine einfache Kilometeraufzeichnung genügt oder de facto nun auch für E-Autos ein Fahrtenbuch zu führen ist – ist noch nicht bekannt.

Der nächste Schritt

Die Einführung des Sachbezugs für Elektrofahrzeuge markiert das Ende eines steuerlichen Vorteils und stellt Unternehmen vor eine Neubewertung ihrer Dienstwagenstrategien. Angesichts fehlender Übergangsregelungen besteht unmittelbarer Handlungsbedarf – sowohl in der laufenden Lohnverrechnung als auch in Bezug auf bestehende Dienstwagenvereinbarungen.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Analyse der konkreten Auswirkungen.
 

Neue Meldepflicht im Lohnzettel ab 2026

Unabhängig vom Budgetbegleitgesetz und der ab 2027 geltenden Abgabepflicht ist bereits für das Kalenderjahr 2026 eine Änderung in der Lohnkontenverordnung zu beachten: Die maßgeblichen Anschaffungskosten des Fahrzeugs für die Berechnung des Sachbezugs sind nun gesondert am Jahreslohnzettel (L16) auszuweisen. Dies gilt ausdrücklich auch für emissionsfreie Kraftfahrzeuge, für die im Jahr 2026 noch kein Sachbezugswert anzusetzen ist.

Anzugeben sind die nicht gedeckelten Anschaffungskosten inklusive Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe, und zwar unabhängig davon, ob der:die Arbeitnehmer:in einen Kostenbeitrag leistet. Keine Angabe der Anschaffungskosten ist hingegen erforderlich, wenn dem:der Arbeitnehmer:in zum 31.12.2026 kein Kfz mehr zur privaten Nutzung zur Verfügung steht, etwa weil das Dienstverhältnis unterjährig beendet oder das Fahrzeug zurückgegeben wurde.
 

Autor:
 

Tobias Goldberger

tobias.goldberger@bdo.at
+43 5 70 375 - 8167

Ansprechperson(en)

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