Das Bundesfinanzgericht (BFG) befasste sich mit der Frage, ob die von der Gemeinde (Beschwerdeführerin) an den Schulgemeindeverband (SGV) erbrachten Reinigungsleistungen umsatzsteuerpflichtig sind. Die Beschwerdeführerin ist hierbei eine Gemeinde und damit eine Körperschaft öffentlichen Rechts. In diesem Zusammenhang wurde geprüft, ob damit ein Betrieb gewerblicher Art (BgA) gemäß § 2 Abs. 1 KStG vorliegt.
Die Reinigung des gesamten Gebäudes erfolgt durch Personal, das bei der Beschwerdeführerin angestellt ist. Die anteiligen Kosten werden anschließend anhand eines Nutzflächenaufteilungsschlüssel in m² an den SGV weiterverrechnet. Beide Schulen werden seit 1.1.1987 am selben Standort betrieben. Zur Regelung der gemeinsamen Kostentragung für Erhaltungsarbeiten und Betriebsaufwendungen wurde bereits am 28.11.1986 eine entsprechende Vereinbarung zwischen Gemeinde und SGV abgeschlossen.
Die operative Organisation der Reinigungsleistungen obliegt dem jeweiligen Schulwart. Dieser ist jedoch an keine Weisung der Beschwerdeführerin gebunden. Aufgrund identischer Unterrichtstage werden die Flächen der Volksschule und der Hauptschule regelmäßig zur selben Zeit gereinigt.
Die wirtschaftliche Selbstständigkeit ergibt sich aus der klar organisatorisch abgegrenzten Tätigkeit der Reinigungskräfte, die sich von den sonstigen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin abhebt und durch quartalsweise und wiederkehrende „Teil- bzw. Endabrechnungen“ verrechnet wird. Die Kostenverteilung erfolgt anhand eines Nutzflächenaufteilungsschlüssels. Das Bundesfinanzgericht verweist darauf, dass wirtschaftliche Selbstständigkeit keine vollständige organisatorische Verselbstständigung verlangt, sondern lediglich eine Tätigkeit, die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der Körperschaft wirtschaftlich heraushebt bzw. eindeutig von ihr abgegrenzt ist.
Die Tätigkeit ist nachhaltig, da die Reinigung seit 1987 nach dem Nutzflächenaufteilungsschlüssel unter Berücksichtigung gemeinsam genutzter Flächen anteilig verrechnet wird.
Eine Tätigkeit ist dann privatwirtschaftlich, wenn sie nicht hoheitlich ist. Eine hoheitliche, also nicht steuerbare Tätigkeit, liegt unionsrechtlich nur dann vor, wenn sicher ausgeschlossen ist, dass dadurch Wettbewerbsverzerrungen entstehen. Die Gemeinde argumentierte, dass es für die Schulreinigung keinen Wettbewerb gebe. Das Bundesfinanzgericht stellt jedoch klar, dass Reinigungsleistungen keine Aufgaben sind, die einer Körperschaft öffentlichen Rechts vorbehalten oder für sie typisch wären. Solche Leistungen können auch private Unternehmen erbringen. Deshalb handelt es sich nicht um einen Hoheitsbetrieb im Sinne des § 2 Abs. 5 KStG. Die Vereinbarung zwischen Gemeinde und SGV vom 20.11.1986 sieht eine gemeinsame Kostentragung vor, und tatsächlich wurden die Kosten seit damals immer als reine Kostenweitergabe abgerechnet. Das ändert jedoch nichts daran, dass ein Leistungsaustausch vorliegt: Die Gemeinde erbringt eine konkrete Reinigungsleistung und der SGV ersetzt die dafür anfallenden Personalkosten.
§ 2 Abs. 1 2. Teilstrich KStG verlangt zudem, dass die privatwirtschaftliche Tätigkeit „von wirtschaftlichem Gewicht“ ist. Dieses Kriterium dient der Ausgrenzung der Bagatellgrenze. Der VwGH hält an der Bagatellgrenze in Höhe von EUR 2.900 fest. Die Gemeinde hat in ihren Schriftsätzen ausdrücklich klargestellt, dass diese Grenze überschritten wurde.
