Schulische Tagesbetreuung durch Gemeinden: Wann ist sie umsatzsteuerpflichtig?


Veröffentlicht: 
Ansprechperson(en): Daniela Sperz

Wann ist sie umsatzsteuerpflichtig? 

Die revisionswerbende Gemeinde betreibt an ihrer Volksschule eine schulische Tagesbetreuung. Die Betreuung des Freizeitteils wird dabei von Erzieher:innen eines privaten Vereins übernommen. Die Gemeinde trägt die Personalkosten und hebt dafür von den Eltern Betreuungsbeiträge einschließlich Verpflegung ein. Die Beträge sind höchstens kostendeckend bemessen. Streitpunkt war, ob diese Betreuung umsatzsteuerrechtlich als hoheitliche Tätigkeit oder als unternehmerische Tätigkeit im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art zu behandeln ist.
 

Verfahrensverlauf: Finanzamt, BFG und VwGH

Die eingehobenen Beiträge wurden von der Gemeinde als umsatzsteuerpflichtig behandelt. Für Umbauarbeiten, die dem räumlichen Bedarf der Tagesbetreuung dienten, machte sie Vorsteuerabzüge geltend. Nach einer Außenprüfung hebt das Finanzamt die Umsatzsteuerbescheide auf, weil es die Nachmittagsbetreuung als Tätigkeit im Rahmen der Hoheitsverwaltung einstufte. Auch das BFG qualifizierte die Tagesbetreuung als hoheitliche Tätigkeit.

Der VwGH hob diese Entscheidung jedoch wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf. Entscheidend sei nicht, dass die Betreuung an einer öffentlichen Schule erfolgt oder gesetzlich vorgesehen ist, sondern ob die Gemeinde dabei spezifisch hoheitliche Befugnisse ausübt.

Insbesondere spricht der VwGH aus, dass eine getrennte nachschulische Tagesbetreuung, die nicht mit dem Unterricht selbst verschränkt ist und deren Besuch nicht verpflichtend ist (kein Annahmezwang), aber prima facie keine der öffentlichen Hand allein vorbehaltene Tätigkeit darstellt. Dies spricht für das Vorliegen einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit i.S.d. § 2 Abs. 3 UStG 1994 i.V.m. § 2 KStG 1988. Darüber hinaus verweist die Revision vor dem Hintergrund des Unionsrechts auf drohende Wettbewerbskonflikte mit privaten Anbietern, wenn es zu umsatzsteuerlich unterschiedlichen Behandlungen käme. Wenn weniger als 15 Anmeldungen vorliegen, die räumlichen Voraussetzungen an der Schule nicht erfüllt sind oder andere regionale Betreuungsangebote bereits vorhanden sind, werden die Eltern auch, wie die Revision hervorhebt, für die nachschulische Betreuung und Verpflegung ihrer Kinder genau auf diesen privaten Markt verwiesen. Damit gehen aber bereits die Schul-Materiengesetze selbst nicht von einer Aufgabe der Körperschaft öffentlichen Rechts aus, die ihr in ihrer Eigenschaft als Trägerin der öffentlichen Gewalt eigentümlich und vorbehalten ist. Damit kann auch keine hoheitliche Tätigkeit i.S.d. § 2 Abs. 5 KStG 1988 angenommen werden.

Da vergleichbare Betreuungsleistungen auch von privaten Anbietern erbracht werden können und die schulrechtlichen Bestimmungen der öffentlichen Hand insoweit keine ausschließliche hoheitliche Stellung einräumen, ist die Nachmittagsbetreuung nicht allein wegen ihres schulischen Zusammenhangs als hoheitlich anzusehen. Sie kann daher als Betrieb gewerblicher Art zu behandeln sein.
 

Was bedeutet die Entscheidung für Gemeinden?

Zusammengefasst bedeutet das, dass die schulische Tages- oder Nachmittagsbetreuung einer Gemeinde nicht automatisch hoheitlich ist. Maßgeblich ist vielmehr die konkrete Ausgestaltung, vor allem ob die Gemeinde dabei Befugnisse ausübt, die privaten Anbietern nicht zukommen.

 

Ansprechperson(en)

Daniela Sperz ist Expertin für steuerliche Fragen rund um Gemeinnützigkeit, Non-Profit-Organisationen, Vereine, Stiftungen und Körperschaften öffentlichen Rechts. 
Die studierte Juristin publiziert regelmäßig zu ihren Schwerpunktthemen und hält Vorträge.


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