EuGH-Paukenschlag: Österreichische Grunderwerbsteuer bei Anteilsvereinigungen unionsrechtswidrig?


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Im Urteil in der Rechtssache Nova Iberomoldes (C-837/24) entschied der EuGH, dass die Einhebung der portugiesischen Grunderwerbsteuer bei der Sacheinlage von Anteilen an immobilienbesitzenden Gesellschaften unionsrechtswidrig ist. Dieses Urteil könnte auch in Österreich tiefgreifende Änderungen für Umstrukturierungen im Konzern ergeben. 
 

Der Sachverhalt: Portugiesische Grunderwerbssteuer bei Einbringung von Anteilen an immobilienbesitzenden Gesellschaften

Im Ausgangsverfahren ging es um eine portugiesische Holdinggesellschaft, in die im Wege von Sacheinlagen Mehrheitsanteile an verschiedenen Kapitalgesellschaften eingebracht wurden. Eine dieser Gesellschaften besaß zwei Immobilien.

Nach portugiesischem Recht wird ein solcher Anteilserwerb an einer Immobiliengesellschaft einem direkten Immobilienerwerb gleichgestellt, sobald ein:e Gesellschafter:in mindestens 75% der Anteile hält. Infolgedessen erhob die portugiesische Finanzverwaltung Grunderwerbsteuer, obwohl die Immobilien selbst rechtlich nie den Eigentümer gewechselt hatten.
Der Steuerpflichtige ging gegen die festgesetzte Steuer vor, da er darin einen Verstoß gegen die europäische Kapitalansammlungsrichtlinie sah.

Der Schutzbereich der Kapitalansammlungsrichtlinie

Die Kapitalansammlungsrichtlinie (Richtlinie 2008/7/EG) soll sicherstellen, dass die Kapitalbildung innerhalb der Europäischen Union nicht durch nationale, indirekte Steuern gehemmt wird. Zu diesem Zweck sieht die Richtlinie ein striktes Steuerverbot für Kapitalzuführungen (Art. 3) und Umstrukturierungen (Art. 4) von Kapitalgesellschaften vor. 
Dies umfasst neben der Gründung von Gesellschaften durch Sacheinlagen und klassischen Kapitalerhöhungen insbesondere auch die Einbringung von Anteilen an Tochtergesellschaften sowie konzerninterne Strukturmaßnahmen wie Verschmelzungen und Spaltungen.

Das EuGH-Urteil 

Der EuGH qualifizierte die Einbringung der Gesellschaftsanteile als geschützte Umstrukturierung, auf die Mitgliedstaaten keine indirekten Steuern erheben dürfen. Entscheidend ist dabei nicht die Art der Bemessungsgrundlage, also dass Portugal, ebenso wie Österreich, die Steuer am Immobilienwert statt am Anteilswert anknüpft. Vielmehr ist der klare wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Umstrukturierungsvorgang von Bedeutung. Da die Immobilien im Konzern verbleiben und somit kein echter Besitzwechsel stattfindet, greifen laut EuGH weder die gesetzlichen Ausnahmeregelungen der Richtlinie noch rechtfertigt das Argument der Missbrauchsvermeidung eine solche Besteuerung.
 

Auswirkungen in Österreich

Die Parallelen zu Österreich sind unverkennbar: Auch das österreichische Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) sieht in § 1 Abs. 3 bei Anteilsvereinigungen und Gesellschafterwechseln eine Steuerpflicht vor. Eine Befreiung gewährt das nationale Recht in § 1 Abs. 3 Z 5 GrEStG jedoch nur in sehr engen Grenzen, nämlich primär bei mittelbaren Umgründungen innerhalb derselben Erwerbergruppe.
Die EU-Richtlinie schützt hingegen wesentlich mehr Vorgänge als das österreichische Gesetz. Sie gilt auch für direkte Anteilsübertragungen und für Umstrukturierungen außerhalb des Umgründungssteuergesetzes (UmgrStG). Damit steht die aktuelle Praxis in Österreich im direkten Widerspruch zum Unionsrecht. 
 

Mögliche Vorgangsweise in der Praxis

Solange eine gesetzliche Neuregelung ausbleibt, muss mit der aktuellen Rechtsunsicherheit bestmöglich umgegangen werden. Dies betrifft sowohl bereits abgeführte Grunderwerbsteuern als auch zukünftige Steuertatbestände.
  • Wurde eine Anteilsvereinigung oder ein Gesellschafterwechsel, der die Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 3 GrEStG ausgelöst hat, bereits vollzogen, ist in einem ersten Schritt zu beurteilen, ob dieser Vorgang von der Kapitalansammlungsrichtlinie erfasst war. Wurde die Grunderwerbsteuer bereits festgesetzt, kann unter Umständen unter Berufung auf das EuGH-Urteil mit einem Rechtsmittel gegen den Bescheid vorgegangen werden.
  • Wurde die Grunderwerbsteuer selbst berechnet und abgeführt, kann innerhalb der Jahresfrist gemäß § 201 BAO die Festsetzung mittels Bescheids beantragt und in weiterer Folge eine Beschwerde gemäß § 243 BAO erhoben werden.
  • In der Zukunft kann bei Fällen, die eine Grunderwerbsteuer aufgrund von § 1 Abs. 3 GrEStG auslösen und von der Kapitalansammlungsrichtlinie erfasst sind, eine sogenannte „Null-Erklärung“ beim Finanzamt abgegeben werden. Dabei sollte mit einem beizulegenden Offenlegungsschreiben auf das EuGH-Urteil berufen werden. Sollte die Grunderwerbsteuer vom Finanzamt abweichend festgesetzt werden, kann gegen den Bescheid mittels Beschwerde vorgegangen werden.

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Ansprechperson(en)

Christoph Pramböck
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Partner, Leiter Competence Center Immobilienbewertung