Noch rechtzeitig vor dem Jahreswechsel wurde im Dezember 2025 der Begutachtungsentwurf zum EStR-Wartungserlass 2026 veröffentlicht. Die zahlreichen Anpassungen der Einkommensteuerrichtlinien resultieren aus gesetzlichen Änderungen sowie aktueller Rechtsprechung. Dieser Beitrag bietet einen kompakten Überblick über die wesentlichen praxisrelevanten Neuerungen.
Die wichtigsten Änderungen im Einkommensteuerrichtlinien-Wartungserlass auf einen Blick
Für Veräußerungen von Grund und Boden ab dem 1.7.2025 ist ein Zuschlag in Höhe von 30% auf die positiven Einkünfte zu berücksichtigen, wenn
Deckelung des Zuschlags
Die Summe aus Veräußerungsgewinn und Umwidmungszuschlag darf den auf Grund und Boden entfallenden Veräußerungserlös nicht überschreiten. So wird eine Besteuerung über den tatsächlich erzielten Erlös hinaus ausgeschlossen.
Beispiel:
Ein Grundstück wird um EUR 100.000 verkauft, der Gewinn beträgt EUR 90.000. Der rechnerische Zuschlag (30% von EUR 90.000) beträgt EUR 27.000.
Da Gewinn und Zuschlag zusammen jedoch höchstens EUR 100.000 (Veräußerungserlös für Grund und Boden) betragen dürfen, wird der Zuschlag entsprechend gekürzt. Im vorliegenden Fall ist daher nur ein Zuschlag von EUR 10.000 anzusetzen.
Ausnahmen und rückwirkende Anwendung
Ab 2026 steigt die Umsatzgrenze für die Basispauschalierung von EUR 320.000 auf EUR 420.000. Gleichzeitig erhöht sich der Regelsatz der Pauschalierung auf 15% (2025 13,5% davor 12%). Der ermäßigte Satz von 6% bleibt weiterhin bestehen, etwa für kaufmännische Beratung oder bestimmte freiberufliche Tätigkeiten. Die Höchstbeträge betragen ab 2026 EUR 63.000 für den 15%-Satz und EUR 25.000 für den 6%-Satz.
Berechnung des Umsatzes
Bei der Umsatzesberechnung werden Lieferungen, Leistungen, nicht steuerbare Auslandsumsätze sowie der Eigenverbrauch berücksichtigt. Nicht einzubeziehen sind insbesondere:
Wird ein Investitionsvorhaben erst nach Ablauf des begünstigten Zeitfensters abgeschlossen, kommt der erhöhte Freibetrag ausschließlich für jene Kostenanteile zur Anwendung, die dem Zeitraum vom 1.11.2025 bis 31.12.2026 zuzuordnen sind. Erfolgt die Geltendmachung des Investitionsfreibetrags hingegen erst nach Ende des Begünstigungszeitraums für die gesamten Anschaffungs- oder Herstellungskosten, steht der Freibetrag insgesamt nur in der regulären Höhe zu.
Außerdem ist der Investitionshöchstbetrag von EUR 1 Mio. pro Wirtschaftsjahr aliquot auf begünstigte und nicht begünstigte Zeiträume aufzuteilen. Für den Zeitraum November bis Dezember 2025 stehen somit maximal EUR 166.667,67 für den erhöhten IFB zur Verfügung. Überschüssiges Investitionsvolumen aus Ende 2025 kann entweder in das Jahr 2026 vorgetragen oder in die Vormonate 2025 rückgetragen werden.
Investitionszuschuss für technische Anlagen zur Verringerung von Umweltbelastungen
Der Investitionszuschuss für technische Anlagen zur Verringerung von Umweltbelastungen ist steuerfrei. Es ist jedoch erforderlich, dass die Anschaffungs- und Herstellungskosten der geförderten Wirtschaftsgüter gemäß § 6 Z 10 EStG zwingend gekürzt werden. Die steuerliche Abschreibung wird auf Basis der verbleibenden Anschaffungskosten berechnet.
Transformationszuschuss für Investitionen in klimafreundliche Technologien
Transformationszuschüsse im Zusammenhang mit Investitionen in klimafreundliche Technologien sind grundsätzlich steuerpflichtig. Allerdings können die durch den Zuschuss abgegoltenen Aufwendungen als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Im Gegensatz zum Investitionszuschuss erfolgt bei Transformationszuschüssen keine Kürzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, da der Zuschuss den laufenden Mehraufwand und nicht direkt die Substanz der Anlage fördert.
