Neue EuGH-Rechtsprechung zur 25%-Regel in der Sozialversicherung für Multi-State-Worker

People & Organisation

Veröffentlicht: 
Ansprechperson(en): Katja Reichl, Philipp Sabukoschek
Für sogenannte „Multi-State-Worker“, die regelmäßig auch außerhalb der EU tätig sind, kann die jüngste Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache C 743/23 („GVK-Spitzenverband vs. Moguntia Food Group AG“) zur 25%-Regel des Art. 13 VO (EG) 883/2004 die sozialversicherungsrechtliche Zuständigkeit grundlegend verändern. Der Gerichtshof stellt klar, dass bei der Prüfung, ob im Wohnsitzstaat ein „wesentlicher Teil“ der Tätigkeit ausgeübt wird, die gesamte berufliche Tätigkeit zu berücksichtigen ist. Also auch die in Drittstaaten ausgeübte Tätigkeit. In der Praxis kann dies zu einer Verlagerung der sozialversicherungsrechtlichen Zuständigkeit vom Wohnsitzstaat zum Arbeitgeber:innenstaat führen.
 

Regelungen für Multi-State-Worker in der VO (EG) 883/2004

Die VO (EG) Nr. 883/2004 regelt die Koordinierung der Sozialversicherungssysteme im EU-/EWR-Raum sowie im Verhältnis zur Schweiz. Ausgangspunkt ist das Prinzip der „Einmalversicherung“. Diese Regelung bestimmt, dass eine Person immer nur in einem einzigen Mitgliedstaat der Sozialversicherung unterliegt. Dieses Prinzip dient der Vermeidung von Mehrfach- und auch Nichtversicherung. Übt ein „Multi-State-Worker“ gewöhnlich eine Beschäftigung in 2 oder mehreren Mitgliedstaaten aus, richtet sich die Zuständigkeitsbestimmung nach Art. 13 Abs. 1 VO 883/2004. Entscheidend ist hierbei, ob im Wohnsitzstaat ein „wesentlicher Teil“ der Tätigkeit ausgeübt wird.

Was unter einem „wesentlichen Teil“ zu verstehen ist, wird in Art. 14 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 näher erläutert: Ein solcher liegt vor, wenn mindestens 25% der gesamten Arbeitszeit bzw. des Arbeitsentgelts auf den Wohnsitzstaat entfallen.
Als zentrale Orientierungskriterien nennt die Verordnung im Fall einer unselbständigen Beschäftigung Arbeitszeit und/oder Arbeitsentgelt. Im Fall einer selbständigen Tätigkeit Umsatz, Arbeitszeit, Anzahl der erbrachten Dienstleistungen und/oder Einkommen.
Demnach ist nicht der Wohnsitz der versicherten Person oder der Sitz der Arbeitgeber:innen relevant, sondern der Ort der tatsächlichen Leistungserbringung. Wird im Rahmen einer Gesamtbewertung bei diesen Kriterien ein Anteil von mindestens 25% im Wohnsitzstaat erreicht, ist dies ein starkes Indiz dafür, dass im betreffenden Mitgliedstaat ein „wesentlicher Teil“ der Tätigkeit ausgeübt wird. Gemäß Art. 13 Abs. 1 VO 883/2004 unterliegt die versicherte Person dann dem Sozialversicherungssystem des Wohnsitzstaates.
 

Das Problem: Drittstaaten als „graue Zone“

Bisher gab es keine höchstgerichtliche Rechtsprechung darüber, welche Tätigkeitsanteile genau in die 25%-Berechnung tatsächlich einzubeziehen sind. In der Praxis führte diese fehlende Klarstellung dazu, dass mitunter Tätigkeiten in Drittstaaten „ausgeblendet“ und lediglich die erbrachten Tätigkeitsanteile innerhalb des Koordinierungsraums (EU/EWR/Schweiz) in die Gesamtbetrachtung einbezogen wurden. Eine solche Vorgehensweise konnte dazu führen, dass der im Wohnmitgliedstaat erbrachte Tätigkeitsanteil die 25%-Grenze erreichte, obwohl bezogen auf die gesamte, weltweit ausgeübte Tätigkeit dieser Schwellenwert tatsächlich unterschritten wurde. Dies hatte direkte Auswirkungen auf die Bestimmung des zuständigen Staates und damit auf die gesamte sozialversicherungsrechtliche Einstufung der betreffenden Personen.
 

Das Urteil des EuGH: Einbindung von Drittstaatentätigkeiten in die 25%-Berechnung

Die zentrale kollisionsrechtliche Frage war, wie der „wesentliche Teil“ der Tätigkeit gemäß Art. 13 Abs. 1 VO 883/2004 i.V.m. Art. 14 Abs. 8 DVO 987/2009 zu bestimmen ist. Konkret ging es darum, ob nur die innerhalb des Koordinierungsraums (EU/EWR/Schweiz) ausgeübten Tätigkeiten in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen sind oder ob auch verrichtete Arbeitszeiten bzw. erzielte Entgelte aus Drittstaaten in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden müssen.

