Verschärfung der Auftraggeberhaftung im Baugewerbe


Veröffentlicht: 
Ansprechperson(en): Thomas Neumann, Claudia Sonnleitner
Ab 1.1.2026 wird die Auftraggeberhaftung im Baubereich in Fällen der Arbeitskräfteüberlassung deutlich verschärft: Statt bisher maximal 25% könnten Auftraggeber künftig mit bis zu 40% des geleisteten „Werklohns“ für fremde Lohnabgaben und Sozialversicherungsbeiträge haften.
 

Ausgangslage: Auftraggeberhaftung im Baubereich 

Die Auftraggeberhaftung nach § 67a ASVG knüpft daran an, dass ein Unternehmen Bauleistungen im Sinne des § 19 Abs. 1a UStG ganz oder teilweise an ein anderes Unternehmen weitergibt. Privatpersonen als Auftraggeber sind von dieser Haftung nicht erfasst.
Als Bauleistungen gelten sämtliche Tätigkeiten zur Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Reinigung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken. Erfasst sind damit Hoch‑ und Tiefbau, aber etwa auch der Einbau von Fenstern, Türen, Bodenbelägen oder fest verbundenen Einrichtungen. Bis Ende 2025 hafteten auftraggebende Unternehmen in diesen Fällen für ausständige Sozialversicherungsbeiträge des beauftragten Unternehmens mit bis zu einer Höhe von 20% des Werklohns (§ 67a ASVG) sowie für lohnabhängige Abgaben mit bis zu 5% des Werklohns (§ 82a EStG).
Diese Haftung konnte dadurch vermieden werden, indem entweder ein in der HFU‑Gesamtliste geführtes Unternehmen beauftragt wird oder das auftraggebende Unternehmen 25% des Werklohns an das Dienstleistungszentrum der ÖGK überweist und nur 75% an das beauftragte Unternehmen ausbezahlt. 
 

Ziel des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2025 im Baugewerbe

Das Betrugsbekämpfungsgesetz zielt darauf ab, Steuer‑ und Sozialbetrug – insbesondere durch Scheinunternehmen im Baugewerbe – effektiver zu bekämpfen und die Wirtschaft vor unlauterem Wettbewerb zu schützen. Im Visier stehen Umgehungskonstrukte, bei denen scheinbare „Werkleistungen“ abgerechnet werden, tatsächlich aber nur Arbeitskräfteüberlassung stattfindet. Es ist dabei vermehrt vorgekommen, dass  Arbeitnehmer:innen mit sehr niedrigen Beitragsgrundlagen zur Sozialversicherung angemeldet wurden, während ein Teil des tatsächlich bezogenen Entgelts „schwarz“ ausbezahlt wurde. 
 

Neue Haftungsquoten für Auftraggeber ab 1.1.2026

Die allgemeine Systematik bleibt unverändert: Bei „klassischen“ Bauleistungen (mit Material‑ und Arbeitsanteil) gilt weiterhin die Haftungsobergrenze von 20% für SV‑Beiträge und 5% des Werklohns für lohnabhängige Abgaben. 
Neu ist die besondere Haftungsregel für Fälle, in denen die Leistungserbringung in Form einer Arbeitskräfteüberlassung erfolgt. Dafür wird die Haftungsgrenze im ASVG auf 32% des Werklohns für Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen angehoben, während die Haftungsobergrenze im EStG für lohnabhängige Abgaben auf 8% des Werklohns steigt. Damit ergibt sich in Summe eine mögliche Haftung von 40% des Werklohns.
Die Gesetzesänderungen gelten für relevante Sachverhalte ab dem 1.1.2026. 
 

Abgrenzung: Bauleistung oder Arbeitskräfteüberlassung?

Für die Praxis rückt damit die Abgrenzung zwischen echter Bauleistung (Werkleistung) und Arbeitskräfteüberlassung noch stärker in den Fokus. Bauleistungen im Sinne des § 19 Abs. 1a UStG umfassen zwar auch Fälle, in denen überlassene Arbeitskräfte Bauleistungen erbringen; gleichwohl wird künftig bei Subleistungen noch kritischer geprüft werden, ob eine verschleierte Arbeitskräfteüberlassung vorliegt. 
 

Anpassung der Haftungsbefreiung

Neben der Erhöhung der Haftungsquoten werden auch die Möglichkeiten der Haftungsbefreiung angepasst. Für „normale“ Bauleistungen bleibt es bei der bekannten Alternative: entweder den Auftrag an ein in der HFU‑Gesamtliste geführtes Unternehmen oder Einbehalt und Überweisung von 25% des Werklohns an das Dienstleistungszentrum der ÖGK.
In Fällen der Arbeitskräfteüberlassung reicht dieser 25%‑Einbehalt künftig nicht mehr aus. Das auftraggebende Unternehmen muss einen Haftungsbetrag von 40% des Werklohns an das Dienstleistungszentrum der ÖGK zahlen und darf nur 60% an den Auftragnehmer überweisen. 
 

Praktische Konsequenzen für Auftraggeber

Für Auftraggeber im Baubereich gewinnt die routinemäßige Abfrage der HFU‑Gesamtliste nochmals an Bedeutung, da ein Eintrag weiterhin der komfortabelste Weg zur Haftungsfreistellung ist. Fehlt ein Eintrag in der HFU-Gesamtliste, müssen Zahlungsprozesse an die neuen Prozentsätze angepasst bzw. überprüft werden. Zudem sollte besonders auf die Qualifikation des jeweiligen Vertragsverhältnisses und die Abgrenzung zur Arbeitskräfteüberlassung geachtet werden.
 

Autor: 
 
Tobias Goldberger

tobias.goldberger@bdo.at
+43 5 70 375 - 8167


 

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