Das Entbürokratisierungspaket


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Vor Kurzem hat die Bundesregierung in der Ministerratssitzung ein umfassendes Entbürokratisierungspaket beschlossen, das bürokratische Belastungen beseitigen soll. Das Hauptziel dieses Pakets ist es, durch Entbürokratisierung und Digitalisierung Verwaltungsprozesse zu vereinfachen, die Effizienz zu steigern und sowohl Bürger:innen als auch Unternehmen deutlich zu entlasten. Zu den zentralen Maßnahmen gehören unter anderem:
  • Modernisierung und Digitalisierung: Einführung elektronischer Verfahren, z. B. im Steuer- und Meldewesen, sowie digitalisierte Verwaltungsprozesse
  • Verfahrensbeschleunigung: Optimierung von Genehmigungsverfahren und Abbau von Doppelprüfungen
  • Rechtsvereinfachung: Anpassung veralteter Gesetze und Einführung neuer Regelungen, die bestehende Bürokratie abbauen.
  • Förderungen und Unterstützungen: Vereinheitlichung und Digitalisierung von Förderverfahren
  • Unterstützung der Wirtschaft: Entlastung von Unternehmen durch Abschaffung von Mehrfachmeldungen, einfacheren Berichtspflichten und Senkung von Verwaltungskosten 
  • Klimaschutz und Innovation: Förderung eines stärker innovationsorientierten Einkaufs der öffentlichen Hand und Beschleunigung der UVP-Verfahren 

Im Nachfolgenden haben wir die wichtigsten Maßnahmen für Unternehmer:innen und steuerpflichtige Personen im Bereich des Abgaben- und Meldewesens zusammengefasst:


Beitragserklärung via Unternehmensserviceportal 
Beitragserklärungen (z.B.: Tourismusförderungsbeiträge oder Beiträge der AMA) sollen künftig am Unternehmensserviceportal automatisiert übermittelt werden können.  

Umfassende Gebührenreform 
Mit einer grundlegenden Gebührenreform soll das österreichische Gebührenrecht insbesondere durch Pauschalsätze budgetneutral vereinheitlicht, modernisiert und deutlich vereinfacht werden. 

Anhebung der Meldegrenzen gemäß § 109a EStG
Um den administrativen Aufwand für Unternehmen zu reduzieren, sollen die Meldegrenzen gemäß § 109a EStG angehoben werden. 

Befugniserweiterung Genossenschaftsrevisionsverbände 
Derzeit erlaubt § 153b Abs. 7 BAO nur Wirtschaftsprüfer:innen und Steuerberater:innen ein Steuerkontrollsystem für Zwecke der begleitenden Kontrolle zu begutachten. Grundsätzlich soll es Genossenschaftsrevisionsverbänden und Sparkassenprüfverbänden ermöglicht werden, ebenfalls in diesem Bereich gutachterlich tätig zu werden. 

Einführung von Standard Audit Files (SAF-T) zur digitalen und standardisierten Übermittlung von Rechnungswesendaten an die Finanzbehörden 
Mit der Einführung eines Standard Audit Files (SAF-T) sollen Unternehmen Rechnungswesendaten digital in standardisierter Form an die Finanzbehörden übermitteln. Dadurch sollen Doppelgleisigkeiten mit bestehenden Offenlegungen beseitigt und die Effizienz von Prüfungen und die Rechtssicherheit durch den Einsatz automatisierter Prozesse und Schnittstellen deutlich gesteigert werden. 

Expert:innengruppe zur Vereinfachung, Entbürokratisierung und Digitalisierung der Arbeitnehmer:innenveranlagung und der Lohnverrechnung 
Zu dem Zweck, mögliche Vereinfachungen bei Arbeitnehmer:innenveranlagung und Lohnverrechnung vertieft zu prüfen, werden zwei Expert:innengruppen eingerichtet.

Modernisierung des steuerrechtlichen Betriebsstättenbegriffs 
Im Sinne einer einheitlichen und unbürokratischen Anwendung des Steuerrechts in grenzüberschreitenden Fällen bekennt sich die Bundesregierung zur Beachtung der OECD-Standards bei der Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen. Insbesondere begrüßt die Bundesregierung die im OECD-Musterkommentar neu aufgenommenen Standards zur Auslegung des Home Office Begriffs, der zu einer erheblichen Verwaltungsvereinfachung führen wird. 

Einkommensteuer-Vorschreibung mit QR-Code
Um die Überweisung von Finanzamtszahlungen zu erleichtern, sollen die verwaltungstechnischen Voraussetzungen geschaffen werden. Informationen über Steuervorauszahlungen zur Einkommensteuer sollen künftig mit einem QR-Code versehen werden. 

Digitalisierung und Vereinfachung des Abgabeverfahrens 
Das gesamte Abgabeverfahren soll im Bereich der Gebühren und Verkehrssteuern, darunter Gebühren, Grunderwerbsteuer, Versicherungs- und Feuerschutzsteuer, Glücksspielabgaben und Flugabgabe etc., grundlegend modernisiert werden. Künftig soll ein umfassendes elektronisches Verfahren die papierbasierte Abwicklung ersetzen.

