Post-Implementation Review des IFRS 16: Ergebnisse und Einordnung


Veröffentlicht: 
IFRS 16 bleibt in seiner geltenden Fassung bestehen. Das IASB hat die Überprüfung des Standards mit dem Ergebnis abgeschlossen, dass dieser bestimmungsgemäß wirkt, und sämtliche konzeptionellen Eingriffe in das Leasingnehmermodell abgelehnt. Für die Bilanzierungspraxis folgen daraus 2 gegenläufige Befunde. Erleichterungen bei den als kostentreibend identifizierten Anforderungen zur Bestimmung der Abzinsungssätze und zur Neubewertung der Leasingverbindlichkeit sind lediglich als Forschungsvorhaben angelegt und damit weder zeitlich noch inhaltlich gesichert. Unmittelbarer Handlungsbedarf besteht dagegen bei den Anhangangaben, da das IASB eine erhebliche Lücke zwischen den geltenden Anforderungen und der beobachteten Berichterstattung dokumentiert, zugleich aber darauf verzichtet, neue Angabepflichten zu schaffen. Die Verantwortung für die Qualität der Leasingangaben verbleibt damit vollständig bei den berichtenden Unternehmen.
 

Kernergebnis des PIR

Die Beurteilung stützt sich auf 122 Stellungnahmen zum Request for Information, auf 35 Konsultationsveranstaltungen, auf eine Auswertung der wissenschaftlichen Literatur sowie auf eine KI-gestützte Analyse der Angabepraxis von 753 Unternehmen. Maßstab eines Post-Implementation Reviews sind nicht konzeptionelle Erwägungen, sondern die bei Verabschiedung des Standards dokumentierten Erwartungen. Ein Standard wirkt danach bestimmungsgemäß, wenn der Nutzen der resultierenden Informationen nicht wesentlich geringer und die Kosten der Anwendung, der Prüfung und der Durchsetzung nicht wesentlich höher ausfallen als in der begleitenden Wirkungsanalyse prognostiziert. Einzelne Anwendungsfragen stehen einem positiven Gesamturteil nicht entgegen. Sie werden gesondert daraufhin geprüft, ob sie erhebliche Konsequenzen haben, durchdringend sind, überhaupt lösbar erscheinen und ob der Nutzen einer Maßnahme deren Kosten einschließlich der Störung eingespielter Praxis übersteigt.
Das IASB stellt einstimmig fest, dass IFRS 16 insgesamt bestimmungsgemäß wirkt. Grundsätzliche Zweifel an der Klarheit und Eignung der Kernprinzipien wurden nicht identifiziert. Forderungen nach einer Wiedereinführung der Klassifizierung in Finanzierungs- und Operating-Leasingverhältnisse beim Leasingnehmer wurden nicht aufgegriffen.
 

Nutzen und Kosten

Die Mehrheit der Stellungnehmer:innen, einschließlich vieler Abschlussadressat:innen, bestätigt, dass die Verbesserungen der Qualität und Vergleichbarkeit von Abschlüssen in Bezug auf Leasing weitgehend den Erwartungen entsprechen. Die Kritik stammt überwiegend von Ersteller:innen und richtet sich gegen eine angebliche Verzerrung von EBITDA und Verschuldungskennzahlen sowie gegen das Vorziehen des Zinsaufwands. Das IASB verweist darauf, dass sich der Aufwandseffekt bei gleichmäßig strukturierten Leasingportfolios ausgleicht und im Übrigen dem Bilanzierungsergebnis fremdfinanzierter Erwerbe entspricht.
Bei den laufenden Kosten gelangt das IASB zu dem Ergebnis, dass diese in der Gesamtschau nicht wesentlich über den Erwartungen liegen, grenzt die Treiber jedoch eng auf die Bestimmung der Abzinsungssätze und die Neubewertung der Leasingverbindlichkeit ein. Erschwerend wirkt, dass die ursprüngliche Kostenerwartung eine systemseitige Abbildung voraussetzte, die nicht durchgängig umgesetzt wurde. Andere genannte Treiber, insbesondere die Anwendungserleichterungen und die Angabepflichten, wurden geprüft, aber nicht bestätigt.
 