Wird ein betrieblich genutztes E-Fahrzeug mit privat erzeugtem Strom geladen, liegt grundsätzlich eine Nutzungseinlage vor. Die Stromkosten sind als Betriebsausgabe abzugsfähig. Bei Anwendung des Kilometergelds für betrieblich genutzte E-Fahrzeuge aus dem Privatvermögen sind diese Kosten bereits pauschal abgegolten. Werden hingegen die tatsächlichen Aufwendungen geltend gemacht, ist ein Nachweis über Ladezeitpunkt, Ladeort und Lademenge erforderlich (z.B. durch eigens dafür geschaffene Apps).
Weitere Änderungen und Klarstellungen
Fruchtgenuss (20.2.2025, Ra 2023/13/0180)
Für Fruchtgenusseinräumungen nach dem 31.12.2025 wird nun ausdrücklich klargestellt, dass eine Vereinbarung steuerlich nur dann als fremdüblich anzuerkennen ist, wenn sie zeitgleich mit der Einräumung des Fruchtgenusses abgeschlossen wird. Eine erst nachträglich getroffene Regelung entspricht hingegen nicht dem Fremdvergleich und wird steuerlich nicht anerkannt. Nachträgliche Vereinbarungen sind lediglich bei Altverträgen (Fruchtgenusseinräumung vor dem 1.1.2026) zulässig.
Spenden
Ein Verzicht auf die Rückerstattung von Reisekosten gegenüber spendenbegünstigten Organisationen wird als absetzbare Spende anerkannt.
Kryptowährungen
Zudem enthält der Wartungserlass Klarstellungen zur Verwendungsreihenfolge von Kryptobeständen und zu Token-Merge-Vorgängen.
Für Krypto-Wallets mit Altbeständen (Anschaffung vor dem 1.3.2021) sowie mit Einheiten, für die pauschale Anschaffungskosten gem. § 93 Abs. 4a Z 2 EStG angesetzt wurden, besteht grundsätzlich ein Wahlrecht hinsichtlich der Veräußerungsreihenfolge. Wird dieses Wahlrecht dem:der Abzugsverpflichteten übertragen, kann diese:r pauschal festlegen, dass Altbestände stets zuerst veräußert bzw. übertragen werden. Erfolgt keine Wahl, greift die gesetzliche Reihenfolge des § 2 Abs. 3 KryptowährungsVO, wonach zuerst Einheiten mit pauschalen Anschaffungskosten als veräußert gelten.
Das Zusammenführen von Tokens (sogenannte Token-Merge-Vorgänge) kann als Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere qualifiziert werden. Somit fallen sie unter die Steuerneutralität des § 27b Abs. 3 Z 2 EStG. Voraussetzung für die Steuerneutralität ist, dass sowohl die hingegebene als auch die erhaltene Einheit die Kriterien des § 27b Abs. 4 EStG erfüllen. Unerheblich ist dabei, ob dem:r Steuerpflichtigen ein Umtauschwahlrecht eingeräumt wird oder ob der Vorgang mit einer baren Zuzahlung verbunden ist. Letztere stellt allerdings eine steuerpflichtige realisierte Wertsteigerung dar.
Einwegpfand
Pfandbeträge für Kunststoff- oder Metallverpackungen gelten als durchlaufende Posten und müssen ertragsteuerlich nicht erfasst werden. Rückstellungen für diese Pfandbeträge sind unzulässig.
Verlustvorträge bei Erwerb von Todes wegen
Noch nicht genutzte Verluste des:r Erblassers:in gehen grundsätzlich auf den:die Erbende:n über, sofern diese:r den verlustverursachenden Betrieb unentgeltlich übernimmt. Durch den EStR-Wartungserlass 2026 wurde nun klargestellt, dass eine im Rahmen eines Zusammenschlusses gem. Art. IV UmgrStG unter ertragsteuerlicher Buchwertfortführung eingetretene Verwässerung eines von Todes wegen übertragenen Mitunternehmer:innenanteils für sich genommen zu keiner Kürzung der übergangsfähigen Verlustvorträge führt.
Autorin:
Die wichtigsten Änderungen im Einkommensteuerrichtlinien-Wartungserlass auf einen Blick
Grundstücksbesteuerung und Umwidmung
Veräußerung von Grund und Boden ab 1.7.2025Für Veräußerungen von Grund und Boden ab dem 1.7.2025 ist ein Zuschlag in Höhe von 30% auf die positiven Einkünfte zu berücksichtigen, wenn
- die Umwidmung nach dem 31.12.2024 erfolgt ist und
- die Umwidmung nach dem letzten entgeltlichen Erwerb stattgefunden hat.
Deckelung des Zuschlags
Die Summe aus Veräußerungsgewinn und Umwidmungszuschlag darf den auf Grund und Boden entfallenden Veräußerungserlös nicht überschreiten. So wird eine Besteuerung über den tatsächlich erzielten Erlös hinaus ausgeschlossen.