Der Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin betreibt eine Volksschule im selben Gebäude, in dem der SGV seine Hauptschule führt. Das Gebäude besteht aus einem Altbau, der von der Volksschule genutzt wird und einem Neubau, der der Hauptschule zugeordnet ist. Trotz der baulichen Trennung werden Flächen wie Schulverwaltungsräume, Verkehrsflächen, Turnsaal und Multifunktionsräume von beiden Schulen genutzt.Die Reinigung des gesamten Gebäudes erfolgt durch Personal, das bei der Beschwerdeführerin angestellt ist. Die anteiligen Kosten werden anschließend anhand eines Nutzflächenaufteilungsschlüssel in m² an den SGV weiterverrechnet. Beide Schulen werden seit 1.1.1987 am selben Standort betrieben. Zur Regelung der gemeinsamen Kostentragung für Erhaltungsarbeiten und Betriebsaufwendungen wurde bereits am 28.11.1986 eine entsprechende Vereinbarung zwischen Gemeinde und SGV abgeschlossen.
Die operative Organisation der Reinigungsleistungen obliegt dem jeweiligen Schulwart. Dieser ist jedoch an keine Weisung der Beschwerdeführerin gebunden. Aufgrund identischer Unterrichtstage werden die Flächen der Volksschule und der Hauptschule regelmäßig zur selben Zeit gereinigt.
Rechtlicher Hintergrund
Gemäß § 2 Abs. 1 KStG liegt ein Betrieb gewerblicher Art vor, wenn eine Einrichtung vorliegt, die- wirtschaftlich selbstständig ist,
- eine nachhaltige,
- privatwirtschaftliche Tätigkeit ausübt und
- Einnahmen von wirtschaftlichem Gewicht erzielt.
Die wirtschaftliche Selbstständigkeit ergibt sich aus der klar organisatorisch abgegrenzten Tätigkeit der Reinigungskräfte, die sich von den sonstigen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin abhebt und durch quartalsweise und wiederkehrende „Teil- bzw. Endabrechnungen“ verrechnet wird. Die Kostenverteilung erfolgt anhand eines Nutzflächenaufteilungsschlüssels. Das Bundesfinanzgericht verweist darauf, dass wirtschaftliche Selbstständigkeit keine vollständige organisatorische Verselbstständigung verlangt, sondern lediglich eine Tätigkeit, die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der Körperschaft wirtschaftlich heraushebt bzw. eindeutig von ihr abgegrenzt ist.
Die Tätigkeit ist nachhaltig, da die Reinigung seit 1987 nach dem Nutzflächenaufteilungsschlüssel unter Berücksichtigung gemeinsam genutzter Flächen anteilig verrechnet wird.
Eine Tätigkeit ist dann privatwirtschaftlich, wenn sie nicht hoheitlich ist. Eine hoheitliche, also nicht steuerbare Tätigkeit, liegt unionsrechtlich nur dann vor, wenn sicher ausgeschlossen ist, dass dadurch Wettbewerbsverzerrungen entstehen. Die Gemeinde argumentierte, dass es für die Schulreinigung keinen Wettbewerb gebe. Das Bundesfinanzgericht stellt jedoch klar, dass Reinigungsleistungen keine Aufgaben sind, die einer Körperschaft öffentlichen Rechts vorbehalten oder für sie typisch wären. Solche Leistungen können auch private Unternehmen erbringen. Deshalb handelt es sich nicht um einen Hoheitsbetrieb im Sinne des § 2 Abs. 5 KStG. Die Vereinbarung zwischen Gemeinde und SGV vom 20.11.1986 sieht eine gemeinsame Kostentragung vor, und tatsächlich wurden die Kosten seit damals immer als reine Kostenweitergabe abgerechnet. Das ändert jedoch nichts daran, dass ein Leistungsaustausch vorliegt: Die Gemeinde erbringt eine konkrete Reinigungsleistung und der SGV ersetzt die dafür anfallenden Personalkosten.
§ 2 Abs. 1 2. Teilstrich KStG verlangt zudem, dass die privatwirtschaftliche Tätigkeit „von wirtschaftlichem Gewicht“ ist. Dieses Kriterium dient der Ausgrenzung der Bagatellgrenze. Der VwGH hält an der Bagatellgrenze in Höhe von EUR 2.900 fest. Die Gemeinde hat in ihren Schriftsätzen ausdrücklich klargestellt, dass diese Grenze überschritten wurde.