3 beschlossene Folgemaßnahmen

Abzinsungssätze und Neubewertung

Nach IFRS 16.26 ist der implizite Zinssatz maßgeblich, sofern bestimmbar, andernfalls der Grenzfremdkapitalzinssatz, der praktisch den Regelfall bildet. Für die Folgebewertung differenziert IFRS 16.40 bis 43 zwischen einem angepassten Abzinsungssatz bei Änderung der Laufzeit, geänderter Beurteilung einer Kaufoption oder Modifikation und einem unveränderten Satz bei Änderungen index- oder zinssatzabhängiger Zahlungen und von Restwertgarantien. Bei der Ermittlung des Grenzfremdkapitalzinssatzes sind unter anderem die Faktoren Laufzeit, Währung, Region, individuelle Bonität und Kapitalstruktur der Mieter:innen sowie die Eignung des Mietrechts selbst als Collateral zu beurteilen. Die Stellungnehmer:innen stellen die konzeptionelle Grundlage nicht in Frage, kritisieren jedoch den Präzisionsanspruch. Die Ableitung und Aktualisierung der Zinssätze ist komplex und ermessensbehaftet, die Neubewertungen treten häufiger ein als unterstellt, führen aber vielfach zu unwesentlichen Beträgen.
Das IASB nimmt ein Forschungsprojekt auf, das eine geringere Neubewertungsfrequenz, eine Vereinfachung der Neubeurteilung bei index- oder zinssatzabhängigen Zahlungen, einen vereinfachten Abzinsungssatz anstelle des Grenzfremdkapitalzinssatzes sowie die Beibehaltung eines unveränderten Satzes für bestimmte Neubewertungen prüft. Das IASB hält dabei ausdrücklich fest, dass die beiden zuletzt genannten Ansätze einen substanziellen Eingriff in das Bewertungsmodell darstellen würden.
 

Erlass von Leasingzahlungen

Erlässt der Leasinggeber geschuldete Zahlungen, ohne dass sich der Vertrag im Übrigen ändert, konkurrieren die Modifikationsvorschriften des IFRS 16.44 bis 46, die zu einer Anpassung des Nutzungsrechts führen, mit den Ausbuchungsvorschriften des IFRS 9.3.3.1, deren Anwendung nach IFRS 9.3.3.3 erfolgswirksam ist. Da IFRS 16 die Konkurrenz beider Regelungskreise nicht auflöst, obliegt die Zuordnung dem bilanzierenden Unternehmen, ob der Erlass unmittelbar im Periodenergebnis erscheint oder über die Restlaufzeit verteilt wird. Das „Annual Improvement“ zu IFRS 9 aus Juli 2024 hat lediglich die Rechtsfolge eines bereits als Ausbuchung qualifizierten Vorgangs klargestellt, nicht die vorgelagerte Abgrenzungsfrage. Das IASB nimmt hierfür ein Projekt mit engem Anwendungsbereich auf und führt es gemeinsam mit dem Kostenprojekt als ein Vorhaben zur Verbesserung des IFRS 16.
 

Angaben zu Zahlungsströmen

Im Cashflow-Statement ordnet IFRS 16 den Tilgungsanteil der Finanzierungstätigkeit zu: den Zinsanteil, die Zahlungen aus kurzfristigen Leasingverhältnissen, Leasingzahlungen für geringwertige Vermögenswerte und variable Zahlungen der betrieblichen Tätigkeit. Die zusätzliche Angabe des Gesamtbetrags der Leasingzahlungen nach IFRS 16.53(g) wurde gerade deshalb als Einzelbetrag konzipiert. Nach den Rückmeldungen erfüllt sie ihren Zweck nur eingeschränkt, da ihre Zusammensetzung häufig nicht erkennbar und eine Überleitung auf die Kapitalflussrechnung regelmäßig nicht möglich ist. Das IASB prüft daher im Projekt „Statement of Cash Flows and Related Matters“, ob künftig die Komponenten des Gesamtbetrags zusammen mit dem jeweiligen Posten der Kapitalflussrechnung anzugeben sind. Der Beschluss erging mit 11 von 12 Stimmen und war damit der einzige nicht einstimmige.
 

