Neuer Kommentar zum OECD-Musterabkommen: Erläuterungen zur Home Office Betriebsstätte


Veröffentlicht: 
Ansprechperson(en): Manfred Mauk

Änderung der Betriebsstätten-Begründung bei Remote Working (Home Office)

Am 19.11.2025 wurde ein Update zur Kommentierung des OECD-Musterabkommens durch den OECD-Rat veröffentlicht, das unter anderem die Voraussetzungen für das Begründen einer Home Office Betriebsstätte klarstellend erläutert.
Aufgrund vielfältiger technischer Möglichkeiten unserer Zeit nimmt die internationale Mobilität von Unternehmen und deren Mitarbeiter:innen zunehmend zu. Folglich verrichten immer mehr Beschäftigte zur Gänze bzw. zu einem Großteil ihre Arbeit von zuhause aus, oftmals auch aus einem anderen Staat als dem Sitzstaat des Unternehmens. In diesen grenzüberschreitenden Fällen besteht für das jeweilige Unternehmen das Risiko, dass im jeweiligen Tätigkeitsstaat des:der Beschäftigten eine Home Office Betriebstätte begründet wird.
Laut bisheriger Kommentarliteratur zum OECD-Musterabkommen war die faktische Verfügungsmacht des:der Arbeitgebers:in über die Räumlichkeiten des:der Beschäftigten ein entscheidendes Kriterium für die Begründung einer Betriebsstätte. Die Beurteilung dessen war jedoch bisher mit einer hohen Rechtsunsicherheit und damit einhergehend einem entsprechend hohen Risiko für das jeweilige Unternehmen und den:die betreffende:n Mitarbeiter:in verbunden. Nunmehr wurden durch die neue Fassung der Kommentierung wesentliche neue Voraussetzungen für das Vorliegen einer Home Office Betriebsstätte durch die OECD definiert.  



Neuerungen im OECD-Musterabkommen-Kommentar

Laut den Ausführungen des OECD-Rats ist das Vorliegen einer Home Office Betriebsstätte in drei Schritten zu prüfen:

  1. Eine Betriebstätte im abkommensrechtlichen Sinn ist eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Für das Vorliegen einer festen Geschäftseinrichtung ist es erforderlich, dass der Ort der Tätigkeit permanent genutzt wird. Eine vorübergehende Nutzung des jeweiligen Orts für einen Zeitraum von einigen Monaten ist nicht ausreichend.
  2. Der:die Beschäftigte muss seine:ihre Arbeit zumindest im Ausmaß von 50% im Home Office im jeweiligen Tätigkeitsstaat verrichten, um eine Betriebstätte zu begründen.
  3. Für den:die Arbeitgeber:in müssen wirtschaftliche Gründe vorliegen, aus denen das Tätigsein des:der jeweiligen Beschäftigten im jeweiligen Staat erforderlich bzw. sinnvoll ist. Als Beispiel für wirtschaftliche Gründe wurde die Pflege von Geschäftsbeziehungen vor Ort genannt. Nicht darunter fällt dementsprechend, wenn die Tätigkeit im Ausland ausschließlich aufgrund persönlicher Präferenzen des:der Arbeitnehmers:in erfolgt.

Im Kommentar wurden einige weitere spezifische Fälle aufgelistet, die die Beurteilung des Begründens einer Home Office Betriebsstätte aus abgabenrechtlicher Sicht vereinfachen und die bisher bestandene Rechtsunsicherheit diesbezüglich minimieren.  


Fazit: Zukunft der Home Office Betriebsstätte im österreichischen Steuerrecht
Die jüngsten Änderungen in der Kommentierung des OECD-Musterabkommens durch den OECD-Rat bringen mehr Klarheit und Präzision in Bezug auf die Betriebsstättenbegründung durch Home Office und Remote Working. Es bleibt abzuwarten, inwieweit die durch die OECD vertretene Meinung betreffend Betriebsstättenbegründungen in Home Office Fällen auch durch die österreichische Legislative bzw. die Finanzverwaltung aufgegriffen wird. Dies wäre jedenfalls zu begrüßen, um auch auf nationaler Ebene eine entsprechende Klarstellung zu ermöglichen und damit das Arbeiten im ausländischen Home Office aus steuerrechtlicher Perspektive zu erleichtern.
 

 

Autorin: 
 
Bähre Franziska
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