Beispiel:
Ein Grundstück wird um EUR 100.000 verkauft, der Gewinn beträgt EUR 90.000. Der rechnerische Zuschlag (30% von EUR 90.000) beträgt EUR 27.000.
Da Gewinn und Zuschlag zusammen jedoch höchstens EUR 100.000 (Veräußerungserlös für Grund und Boden) betragen dürfen, wird der Zuschlag entsprechend gekürzt. Im vorliegenden Fall ist daher nur ein Zuschlag von EUR 10.000 anzusetzen.
Ausnahmen und rückwirkende Anwendung
- Bei Anwendung der Hauptwohnsitzbefreiung kommt der Zuschlag nicht zur Anwendung.
- Bei der Hersteller:innenbefreiung greift der Zuschlag hingegen für den Grundanteil.
Erhöhte Grenzwerte und neue Basispauschalierungssätze ab 2026
Steigende UmsatzgrenzeAb 2026 steigt die Umsatzgrenze für die Basispauschalierung von EUR 320.000 auf EUR 420.000. Gleichzeitig erhöht sich der Regelsatz der Pauschalierung auf 15% (2025 13,5% davor 12%). Der ermäßigte Satz von 6% bleibt weiterhin bestehen, etwa für kaufmännische Beratung oder bestimmte freiberufliche Tätigkeiten. Die Höchstbeträge betragen ab 2026 EUR 63.000 für den 15%-Satz und EUR 25.000 für den 6%-Satz.
Berechnung des Umsatzes
Bei der Umsatzesberechnung werden Lieferungen, Leistungen, nicht steuerbare Auslandsumsätze sowie der Eigenverbrauch berücksichtigt. Nicht einzubeziehen sind insbesondere:
- Umsätze aus Grundstücksverkäufen (sofern nicht gewerblich)
- Geschäftsveräußerungen im Ganzen
- Bestimmte Entschädigungen
Investitionsfreibetrag (IFB) – temporäre Erhöhung für österreichische Unternehmen
Die befristete Erhöhung des IFB gilt für Investitionen, die im Zeitraum von November 2025 bis Dezember 2026 getätigt werden. In diesem Zeitraum kommen für den Investitionsfreibetrag folgende erhöhte Sätze der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zur Anwendung:- 20% regulärer IFB (statt bisher 10%)
- 22% Öko-IFB (statt bisher 15%)
Wird ein Investitionsvorhaben erst nach Ablauf des begünstigten Zeitfensters abgeschlossen, kommt der erhöhte Freibetrag ausschließlich für jene Kostenanteile zur Anwendung, die dem Zeitraum vom 1.11.2025 bis 31.12.2026 zuzuordnen sind. Erfolgt die Geltendmachung des Investitionsfreibetrags hingegen erst nach Ende des Begünstigungszeitraums für die gesamten Anschaffungs- oder Herstellungskosten, steht der Freibetrag insgesamt nur in der regulären Höhe zu.
Außerdem ist der Investitionshöchstbetrag von EUR 1 Mio. pro Wirtschaftsjahr aliquot auf begünstigte und nicht begünstigte Zeiträume aufzuteilen. Für den Zeitraum November bis Dezember 2025 stehen somit maximal EUR 166.667,67 für den erhöhten IFB zur Verfügung. Überschüssiges Investitionsvolumen aus Ende 2025 kann entweder in das Jahr 2026 vorgetragen oder in die Vormonate 2025 rückgetragen werden.
Umweltförderungsgesetz: Steuerliche Behandlung von Investitions- und Transformationszuschüssen
Im Rahmen des Umweltförderungsgesetzes wurden zur Reduktion von Treibhausgasemissionen Investitions- und Transformationszuschüsse gewährt.Investitionszuschuss für technische Anlagen zur Verringerung von Umweltbelastungen
Der Investitionszuschuss für technische Anlagen zur Verringerung von Umweltbelastungen ist steuerfrei. Es ist jedoch erforderlich, dass die Anschaffungs- und Herstellungskosten der geförderten Wirtschaftsgüter gemäß § 6 Z 10 EStG zwingend gekürzt werden. Die steuerliche Abschreibung wird auf Basis der verbleibenden Anschaffungskosten berechnet.
Transformationszuschuss für Investitionen in klimafreundliche Technologien
Transformationszuschüsse im Zusammenhang mit Investitionen in klimafreundliche Technologien sind grundsätzlich steuerpflichtig. Allerdings können die durch den Zuschuss abgegoltenen Aufwendungen als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Im Gegensatz zum Investitionszuschuss erfolgt bei Transformationszuschüssen keine Kürzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, da der Zuschuss den laufenden Mehraufwand und nicht direkt die Substanz der Anlage fördert.