Themen ohne Folgemaßnahmen

Ebenso bedeutsam sind die begründeten Nichtaufgriffe, da sie die Rechtslage auf absehbare Zeit festschreiben. Zu den Ermessensentscheidungen bei Laufzeit und Abzinsungssatz schafft das IASB weder zusätzliche Angabepflichten noch weitere Leitlinien oder Beispiele. Ermessen gehört zu einem prinzipienbasierten Standard, und Beispiele zu einzelnen Sachverhalten würden nach Auffassung des IASB dazu verleiten, sie auf nicht vergleichbare Fälle zu übertragen. Die Kategorienzuordnung der Zahlungsströme bleibt unverändert, da die zugrunde liegende Meinungsverschiedenheit über den Charakter von Leasingverhältnissen nicht auflösbar erscheint.

Bei Sale-and-Leaseback-Transaktionen bleibt es sowohl bei der Verkaufsbeurteilung nach IFRS 15 als auch bei der anteiligen Erfolgsrealisierung nach IFRS 16.100(a). Das IASB argumentiert, dass dieses Modell das Fehlerrisiko strukturell begrenzt, weil der Erfolgsbeitrag bei laufzeitkongruenter Rückmiete gegen null tendiert. Auch die Leasinggeberbilanzierung und die Identifizierung eines Leasingverhältnisses, einschließlich Strombezugsvereinbarungen (Power Purchase Agreements) und Asset-as-a-Service-Modellen, bleiben unverändert. Die Abgrenzung von Cloud-Vereinbarungen zu IAS 38 verweist das IASB auf sein laufendes Projekt zu immateriellen Vermögenswerten. Der Sachverhalt „Verkauf einer Ein-Objekt-Gesellschaft und Rückmiete des Vermögenswerts in dieser Ein-Objekt-Gesellschaft“, bei dem die vollständige Erfolgsrealisierung nach IFRS 10 mit der anteiligen nach IFRS 16 konkurriert, wurde aus der Maintenance-Pipeline gestrichen und wird erst in der nächsten Agenda-Konsultation priorisiert.
 

Einordnung & Fazit

Kurzfristig ergibt sich kein Anpassungsbedarf. Das IASB hat das Forschungsprojekt zwar in seine Pipeline aufgenommen, aber noch nicht entschieden, wann und mit welchem Vorrang er es bearbeitet. Diese Entscheidung fällt erst im Zuge seiner Agendaplanung, die bis 2028 an die laufende Konsultation gebunden ist. Hinzu kommt, dass die geprüften Erleichterungen nach Einschätzung des IASB selbst einen substanziellen Eingriff in das Bewertungsmodell bedeuten würden, sodass offen bleibt, ob überhaupt Standardsetzung folgt. Handlungsbedarf besteht dagegen bereits gegenwärtig bei den Anhangangaben. Da das IASB gerade darauf verzichtet, neue Angabepflichten zu schaffen, verlagert sich der Schwerpunkt auf die konsequente Erfüllung des geltenden Standards. Es empfiehlt sich, die Angaben zu wesentlichen Ermessensentscheidungen auf unternehmensspezifischen Gehalt zu prüfen, die Vollständigkeit des angegebenen Zahlungsmittelabflusses zu verifizieren und die Querverweise zwischen verteilten Leasinginformationen zu ergänzen. Pflichtangaben, die bisher mit der Begründung, sie seien unwesentlich (IAS 1.31/IFRS 18.41) weggelassen wurden, sollten erneut evaluiert werden.
Bis zur angekündigten Klarstellung bleibt die Abgrenzung bei erlassenen Leasingzahlungen ermessensbehaftet. Die gewählte Vorgehensweise sollte als Bilanzierungsmethode dokumentiert, stetig angewandt und offengelegt werden.

FAQ zum internationalen Rechnungslegungsstandard IFRS 16

Ansprechpersonen

Katharina Maier

Katharina Maier

Senior Managerin
Kontakt
Johannes Waltersam

Johannes Waltersam

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Partner
Kontakt

Bleiben Sie auf dem Laufenden und abonnieren Sie den BDO Newsletter. 
So sind Sie immer über Neuigkeiten und unsere Events informiert.