Zwischenbesteuerung bei Privatstiftungen in Österreich
Privatstiftungen unterliegen in Österreich einer besonderen steuerlichen Behandlung. Bestimmte Einkünfte, die innerhalb der Stiftung erwirtschaftet werden, unterliegen nicht unmittelbar der Besteuerung auf Ebene des:der Begünstigten, sondern zunächst einer sogenannten Zwischenbesteuerung. Diese betrifft konkret Zinserträge, Erträge aus der Veräußerung von Beteiligungen, Einkünfte aus definierten Kapitalvermögen sowie Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen. Die Zwischensteuer ist in diesem Zusammenhang eine spezielle Form der Körperschaftsteuer, die auf die nicht ausgeschütteten Erträge der Stiftung erhoben wird. Sie soll sicherstellen, dass thesaurierte Kapitalerträge in der Stiftung nicht dauerhaft steuerfrei akkumuliert werden, bevor diese an Begünstigte zugewendet werden.Änderungen bei der Zwischenbesteuerung
Seit 2024 beträgt der Steuersatz, entsprechend dem Körperschaftsteuersatz, der Zwischenbesteuerung 23%. Im Zuge des Budgetsanierungsmaßnahmengesetzes 2025 – Teil II wurde eine Anhebung des Steuersatzes beschlossen: Ab 1.1.2026 wird die Zwischensteuer somit auf 27,5% erhöht, was dem Steuersatz für bestimmte Kapitalerträge bei Privatpersonen („KESt“) entspricht. Um diese bevorstehende Steuererhöhung frühzeitig zu berücksichtigen, werden gleichzeitig die von Privatstiftungen zu leistenden Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Jahr 2026 pauschal um 5% erhöht.Stiftungseingangssteuer: Neue Sätze ab 2026
Neben der laufenden Zwischenbesteuerung spielt bei Privatstiftungen auch die Stiftungseingangssteuer eine zentrale Rolle. Diese fällt an, wenn der:die Stifter:in Vermögenswerte – etwa Geld, Wertpapiere oder Unternehmensanteile – unentgeltlich in eine inländische Privatstiftung einbringt. Diese Zuwendung wird steuerlich wie eine Übertragung ohne Gegenleistung behandelt, wofür eine pauschale Stiftungseingangssteuer vorgesehen ist. Der bisherige Steuersatz von 2,5% wird gemäß dem Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 - Teil I mit Wirkung ab dem 1.1.2026 auf 3,5% angehoben. Als Bemessungsgrundlage ist der sogenannte „gemeine Wert“ (Verkehrswert) des zugewendeten Vermögens anzusetzen. Für Wertpapiere und Anteile an börsennotierten Kapitalgesellschaften ist der Kurswert maßgeblich.Stiftungseingangssteueräquivalent bei Grundstücksübertragungen
Ein Sonderfall liegt vor, wenn der:die Stifter:in Grundstücke an die Stiftung überträgt. In diesen Fällen kommt nicht die reguläre Stiftungseingangssteuer zur Anwendung, sondern ein eigenes, speziell dafür geschaffenes Besteuerungskonzept: das sogenannte Stiftungseingangssteueräquivalent. Dieses stellt im Grunde eine zusätzliche Form der Grunderwerbsteuer dar, die funktional als Ersatz für die anwendbare Stiftungseingangssteuer dient, und ist im Grunderwerbsteuergesetz gesondert geregelt. Das Stiftungseingangssteueräquivalent sorgt dafür, dass auch Grundstücksübertragungen von der Eingangsbesteuerung erfasst werden, obwohl sie von der klassischen Stiftungseingangssteuer ausgenommen sind.Bisher lag dieses Äquivalent – genau wie die Stiftungseingangssteuer – ebenfalls bei 2,5%. Mit dem Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 Teil II wird auch dieses Äquivalent ab dem 1.1.2026 auf 3,5% erhöht, analog zur regulären Stiftungseingangssteuer. Damit werden auch Grundstückszuwendungen steuerlich künftig stärker belastet. Dieser Umstand sollte bei der Planung einer Stiftungserrichtung und Vermögensübertragung im Zusammenhang mit Immobilienvermögen berücksichtigt werden.
Auf den Punkt gebracht
Privatstiftungen werden ab 2026 sowohl bei der laufenden Besteuerung von Kapitalerträgen (über die erhöhte Zwischensteuer von 23% auf 27,5%) als auch bei der Vermögensübertragung in die Privatstiftung (über die erhöhte Stiftungseingangssteuer bzw. das Stiftungseingangssteueräquivalent von 2,5% auf 3,5%) steuerlich spürbar stärker belastet. Diese Änderungen sind bei der steuerlichen Planung von Privatstiftungen und Vermögensübertragungen unbedingt zu berücksichtigen.Autorin:
| Sarah Hemmelmayr sarah.hemmelmayr@bdo.at +43 5 70 375 - 1562 |

