Höchstbeitragsgrundlage und Geringfügigkeitsgrenze
| Veränderliche Werte | 2026 | 2027 | ||
| Aufwertungszahl | 1,073 | 1,046 | ||
| Höchstbeitragsgrundlage täglich | EUR | 231 | EUR | 247 |
| Höchstbeitragsgrundlage monatlich | EUR | 6.930 | EUR | 7.410 |
| Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen (SZ) | EUR | 13.860 | EUR | 14.820 |
| Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmende ohne SZ; GSVG; BSVG |
EUR | 8.085 | EUR | 8.645 |
| Geringfügigkeitsgrenze | EUR | 551,10 | EUR | 551,10 |
| Grenzwert Dienstgeberabgabe | EUR | 826,65 | EUR | 826,65 |
ACHTUNG: Aufgrund des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028 (BGBl I 2026/62) bleibt die Geringfügigkeitsgrenze und somit auch der Grenzwert für die Dienstgeberabgabe im Jahr 2027 auf dem Stand von 2025/26 und wird nicht valorisiert. Mit 01.01.2027 erhöht sich aber die pauschalierte Dienstgeberabgabe für geringfügig Beschäftigte von derzeit 19,4% auf 23% (ab 2030 Senkung auf 21%).
Die tägliche Höchstbeitragsgrundlage wird zusätzlich zur Valorisierung zudem um 5,00 Euro erhöht.
Grenzbeträge zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag
| Monatliche Beitragsgrundlage in EUR | DN-Beitrag ... | |
| ...für Dienstverhältnisse mit Beginn vor 01.01.2027 | ...für Dienstverhältnisse mit Beginn ab 01.01.2027 | |
| bis 2.327,00 | 0,50% | 1,00% |
| 2.327,01 - 2.539,00 | 1,50% | 2,00% |
| 2.539,01 - 2.751,00 | 2,50% | 2,95% |
| Über 2.751,00 | 2,95% | 2,95% |
Achtung: Durch das Budgetbegleitgesetzes 2027-2028 (BGBl I 2026/62) fällt stufenweise (bis längstens 2031) auch die gestaffelte Reduzierung der DN-Beiträge zur Arbeitslosenversicherung weg.
Ebenso werden die Grenzbeträge der Lehrlinge am Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen angepasst, die für aufrechte Dienstverhältnisse am 31.12.2026 bis zur monatlichen Beitragsgrundlage von 2.327,00 nun 0,50% betragen und darüber 1,15%. Für Lehrlingsdienstverhältnisse die ab 01.01.2027 beginnen, betragen sie bei einer monatlichen Beitragsgrundlage von 2.327,00 Euro aber 1% und darüber 1,15%.
Was ist die Aufwertungszahl?
Die Aufwertungszahl (2027) beruht, sofern keine außerordentliche Anhebung per Verordnung festgesetzt wird, auf der Veränderung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung vom jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahr (2024) zum jeweils zweitvorangegangenen Kalenderjahr (2025). Die Aufwertungszahl ist die Basis für die Erhöhung der veränderlichen beitragsrechtlichen Werte (z.B. Höchstbeitragsgrundlage, Geringfügigkeitsgrenze) und wird mit den Vorjahreswerten multipliziert.Im Gegensatz dazu werden die Pensionen, Renten und leistungsbezogenen festen Beträge in der SV mit dem Anpassungsfaktor multipliziert, der an die Inflationsrate des letzten Jahres (August 2025 - Juli 2026) gebunden und durch eine Verordnung festgesetzt wird.
Autor:innen:
Tobias Goldberger![]() tobias.goldberger@bdo.at +43 5 70 375 - 8167 |
Julia Mäder![]() julia.maeder@bdo.at +43 5 70 375 - 1521 |



