BMF: Anwendung der Anrechnungsmethode bei in Österreich ansässigen US-Staatsbürger:innen


Veröffentlicht: 
Ansprechperson(en): Florian Meindl , Manfred Mauk
Mit der EAS-Auskunft 3459 vom 14.8.2025 behandelt das BMF die Anwendung der Anrechnungsmethode gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen USA-Österreich (DBA-USA) bei in Österreich ansässigen Personen mit US-Staatsbürgerschaft. 
 

Steuerliche Regelung im DBA Ö-USA

Dem EAS-Auskunftsfall lag ein in Österreich ansässiger US-Staatsbürger zugrunde, der Dividenden von börsennotierten US-Gesellschaften bezog. Die Einkünfte unterlagen sowohl der US-Quellensteuer als auch der österreichischen Besteuerung und machten damit die Anwendung der besonderen Anrechnungsregelung des DBA-USA unter Berücksichtigung des Zusammenspiels zwischen Art. 1 Abs. 4 DBA-USA und Art. 22 Abs. 2 DBA-USA erforderlich.
Art. 1 Abs. 4 DBA-USA erlaubt es beiden Vertragsstaaten, ansässige Personen bzw. Staatsbürger:innen so zu besteuern, als wäre das Abkommen nicht in Kraft. Während Österreich sein Besteuerungsrecht aus der Ansässigkeit ableitet, beansprucht die USA sowohl aufgrund der Staatsbürgerschaft als auch als Quellenstaat ein Besteuerungsrecht, was ohne weitere Regelungen zu einer Doppelbesteuerung führen würde. Diese wird aber in Folge durch die spezielle Anrechnungsvorschrift des Art. 22 Abs. 2 DBA-USA verhindert.
 

Anrechnung in Österreich (Art. 22 Abs. 2 lit a DBA-USA)

Art. 22 Abs. 2 lit a DBA-USA verpflichtet Österreich dazu, die US-Steuer so anzurechnen, als ob die zugrundeliegenden Einkünfte von einer in Österreich ansässigen Person ohne US-Staatsbürgerschaft erzielt worden wären. Entscheidend ist dabei, dass die in den Verteilungsnormen vorgesehenen Quellensteuerbegrenzungen weiterhin gelten.
Laut Art 10 Abs. 2 lit b DBA-USA ist das Quellenbesteuerungsrecht der USA auf 15% des Bruttobetrags der Dividenden begrenzt. In Österreich kann eine US-Steuer nur in dieser Höhe auf die österreichische Einkommensteuer angerechnet werden.
 

Anrechnung in den USA (Art. 22 Abs. 2 lit b DBA-USA)

Auf US-Seite ist die Situation spiegelbildlich geregelt. Die USA dürfen ihr Quellenbesteuerungsrecht gemäß Art. 10 Abs. 2 lit b DBA-USA voll ausüben. Soweit nach der Anrechnung der US-Steuer in Österreich noch österreichische Steuer verbleibt, kann diese wiederum auf die US-Steuer angerechnet werden. Damit kommt es zu einem zweistufigen Anrechnungsverfahren:
  1. Schritt - Anrechnung der US-Steuer in Österreich 
  2. Schritt - Anrechnung der verbleibenden österreichischen Steuer in den USA
 

Fazit und Ausblick

Art 1 Abs. 4 DBA-USA stellt eine wesentliche Einschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs des Abkommens dar. Er erlaubt beiden Vertragsstaaten eine Besteuerung unabhängig vom DBA und macht damit die Anwendung des Methodenartikels nach Art. 22 Abs. 2 DBA-USA zwingend erforderlich.

Gerade diese Sonderkonstellation unterscheidet das DBA-USA von vielen anderen Doppelbesteuerungsabkommen, bei denen eine Doppelbesteuerung häufig bereits durch die Verteilungsnormen vermieden wird. Im Verhältnis zu den USA hingegen wird die Doppelbesteuerung erst nachgelagert über ein komplexes Anrechnungssystem beseitigt. Wäre der:die Steuerpflichtige im gegenständlichen Fall kein:e US-Staatsbürger:in gewesen, hätte den USA lediglich ein begrenztes Quellenbesteuerungsrecht zugestanden. 

Die EAS 3459 unterstreicht damit einmal mehr, wie wichtig eine sorgfältige Analyse der Sonderbestimmungen des DBA-USA und eine fundierte Beratung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten mit US-Bezug sind.

 
Autorin:
 
Sarah Hemmelmayr 
sarah.hemmelmayr@bdo.at
+43 5 70 375 - 1562

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