Kilometergeldsätze und betriebliche Fahrten
Für betriebliche Fahrten mit nicht zum Betriebsvermögen gehörenden Fahrzeugen (Pkw, Kombi, Motorrad oder Motorfahrrad) beträgt das Kilometergeld ab 1.1.2025 einheitlich EUR 0,50 pro Kilometer, begrenzt auf 30.000 km jährlich. Für Motorräder und Motorfahrräder gilt ab 1.7.2025 ein Satz von EUR 0,25 je Kilometer.Wird ein betrieblich genutztes E-Fahrzeug mit privat erzeugtem Strom geladen, liegt grundsätzlich eine Nutzungseinlage vor. Die Stromkosten sind als Betriebsausgabe abzugsfähig. Bei Anwendung des Kilometergelds für betrieblich genutzte E-Fahrzeuge aus dem Privatvermögen sind diese Kosten bereits pauschal abgegolten. Werden hingegen die tatsächlichen Aufwendungen geltend gemacht, ist ein Nachweis über Ladezeitpunkt, Ladeort und Lademenge erforderlich (z.B. durch eigens dafür geschaffene Apps).
Weitere Änderungen und Klarstellungen
Fruchtgenuss (20.2.2025, Ra 2023/13/0180)
Für Fruchtgenusseinräumungen nach dem 31.12.2025 wird nun ausdrücklich klargestellt, dass eine Vereinbarung steuerlich nur dann als fremdüblich anzuerkennen ist, wenn sie zeitgleich mit der Einräumung des Fruchtgenusses abgeschlossen wird. Eine erst nachträglich getroffene Regelung entspricht hingegen nicht dem Fremdvergleich und wird steuerlich nicht anerkannt. Nachträgliche Vereinbarungen sind lediglich bei Altverträgen (Fruchtgenusseinräumung vor dem 1.1.2026) zulässig.
Spenden
Ein Verzicht auf die Rückerstattung von Reisekosten gegenüber spendenbegünstigten Organisationen wird als absetzbare Spende anerkannt.
Kryptowährungen
Zudem enthält der Wartungserlass Klarstellungen zur Verwendungsreihenfolge von Kryptobeständen und zu Token-Merge-Vorgängen.
Für Krypto-Wallets mit Altbeständen (Anschaffung vor dem 1.3.2021) sowie mit Einheiten, für die pauschale Anschaffungskosten gem. § 93 Abs. 4a Z 2 EStG angesetzt wurden, besteht grundsätzlich ein Wahlrecht hinsichtlich der Veräußerungsreihenfolge. Wird dieses Wahlrecht dem:der Abzugsverpflichteten übertragen, kann diese:r pauschal festlegen, dass Altbestände stets zuerst veräußert bzw. übertragen werden. Erfolgt keine Wahl, greift die gesetzliche Reihenfolge des § 2 Abs. 3 KryptowährungsVO, wonach zuerst Einheiten mit pauschalen Anschaffungskosten als veräußert gelten.
Das Zusammenführen von Tokens (sogenannte Token-Merge-Vorgänge) kann als Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere qualifiziert werden. Somit fallen sie unter die Steuerneutralität des § 27b Abs. 3 Z 2 EStG. Voraussetzung für die Steuerneutralität ist, dass sowohl die hingegebene als auch die erhaltene Einheit die Kriterien des § 27b Abs. 4 EStG erfüllen. Unerheblich ist dabei, ob dem:r Steuerpflichtigen ein Umtauschwahlrecht eingeräumt wird oder ob der Vorgang mit einer baren Zuzahlung verbunden ist. Letztere stellt allerdings eine steuerpflichtige realisierte Wertsteigerung dar.
Einwegpfand
Pfandbeträge für Kunststoff- oder Metallverpackungen gelten als durchlaufende Posten und müssen ertragsteuerlich nicht erfasst werden. Rückstellungen für diese Pfandbeträge sind unzulässig.
Verlustvorträge bei Erwerb von Todes wegen
Noch nicht genutzte Verluste des:r Erblassers:in gehen grundsätzlich auf den:die Erbende:n über, sofern diese:r den verlustverursachenden Betrieb unentgeltlich übernimmt. Durch den EStR-Wartungserlass 2026 wurde nun klargestellt, dass eine im Rahmen eines Zusammenschlusses gem. Art. IV UmgrStG unter ertragsteuerlicher Buchwertfortführung eingetretene Verwässerung eines von Todes wegen übertragenen Mitunternehmer:innenanteils für sich genommen zu keiner Kürzung der übergangsfähigen Verlustvorträge führt.
Autorin:
Jasmin Adriouich![]() jasmin.adriouich@bdo.at +43 5 70 375 - 1688 |


