Während in Österreich die Erbschaftsteuer seit 2008 nicht mehr erhoben wird, besteht in Deutschland weiterhin eine entsprechende Besteuerung. In einem jüngst ergangenen Urteil des deutschen Bundesfinanzhofs (BFH) wurde die steuerliche Behandlung einer ausländischen Privatstiftung im Hinblick auf die Anwendung der Ersatzerbschaftsteuer näher geprüft. In spezifischen Fällen können auch österreichische Privatstiftungen der deutschen Ersatzerbschaftsteuer unterliegen. Die Voraussetzungen dafür und der Mechanismus der Ersatzerbschaftsteuer werden im Folgenden erläutert.
In seiner Entscheidung hielt der BFH fest, dass die Rechtsfähigkeit einer ausländischen Stiftung grundsätzlich nach dem Recht des Staates zu beurteilen ist, in dem die Stiftung sowohl ihren Sitz als auch ihre Geschäftsleitung hat. Befinden sich Sitz und Geschäftsleitung hingegen in verschiedenen Staaten, ist das Recht des Staates maßgeblich, in dem die tatsächliche Verwaltung geführt wird (Sitztheorie). Da die zuständige deutsche Landesbehörde die schweizerische Stiftung nicht anerkannt hatte, war diese nach deutschem Recht nicht rechtsfähig, wodurch es an einer der Tatbestandsvoraussetzungen der Ersatzerbschaftsteuer fehlte. Der BFH verneinte daher die Steuerpflicht und gab der schweizerischen Stiftung Recht.
Befindet sich der Sitz der Privatstiftung – wie gesetzlich vorgeschrieben – in Österreich, die tatsächliche Geschäftsleitung jedoch in Deutschland, kann die Privatstiftung grundsätzlich der deutschen Ersatzerbschaftsteuer unterliegen. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang die Frage der Rechtsfähigkeit, die in diesem Fall von der Anerkennung durch die zuständige deutsche Landesbehörde abhängt.
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Die deutsche Ersatzerbschaftsteuer
Da in Deutschland die Erbschaftsteuer weiterhin erhoben wird, bieten sich Stiftungsstrukturen grundsätzlich als geeignetes Instrument zur Vermeidung dieser an. Stiftungsvermögen unterliegt - mangels Vererbung - typischerweise keinem erbschaftsteuerpflichtigen Übergang. Um dieser Gestaltungsmöglichkeit entgegenzuwirken, fingiert das deutsche Steuerrecht für deutsche Familienstiftungen alle 30 Jahre einen Generationenwechsel und unterwirft das gesamte Stiftungsvermögen im Wege der Ersatzerbschaftsteuer der Besteuerung. In der Regel gilt dies nicht für aus deutscher Sicht ausländische Stiftungen. Dennoch können diese unter bestimmten Anknüpfungspunkten der Ersatzerbschaftsteuer unterliegen – diese gilt auch für die österreichische Privatstiftung:- Die Privatstiftung muss einer deutschen Familienstiftung entsprechen. Dies ist der Fall, wenn der Stiftungszweck die Versorgung von Begünstigten aus dem Familienkreis vorsieht. Bei eigennützigen österreichischen Privatstiftungen wird dieses Kriterium in der Regel erfüllt sein.
- Darüber hinaus muss die Privatstiftung rechtsfähig sein. Haben Sitz und Geschäftsleitung ihren Ort in Österreich, richtet sich die Beurteilung der Rechtsfähigkeit nach österreichischen Recht. Befindet sich hingegen die Geschäftsleitung in Deutschland, ist für die Frage der Rechtsfähigkeit die Anerkennung durch die zuständige deutsche Landesbehörde maßgeblich. Im Zuge der Anerkennung prüft die Landesbehörde ob folgende Kriterien erfüllt sind:
- Dass Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung den gesetzlichen Anforderungen entsprechen,
- die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint,
- die Erfüllung des Stiftungszwecks tatsächlich und rechtlich möglich ist,
- die Errichtung der Stiftung nicht der Umgehung von Rechtsvorschriften dient.
- Schließlich muss die persönliche Steuerpflicht in Deutschland erfüllt sein. Da der Sitz von österreichischen Privatstiftungen laut Gesetz in Österreich liegen muss, kommt als Anknüpfungspunkt ausschließlich der Ort der Geschäftsleitung in Betracht. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn zumindest die Mehrheit der Stiftungsvorstandsmitglieder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
BFH-Urteil zur Ersatzerbschaftsteuer bei ausländischen Stiftungen
In einem kürzlich ergangenen Urteil hatte sich der Bundesfinanzhof mit der Ersatzerbschaftsteuerpflicht einer schweizerischen Stiftung zu befassen. Die Stiftung gleichet einer deutschen Familienstiftung, die Stiftungsratsmitglieder waren in Deutschland ansässig und verwalteten die Stiftung von dort aus. Die zuständige deutsche Landesbehörde hatte die Stiftung jedoch nicht anerkannt. Obwohl nicht sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen kumulativ erfüllt waren, setzte das deutsche Finanzamt dennoch eine Ersatzerbschaftsteuer fest. Die Stiftung erhob daraufhin Klage beim BFH.In seiner Entscheidung hielt der BFH fest, dass die Rechtsfähigkeit einer ausländischen Stiftung grundsätzlich nach dem Recht des Staates zu beurteilen ist, in dem die Stiftung sowohl ihren Sitz als auch ihre Geschäftsleitung hat. Befinden sich Sitz und Geschäftsleitung hingegen in verschiedenen Staaten, ist das Recht des Staates maßgeblich, in dem die tatsächliche Verwaltung geführt wird (Sitztheorie). Da die zuständige deutsche Landesbehörde die schweizerische Stiftung nicht anerkannt hatte, war diese nach deutschem Recht nicht rechtsfähig, wodurch es an einer der Tatbestandsvoraussetzungen der Ersatzerbschaftsteuer fehlte. Der BFH verneinte daher die Steuerpflicht und gab der schweizerischen Stiftung Recht.
Folgen für österreichische Privatstiftungen
Für österreichische Privatstiftungen ergibt sich hieraus Folgendes:Befindet sich der Sitz der Privatstiftung – wie gesetzlich vorgeschrieben – in Österreich, die tatsächliche Geschäftsleitung jedoch in Deutschland, kann die Privatstiftung grundsätzlich der deutschen Ersatzerbschaftsteuer unterliegen. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang die Frage der Rechtsfähigkeit, die in diesem Fall von der Anerkennung durch die zuständige deutsche Landesbehörde abhängt.
Autor:
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Albert Geiler |

