Begutachtungsentwurf zum AbgÄG 2025 veröffentlicht


Veröffentlicht: 
Ansprechperson(en): Karl Stückler, Reinhard Rindler
Am 17.10.2025 wurde der Begutachtungsentwurf für das Abgabenänderungsgesetz 2025 (AbgÄG 2025) veröffentlicht. Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die wichtigsten geplanten steuerlichen Änderungen. Über etwaige Überarbeitungen und die finale Gesetzwerdung werden wir Sie im Rahmen der nächsten Ausgabe informieren. 
 

Änderungen im EStG

Inflationsanpassung

Ab 2026 werden die Tarifstufen und zahlreiche steuerliche Beträge – wie etwa Arbeitsplatzpauschale, Pendlerpauschale sowie Alleinverdiener:innen -, Verkehrs- und Pensionist:innenabsetzbeträge – inflationsbedingt angepasst. Grundlage für die Inflationsanpassung ist die Inflationsanpassungsverordnung 2026. Die Erhöhung erfolgt mit 1,733%. Die neuen Werte werden im EStG angepasst.
 

Fahrtkostenpauschale für Massenbeförderung entfällt ab 2026

Ab dem 1.1.2026 entfällt die pauschale Berücksichtigung von Fahrtkosten bei der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln (§ 16 Abs. 1 Z 12 EStG). Zukünftig können nur noch die tatsächlich angefallenen oder die fiktiven Kosten für das günstigste Massenbeförderungsmittel – begrenzt durch die tatsächlich entstandenen Ausgaben – als Werbungskosten geltend gemacht werden. 
 

Neuer Pflichtveranlagungstatbestand für beschränkt Steuerpflichtige

Für beschränkt Steuerpflichtige wird ab der Veranlagung 2025 ein neuer Pflichtveranlagungstatbestand eingeführt. Sofern in der Lohnverrechnung zu Unrecht Absetzbeträge wie Familienbonus Plus, Alleinverdiener:innen- oder Alleinerzieher:innenabsetzbetrag gewährt worden sind, besteht in Zukunft die Pflicht zur Veranlagung. 
 

Vereinfachung bei Depotübertragungen vom Ausland ins Inland

Ab dem 1.7.2026 kommt es zu Vereinfachungen bei der Übertragung von Wertpapieren von ausländischen auf inländische Depots. Bislang war für die steuerfreie Übertragung erforderlich, dass Steuerpflichtige die übertragende depotführende Stelle beauftragen, der inländischen Stelle die Anschaffungskosten der einzelnen Wertpapiere mitzuteilen. Da ausländische depotführende Stellen jedoch nicht zur Dokumentation der Anschaffungskosten für österreichische Zwecke verpflichtet sind, war dies oft nicht möglich. Künftig genügt es, wenn Steuerpflichtige dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats die übertragenen Wertpapiere, deren Anschaffungskosten sowie die empfangende Stelle melden. 
 

Fiktive Anschaffungskosten als AfA-Bemessungsgrundlage für Gebäude ab 2026

Ab 2026 wird die Anwendung der fiktiven Anschaffungskosten als Grundlage für die Abschreibung für Abnutzung (AfA) bei Gebäuden, die als Altvermögen gemäß § 30 Abs. 4 EStG gelten, gesetzlich erweitert. Bisher durften die fiktiven Anschaffungskosten nur dann für die AfA herangezogen werden, wenn die Liegenschaft Altvermögen i.S.d. § 30 Abs. 4 EStG darstellte. Die Finanzverwaltung erlaubte zudem, die fiktiven Anschaffungskosten heranzuziehen, wenn die Liegenschaft vom Rechtsvorgänger übernommen wurde und dieser das Gebäude in den letzten zehn Jahren nicht zur Einkünfteerzielung verwendet hat. Zusätzlich musste die Liegenschaft Altvermögen gemäß § 30 Abs. 4 EStG darstellen. Künftig wird gesetzlich klargestellt, dass die fiktiven Anschaffungskosten auch dann als Bemessungsgrundlage für die AfA heranzuziehen sind, wenn die Liegenschaft vom Rechtsvorgänger übernommen wurde, dieser sie vor dem 1.4.2012 zuletzt zur Einkünfteerzielung genutzt hat und es sich um Altvermögen gemäß § 30 Abs. 4 EStG handelt.

Korrespondierend hierzu wurde die Bestimmung im § 30 Abs. 6 lit a EStG angepasst. 
 

Erweiterte beschleunigte Gebäudeabschreibung - objektbezogene  Betrachtungsweise

In § 124b Z 451 EStG stellt der Gesetzgeber klar, dass bei der erweiterten beschleunigten Abschreibung eine objektbezogene Betrachtungsweise heranzuziehen ist. Eine mehrfache Nutzung dieser Begünstigung für dasselbe Objekt ist daher ausgeschlossen.
Dies gilt nicht für die herkömmliche beschleunigte Abschreibung gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 lit e EStG.
 

Änderungen im UStG

Ausschluss Nordirland von der Kleinunternehmer:innenbefreiung

Die Kleinunternehmer:innenbefreiung gilt nicht für Unternehmer:innen mit Sitz in Nordirland. Außerdem werden bei der Berechnung des unionsweiten Jahresumsatzes gemäß Art. 6a Abs. 1 Umsatzsteuergesetz 1994 Umsätze, die in Nordirland erzielt werden, nicht berücksichtigt. 
 

Änderungen im GrEStG

Bemessungsgrundlage bei Anteilsvereinigungen und Umgründungen von Immobiliengesellschaften gemäß § 4 Abs. 4 GrEStG bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken 

Bislang führte die Wortlautinterpretation des Gesetzes dazu, dass bei der Erfüllung eines Grunderwerbsteuertatbestands einer Immobiliengesellschaft i.S.d. § 4 Abs. 4 GrEStG für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke der Einheitswert als Bemessungsgrundlage heranzuziehen wäre, während für andere Grundstücke der gemeine Wert i.S.d. § 10 BewG 1955 (Marktwert) galt. Künftig soll dies vereinheitlicht werden: Auch für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, die Teil einer Immobiliengesellschaft sind, gilt künftig der gemeine Wert i.S.d. § 10 BewG 1955 (Marktwert) als Bemessungsgrundlage. Das BMF hat klargestellt, dass dies schon bisher intendiert gewesen sei und nun gesetzlich klargestellt worden ist. 
 

Abschaffung des Ratenzahlungskonzepts (§ 7 Abs. 3 GrEStG) 

Das bisherige Ratenzahlungskonzept mit einer Laufzeit von 5 Jahren wurde abgeschafft. Hintergrund ist die geringe Inanspruchnahme.
 

Meldung und Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer

Die Meldung und Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer werden an die neue Rechtslage angepasst, um den geänderten gesetzlichen Vorgaben gerecht zu werden.
 

Änderung Steuerschuldner:in - § 9 Z 3 GrEStG 

Kommt es zum Zusammentreffen der Tatbestände Gesellschafter:innenwechsel (§ 1 Abs. 3 Z 1 GrEStG) und Anteilvereinigung (§ 1 Abs. 3 Z 2 GrEStG), wird künftig der Erwerber:in zum:zur Steuerschuldner:in der Grunderwerbsteuer. Als Erwerber:in gilt die Person, in deren Hand die Anteile vereinigt werden. Bislang war in solchen Fällen die Gesellschaft selbst Steuerschuldnerin.
 

Autor 
 
Lukas Hefel
lukas.hefel@bdo.at
+43 5 70 375 - 1128

 

Ansprechperson(en)

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