Weiterentwicklung der österreichischen Förderpolitik im Rahmen der Förder-Task-Force 
Neben konkreten Einsparungen soll eine übergeordnete Bundesförderstrategie als zentraler Baustein für die künftige Ausrichtung des Fördersystems erarbeitet werden. Ziel ist es, kurzfristig für die Einhaltung des EU-Defizitpfads die Ausgaben zu senken sowie mittel- bis langfristig die Förderlandschaft des Bundes systematisch zu modernisieren, ihre Effizienz zu steigern und ihre Transparenz nachhaltig zu erhöhen. 

One-Stop-Shop für Förderungen aller Förderressorts 
Es wird ein bundesweiter digitaler One-Stop-Shop geschaffen, um die Vergabe und Abrechnung von Förderungen zu vereinheitlichen und zu vereinfachen. Anhebung der Buchführungsgrenzen in UGB und BAO 
Aufgrund der Teuerung der vergangenen Jahre ist eine Anpassung der Buchführungsgrenze im UGB und in der BAO notwendig, um sicherzustellen, dass nur Unternehmen, die eine bestimmte Betriebsgröße erreichen, der Buchführungspflicht unterliegen. Die Schwellenwerte für die Buchführungspflicht bestehen seit Jahren unverändert. Daher sollen die bestehenden Umsatzgrenzen für die Buchführungspflicht in § 189 UGB von EUR 700.000 bzw. EUR 1 Mio. auf EUR 1 Mio. bzw. EUR 1,5 Mio. erhöht werden. Zudem soll die Umsatzgrenze in § 125 BAO von EUR 700.000 auf EUR 1 Mio. erhöht werden.

Firmenbuch – Zulassung von bestimmten Unterlagen auf Englisch 
Um in praktisch besonders wichtigen Standardfällen den Einsatz fremdsprachiger Urkunden (insb. auf Englisch) im Firmenbuchverfahren künftig zu erleichtern, sind im Zuge der Umsetzung der Digitalisierungs-Richtlinie II (RL 25/2025) mehrere Maßnahmen geplant. Dazu gehören:
  • Einführung einer digitalen EU-Gesellschaftsbescheinigung sowie einer digitalen EU-Vollmacht 
  • Für beglaubigte Informationen und Registerauszüge in der gesamten EU soll keine Legalisierung oder sonstige Förmlichkeit – insbesondere keine Apostille – mehr erforderlich sein.
  • Behörden, die spezifische Informationen über eine Gesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat benötigen, sollen nach Möglichkeit zunächst die EU-Gesellschaftsbescheinigung oder das Business Register Interconnection System (BRIS) heranziehen.
  • Beglaubigte Übersetzungen des Errichtungsakts einer Gesellschaft oder anderer von einem Register bereitgestellter Urkunden sollen innerhalb der EU nur noch dann verlangt werden, wenn dies durch einen besonderen Verwendungszweck der Urkunde gerechtfertigt ist.

Digitalisierung Aufbewahrungspflicht – Prüfung der Digitalisierung der Aufbewahrungspflicht 
Es soll die Möglichkeit der Anpassung des § 190 Abs. 5 UGB geprüft werden, sodass die elektronische Archivierung nicht nur für Geschäftsbriefe und Buchführungsunterlagen, sondern für sämtliche nach § 212 UGB aufbewahrungspflichtigen Dokumente gilt. Damit wird die elektronische Form zur Grundregel erhoben, während Papieroriginale nur noch in klar definierten Ausnahmefällen erforderlich bleiben. 

Vereinfachung der Veröffentlichung des Jahresabschlusses nach § 277 Abs. 2 UGB 
§ 277 Abs. 2 UGB verpflichtet große Aktiengesellschaften, ihren Jahresabschluss nicht nur gegenüber dem Firmenbuchgericht, sondern darüber hinaus auch im „Amtsblatt der Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen. Um die betroffenen Unternehmen zu entlasten, wird diese Pflicht zur Veröffentlichung im „Amtsblatt der Wiener Zeitung“ gestrichen.

Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) – Reduktion von Informationspflichten und Gold Plating 
Ziel ist die Umsetzung der CSRD ohne überbordende Informationspflichten und „Gold-Plating“. 

Aktivierungswahlrecht Immaterialgüterrecht 
Start-up-Förderung durch Einführung eines Aktivierungswahlrechts bei selbst erstellten immateriellen Vermögenswerten: Durch das Aktivierungsverbot selbsterstellter immaterieller Vermögensgegenstände haben österreichische Unternehmen, allen voran Start-ups, Nachteile im Wettbewerb um internationale Geldgeber:innen, weil selbst geschaffene Vermögenswerte in der Bilanz nicht sichtbar sind. Das Aktivierungsverbot soll daher in Anlehnung an internationale Entwicklungen, insbesondere Deutschland, durch ein Aktivierungswahlrecht für selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände ersetzt werden. Dem Gläubiger:innenschutz soll durch eine bilanzielle Ausschüttungssperre oder durch andere adäquate Maßnahmen Rechnung getragen werden.
 

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