Das IASB hat die Agenda Decision aus Dezember 2020 im Juli 2026 zurückgenommen. Für Bilanzausweis, Kapitalflussrechnung und Angaben sind damit unmittelbar die Vorschriften in IFRS 18, IAS 7, IFRS 7, IFRS 9 und IAS 37 maßgeblich.
Das IASB hat im Juli 2026 beschlossen, die Agenda Decision „Supply Chain Financing Arrangements—Reverse Factoring“ aus Dezember 2020 zurückzunehmen; 11 von 12 Boardmitgliedern stimmten zu. Die Agenda Decision enthielt keine eigenständigen Anforderungen, sondern erläuterte die Anwendung bestehender Vorschriften. Anlass der Rücknahme war, dass die für den Bilanzausweis maßgeblichen Vorschriften des IAS 1 nicht unverändert in IFRS 18 übernommen wurden.
Anwender:innen haben Reverse-Factoring-Vereinbarungen daher künftig unmittelbar anhand der einschlägigen Anforderungen in IFRS 18, IAS 7, IFRS 7, IFRS 9 und IAS 37 zu beurteilen. Da sich die einschlägigen Anforderungen des IFRS 18 von den bisherigen Anforderungen des IAS 1 unterscheiden, ist nicht vorgegeben, dass die Beurteilung in jedem Fall zum bisherigen Ausweisergebnis führt.
Hinweise für die Praxis
Das IASB hat im Juli 2026 beschlossen, die Agenda Decision „Supply Chain Financing Arrangements—Reverse Factoring“ aus Dezember 2020 zurückzunehmen; 11 von 12 Boardmitgliedern stimmten zu. Die Agenda Decision enthielt keine eigenständigen Anforderungen, sondern erläuterte die Anwendung bestehender Vorschriften. Anlass der Rücknahme war, dass die für den Bilanzausweis maßgeblichen Vorschriften des IAS 1 nicht unverändert in IFRS 18 übernommen wurden.
Anwender:innen haben Reverse-Factoring-Vereinbarungen daher künftig unmittelbar anhand der einschlägigen Anforderungen in IFRS 18, IAS 7, IFRS 7, IFRS 9 und IAS 37 zu beurteilen. Da sich die einschlägigen Anforderungen des IFRS 18 von den bisherigen Anforderungen des IAS 1 unterscheiden, ist nicht vorgegeben, dass die Beurteilung in jedem Fall zum bisherigen Ausweisergebnis führt.
Einschlägige Vorschriften im Überblick
| Bereich | Erläuterung in der Agenda Decision | Einschlägige Vorschriften nach der Rücknahme |
| Bilanzausweis | Ausweis als Verbindlichkeit aus Lieferungen und Leistungen nur bei Zahlungsverpflichtung für Güter oder Dienstleistungen, Fakturierung mit den Lieferant:innen und Zugehörigkeit zum Working Capital (IAS 37, IAS 1). Gesonderter Ausweis bei Erheblichkeit von Größe, Art oder Funktion (IAS 1). | IFRS 18 verlangt Posten für Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie für andere finanzielle Verbindlichkeiten; nach IFRS 18 richtet sich der Ausweis danach, ob er für eine nützliche strukturierte Zusammenfassung erforderlich ist. Beurteilung nach IFRS 18 anhand der Art oder Funktion. IAS 37 und IFRS 18 bleiben maßgeblich. IFRS 18 nennt nach IAS 7 disaggregierte Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen als Beispiel für Posten mit möglicherweise hinreichend unähnlichen Merkmalen. |
| Ausbuchung | Beurteilung nach IFRS 9. Für eine neu erfasste Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzintermediär gelten dieselben Ausweisvorschriften. | IFRS 9 unverändert. IFRS 18 nennt eine Verbindlichkeit aus einer Supplier-Finance-Vereinbarung nach Ausbuchung der Lieferant:innenverbindlichkeit als Beispiel einer Verbindlichkeit aus einer reinen Finanzierungstransaktion; die Vorschrift betrifft die Zuordnung von Erträgen und Aufwendungen, nicht den Bilanzausweis. |
