Das Verfahren zur Entrichtung von Rechtsgeschäftsgebühren wird digital: Mit dem AbgÄG 2025 wurde der Grundstein für die Ablösung der papierbasierten Übermittlung an das Finanzamt durch ein elektronisches Verfahren gelegt. Im Folgenden geben wir einen kurzen Überblick über die bevorstehenden Änderungen.
Die Übermittlung der maßgeblichen Unterlagen erfolgt bislang (mit Ausnahme der Wettgebühren) grundsätzlich in Papierform, d.h. postalisch oder durch persönliche Vorlage der Unterlagen. Fax und andere elektronische Übermittlungswege sind nicht vorgesehen.
Die Bestimmungen über die Selbstberechnung (§ 3 Abs. 4 und Abs. 4a sowie § 33 TP 5 und TP 17 GebG) und die Gebührenanzeige (§ 31 GebG) wurden dahingehend novelliert, dass die Übermittlung der Aufschreibungen bzw. die Gebührenanzeige in Zukunft ausdrücklich und ausschließlich auf elektronischem Wege zu erfolgen hat. Die Details der technischen Ausgestaltung und organisatorischen Durchführung der elektronischen Übermittlung sind vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Diese wird insbesondere regeln, auf welchem Weg und in welcher Form die erforderlichen Daten einzureichen sind, etwa durch strukturierte Eingaben über FinanzOnline oder vergleichbare Systeme. Dadurch wird das Verfahren der Rechtsgeschäftsgebühren vollständig in die bestehende digitale Abgabeninfrastruktur eingebettet.
Diese Änderungen treten mit 1.1.2028 in Kraft, wobei der Finanzminister das Inkrafttreten durch Verordnung auf den 1.1.2029 verschieben kann, sofern die Herstellung der technischen Voraussetzungen mehr Zeit in Anspruch nehmen sollte.
Autor:innen und Ansprechpersonen:
Stand heute: postalische Übermittlung oder persönliche Vorlage
Der Abschluss gebührenpflichtiger Rechtsgeschäfte ist von den am Rechtsgeschäft beteiligten Personen dem Finanzamt Österreich anzuzeigen. Das Finanzamt setzt daraufhin die Gebühr mittels Bescheid fest. Alternativ kann die Rechtsgeschäftsgebühr von Parteienvertreter:innen (das sind Wirtschaftstreuhänder:innen, Rechtsanwält:innen oder Notar:innen) selbst berechnet werden. Gebührenschuldner:innen, die laufend gebührenpflichtige Rechtsgeschäfte abschließen, können auf Antrag die Berechtigung zur Selbstberechnung erhalten. Parteienvertreter:innen sowie zur Selbstberechnung befugte Gebührenschuldner:innen sind zur Führung eines „Gebührenjournals“ (laufende Aufschreibung über die selbstberechneten Rechtsgeschäftsgebühren) und zur monatlichen Übermittlung dieser Aufzeichnungen an das Finanzamt verpflichtet. Bestandgeber:innen, d.h. Vermieter:innen, Verpächter:innen, wiederum sind gesetzlich zur Selbstberechnung und Abfuhr verpflichtet. Die Anmeldung der Bestandverträge erfolgt unter Verwendung des amtlichen Vordrucks (Formular „Geb1“). Anbieter:innen von Wetten haben die Wettgebührenabrechnung monatlich unter Verwendung des amtlichen Vordrucks (Formular „Geb 6“) zu übermitteln.Die Übermittlung der maßgeblichen Unterlagen erfolgt bislang (mit Ausnahme der Wettgebühren) grundsätzlich in Papierform, d.h. postalisch oder durch persönliche Vorlage der Unterlagen. Fax und andere elektronische Übermittlungswege sind nicht vorgesehen.
Ab 2028: vollständige Digitalisierung
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2025 (AbgÄG 2025 idF BGBl I 97/2025) wurde die gesetzliche Grundlage für eine elektronische Übermittlung geschaffen. Eine papierbasierte Abwicklung wird nach Inkrafttreten der Gesetzesänderungen voraussichtlich nicht mehr möglich sein. Inhaltlich erfahren die Anzeige- und Übermittlungspflichten keine Änderung: das bestehende System aus Anzeige- und Selbstberechnungsverfahren bleibt erhalten.Die Bestimmungen über die Selbstberechnung (§ 3 Abs. 4 und Abs. 4a sowie § 33 TP 5 und TP 17 GebG) und die Gebührenanzeige (§ 31 GebG) wurden dahingehend novelliert, dass die Übermittlung der Aufschreibungen bzw. die Gebührenanzeige in Zukunft ausdrücklich und ausschließlich auf elektronischem Wege zu erfolgen hat. Die Details der technischen Ausgestaltung und organisatorischen Durchführung der elektronischen Übermittlung sind vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Diese wird insbesondere regeln, auf welchem Weg und in welcher Form die erforderlichen Daten einzureichen sind, etwa durch strukturierte Eingaben über FinanzOnline oder vergleichbare Systeme. Dadurch wird das Verfahren der Rechtsgeschäftsgebühren vollständig in die bestehende digitale Abgabeninfrastruktur eingebettet.
Diese Änderungen treten mit 1.1.2028 in Kraft, wobei der Finanzminister das Inkrafttreten durch Verordnung auf den 1.1.2029 verschieben kann, sofern die Herstellung der technischen Voraussetzungen mehr Zeit in Anspruch nehmen sollte.
Handlungsempfehlung
Unternehmer:innen, insbesondere Vermieter:innen und Verpächter:innen, sind gut beraten, sich bereits jetzt auf die bevorstehenden Änderungen vorzubereiten und ihre Abläufe an die künftige elektronische Übermittlung anzupassen. Es empfiehlt sich, bestehende Prozesse im Bereich der Rechtsgeschäftsgebühren frühzeitig zu überprüfen und sicherzustellen, dass die erforderlichen Daten strukturiert und in digitaler Form verfügbar sind. Wir werden die weitere Entwicklung aufmerksam verfolgen und Sie über konkrete Ausgestaltungen sowie den finalen Umsetzungsrahmen zeitnah informieren.Autor:innen und Ansprechpersonen:
| Elena Reiter elena.reiter@bdo.at +43 5 70 375 - 1017 |
Bernhard Doringer bernhard.doringer@bdo.at +43 5 70 375 - 1019 |
