Zwischensteuer unionsrechtswidrig? VwGH legt Frage zu Auslandsbegünstigten dem EuGH vor


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Ansprechperson(en): Florian Meindl , Manfred Mauk
In vielen Stifterfamilien sind einzelne Begünstigte nicht (mehr) in Österreich ansässig – etwa aufgrund beruflicher oder privater Gründe. Die daraus resultierende Auslandsansässigkeit wirft komplexe steuerliche Fragestellungen bei Zuwendungen aus österreichischen Privatstiftungen auf, die seit Jahren die österreichische Verwaltungsjudikatur beschäftigen.

Mit Beschluss vom 24.6.2025 hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) nun eine unionsrechtlich brisante Frage zur Erhebung der Zwischensteuer bei Privatstiftungen mit ausländischen Begünstigten vorgelegt (VwGH 24.6.2025, Ro 2024/15/0016 = EU 2025/0003-1).

Anknüpfend an unseren Newsletter vom 22.4.2024 („Zuwendungen ins Ausland unter Anrechnung der Zwischensteuer“) geben wir Ihnen nachstehend ein Update zur unionsrechtlichen Problematik – mit besonderem Fokus auf die praktische Bedeutung für österreichische Privatstiftungen mit Auslandsbezug.
 

Problemstellung bei Zuwendungen an ausländische Begünstigte

Bestimmte Einkünfte von Privatstiftungen - wie Erträge aus Kapitalüberlassungen, Veräußerungsgewinnen, Derivaten und privaten Grundstücksverkäufen - unterliegen nicht der regulären Körperschaftsteuer, sondern einer Zwischensteuer in Höhe von 23 % (ab 1.1.2026 27,5%). 
Nach der aktuellen Rechtslage wird die Bemessungsgrundlage für diese Zwischensteuer um erfolgte Zuwendungen an Begünstigte gekürzt, sofern dafür Kapitalertragsteuer (KESt) einbehalten und abgeführt wurde. Komplizierter wird es bei Begünstigten mit Wohnsitz im Ausland: Die Kürzung der Bemessungsgrundlage setzt voraus, dass Kapitalertragsteuer als Quellensteuer einbehalten wurde. Ob Österreich überhaupt KESt als Quellensteuer erheben darf, richtet sich nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Für den Fall, dass Österreich aufgrund des DBAs weniger oder gar keine Quellensteuer erheben darf, kann die Zwischensteuerbemessungsgrundlage gem. innerstaatlichem Recht nur in dem Ausmaß, in dem die Kapitalertragsteuer/Quellensteuer abgeführt wurde, anteilig gekürzt werden. 
 

Aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts (BFG) zur Anrechnung von Zuwendungen an im Ausland ansässige Begünstigte - Verstoß gegen Kapitalverkehrsfreiheit

Das BFG kam in seinem Urteil RV/4100535/2016 vom 5.1.2024 zu dem Schluss, dass diese Ungleichbehandlung von im Ausland ansässigen Begünstigten gegenüber inländischen Begünstigten gegen die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit verstößt. Das BFG ließ daher eine ordentliche Revision an den VwGH zu.

Vorlage des VwGH an den EuGH vom 24.6.2025

In der Folge legte der VwGH dem EuGH die Frage vor, ob Zuwendungen an im Ausland ansässige Begünstigte – für die aufgrund von DBA-Bestimmungen keine oder nur reduzierte Quellensteuer einbehalten wird – dennoch von der Zwischensteuerbemessungsgrundlage abgezogen werden dürfen. Während das BFG in seiner Entscheidung noch von einer „offenkundigen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit“ der derzeitigen Bestimmungen ausging, stützt sich der VwGH auf das EuGH-Urteil „ACT Group Litigation“ (C-374/04 vom 12.12.2006). Dort wurde der Grundsatz des „source country entitlement“ bekräftigt – also das Recht jenes Staats, in dem die Einkünfte erzielt werden, diese zu besteuern, ohne dadurch automatisch gegen EU-Grundfreiheiten zu verstoßen.

Praxisausblick und Handlungsempfehlung

Die Entscheidung des EuGH könnte weitreichende Folgen für die steuerliche Behandlung von Privatstiftungen mit Auslandsbegünstigten haben. Sollte der EuGH die derzeitige Rechtslage für unionsrechtswidrig erklären, wären Anpassungen im Körperschaftsteuergesetz (KStG) wahrscheinlich. Auch eine Rückforderung bereits bezahlter Zwischensteuer oder eine künftige Vermeidung ihrer Erhebung könnte in Einzelfällen möglich sein.

Empfehlung

Stiftungsvorstände und Berater:innen sollten die aktuellen Entwicklungen aufmerksam verfolgen und prüfen, ob vergangene Zuwendungen an Auslandsbegünstigte von einer Benachteiligung betroffen waren. Bei laufenden Zuwendungen ist es ratsam, steuerliche Maßnahmen zur Sicherung etwaiger Steueransprüche zu ergreifen und ein Veranlagungsverfahren mit Bezug auf die ausstehende Entscheidung des EuGH ggf. offen zu halten.
 

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