| Kapitalflussrechnung | Die Beurteilung der Verbindlichkeit kann die Zuordnung der Zahlungsströme stützen (IAS 7). Nicht zahlungswirksame Vorgänge nach IAS 7 außerhalb der Kapitalflussrechnung. | Die Grundsätze des IAS 7 bleiben für die Beurteilung relevant. IAS 7 regelt die Gliederung der Kapitalflussrechnung und verlangt in der durch IFRS 18 geänderten Fassung zusätzlich die Anwendung der allgemeinen Anforderungen des IFRS 18. IFRS 18 ändert IAS 7 zudem hinsichtlich des Ausgangspunkts der indirekten Methode und der Zuordnung von Zins- und Dividendenzahlungen. |
| Anhangangaben | IAS 7; IFRS 7 zum Liquiditätsrisiko; Ermessens- und Wesentlichkeitsangaben nach IAS 1. | IAS 7 aus den Änderungen von 2023 mit spezifischen Angaben zu Supplier-Finance-Vereinbarungen. IAS 7 sowie IFRS 7 bleiben anwendbar; IFRS 7 nennt solche Vereinbarungen als Beispiel einer Konzentration von Liquiditätsrisiko. IAS 1 ist in IAS 8 und IFRS 18 fortgeführt. |
Bilanzausweis unter IFRS 18
Für den Bilanzausweis sind unter IFRS 18 die Anforderungen zu zusätzlichen Posten sowie zu Aggregation und Disaggregation maßgeblich. IFRS 18 verlangt bei der Entscheidung über zusätzliche Posten eine Beurteilung anhand der Art oder Funktion der betreffenden Schulden. Ob Verbindlichkeiten aus einer Supplier-Finance-Vereinbarung innerhalb der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, innerhalb anderer finanzieller Verbindlichkeiten oder gesondert ausgewiesen werden, hängt weiterhin von den Vertragsbedingungen und den Umständen des Einzelfalls ab. IFRS 18 enthält hierzu keine exklusiv auf Reverse Factoring bezogene Vorgabe, stellt aber klar, dass bei der Einordnung, inwieweit sich deren Zahlungsbedingungen von jenen gewöhnlicher Lieferant:innenverbindlichkeiten unterscheiden, bestimmte Merkmale, etwa Dauer und Zeitpunkt der Erfüllung, Liquidität, Bewertungsgrundlage, Risiken, Größenordnung des Postens usw., heranzuziehen sind.Hinweise für die Praxis
- Vergleichszahlen 2026. IFRS 18 ist für Geschäftsjahre ab dem 1.1.2027 anzuwenden und wird retrospektiv angewendet; die EU hat den Standard mit Verordnung (EU) 2026/338 übernommen. Im Abschluss 2027 sind die Vergleichsinformationen für 2026 nach IFRS 18 darzustellen. Die dafür benötigten Daten und Beurteilungen sollten im laufenden Geschäftsjahr vorbereitet werden.
- Bilanzierungsdokumentation. Interne Vorgaben, die auf die Agenda Decision verweisen, sind auf die einschlägigen Vorschriften umzustellen. Eine Änderung des bisherigen Ausweises folgt daraus nicht zwingend.
- Merkmale der einzelnen Vereinbarung. Besicherung, Zahlungsziele, Konzentration auf einzelne Finanzierer:innen, steuerliche Behandlung und Übertragungsbeschränkungen können für die Beurteilung erheblich sein. Ob sie einen gesonderten Ausweis erfordern, hängt von den konkreten Umständen und von der Wesentlichkeit ab. Im Kommentierungsverfahren wurde davor gewarnt, die Merkmale des IFRS 18 schematisch als Checkliste anzuwenden.
- Angaben. Die Angabepflichten nach IAS 7 bestehen unverändert. Sie treten neben IFRS 7 und ersetzen diese nicht.
- Ermessensangaben. Nach IAS 8.27G sind diejenigen Ermessensentscheidungen anzugeben, die den bedeutendsten Einfluss auf die im Abschluss erfassten Beträge haben.
- Zahlungsströme. Für die Frage, ob bei Zahlung durch einen:eine Finanzierer:in überhaupt Zahlungsströme des Unternehmens vorliegen, bestehen derzeit keine spezifischen Anforderungen. Der IASB behandelt das Thema im Projekt „Statement of Cash Flows and Related Matters“.