In dem vom EuGH beurteilten Sachverhalt war ein Dienstnehmer mit Wohnsitz in Deutschland bei einem Schweizer Arbeitgeber angestellt. Der Dienstnehmer arbeitete pro Quartal jeweils einige Tage in der Schweiz sowie im Home Office in Deutschland. Der Großteil seiner Tätigkeit entfiel jedoch auf Dienstreisen in Drittstaaten. Werden im zugrunde liegenden Fall, wie von der deutschen Sozialversicherung ursprünglich angenommen, lediglich die in Deutschland (Wohnsitzstaat) und in der Schweiz (Arbeitgeberstaat) erbrachten Arbeitszeiten berücksichtigt, entfallen mehr als 50% der Arbeitszeit auf das deutsche Home Office. Die Sozialversicherungspflicht würde in diesem Fall in Deutschland als Wohnsitzstaat bestehen. Bezieht man die Tätigkeiten in Drittstaaten mit ein, sinkt der Anteil der in Deutschland (Wohnsitzstaat) ausgeübten Tätigkeit auf rund 16%. Damit wird die 25%-Schwelle unterschritten. Die Folge: Durch die Einbeziehung der Tätigkeiten in Drittstaaten wird die Sozialversicherungszuständigkeit der Schweiz (dem Arbeitgeberstaat) zugeteilt.

Der EuGH hat entschieden, dass bei der Beurteilung des „wesentlichen Teils“ der Tätigkeit alle Tätigkeiten der Arbeitnehmer:innen berücksichtigt werden müssen.  Dies unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten im EU-/EWR-Raum oder in Drittstaaten ausgeübt werden. Damit sind Arbeitszeiten in Drittstaaten zwingend in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen.

Im entschiedenen Fall führte die Einbeziehung der Drittstaatentätigkeiten dazu, dass im Wohnsitzstaat (Deutschland) kein „wesentlicher Teil“ der Beschäftigung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 lit. a VO 883/2004 mehr vorlag. In Konsequenz war die Zuständigkeit nach Art. 13 Abs. 1 lit. b VO 883/2004 dem Arbeitgeber:innenstaat zuzuordnen (Schweiz). 
 

Ziel des EuGH und Auswirkungen auf die Praxis

Der EuGH verfolgt mit dieser Entscheidung klar das Ziel, die sozialversicherungsrechtliche Zuständigkeit an der tatsächlichen Arbeitssituation der Arbeitnehmer:innen auszurichten. Dies soll Mehrfachversicherungen vermeiden und sicherstellen, dass die sozialversicherungsrechtliche Zuständigkeit dort liegt, wo die tatsächliche Arbeit erbracht wird, beziehungsweise, wenn kein wesentlicher Anteil im Wohnsitzstaat vorliegt, die Grundregel zur Anwendung kommt. Der EuGH stellt klar, dass bei Multi-State-Workern, die regelmäßig in Drittstaaten tätig sind, diese Tätigkeiten nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Dies würde nämlich nicht die Realität der Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer:innen widerspiegeln.

Für Arbeitnehmer:innen, die grenzüberschreitend tätig sind und regelmäßig auch in Drittstaaten tätig werden, bedeutet dies unter Umständen eine Änderung der Sozialversicherungszuständigkeit. Die Entscheidung führt dazu, dass die 25%-Schwelle im Wohnsitzstaat künftig seltener erreicht wird, da die Arbeitszeiten in Drittstaaten in die Berechnung einfließen. Dies hat zur Folge, dass in Fällen mit erheblichem Drittstaatenanteil die sozialversicherungsrechtliche Zuständigkeit häufiger auf den Arbeitgeber:innenstaat übergeht.
 

Fazit

Das EuGH-Urteil zur 25%-Regel stellt eine wesentliche Änderung der bisherigen Praxis dar und führt bei der Bestimmung der sozialversicherungsrechtlichen Zuständigkeit zu einer zwingenden Berücksichtigung von Drittstaatentätigkeiten. Für betroffene Unternehmen gilt daher, die sozialversicherungsrechtliche Zuordnung bei Mitarbeiter:innen mit hohen Arbeitszeitanteilen in Drittstaaten im Lichte dieser Rechtsprechung nochmals genau zu prüfen. Insbesondere in Fällen, in denen die 25%-Grenze im Wohnsitzstaat bis dato nur knapp erreicht wurde, kann sich eine Verschiebung der Sozialversicherungszuständigkeit ergeben. Um im Falle einer Prüfung einen lückenlosen Nachweis erbringen zu können, gewinnt in Zukunft auch die genaue Dokumentation der Einsatzzeiten in den jeweiligen Staaten weiter an Bedeutung. 

 
Autorin: 
 
Barbara Wernick

barbara.wernick@bdo.at
+43 5 70 375 - 1542

Ansprechperson(en)

Bleiben Sie auf dem Laufenden und abonnieren Sie den BDO Newsletter. 

So sind Sie immer über Neuigkeiten und unsere Events informiert.