Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2025 wurden die Regelungen zur Übertragung von Wertpapieren von ausländischen Depots auf inländische Depots angepasst. Um die Veräußerungsfiktion zu vermeiden, ist künftig zusätzlich eine Meldung der Depotübertragung an das Finanzamt vorzunehmen.
Bisher war eine steuerneutrale Übertragung von Wertpapieren von einer ausländischen depotführenden Stelle auf ein inländisches Depot des:derselben Steuerpflichtigen nur möglich, wenn er:sie die ausländische depotführende Stelle beauftragte, der übernehmenden inländischen depotführenden Stelle die Anschaffungskosten der übertragenen Wertpapiere mitzuteilen.
Für ausländische depotführende Stellen besteht jedoch keine Verpflichtung, Anschaffungskosten nach österreichischem Steuerrecht in Evidenz zu halten. Daher konnten die bekanntgegebenen Anschaffungskosten der Wertpapiere im Regelfall durch die neue inländische Depotbank nicht ohne zusätzliche Nachweise (wie beispielsweise Abrechnungsbelege oder Steuerberater:innenbestätigungsschreiben) übernommen werden.
Konnte die ausländische Depotbank keinen qualifizierten Nachweis über die steuerlichen Anschaffungskosten erbringen, wurden die übertragenen Wertpapiere durch die inländischen depotführenden Stellen aus Haftungsgründen nicht mit den übermittelten Anschaffungskosten angesetzt. Vielmehr fand ein Ansatz mit den pauschal ermittelten Anschaffungskosten iSd. § 93 Abs. 4 EStG statt, mit der Folge, dass spätere Veräußerungsgewinne nicht endbesteuert waren und folglich der:die Kund:in verpflichtend die Veräußerungsergebnisse in der Einkommensteuererklärung deklarieren musste.
Sofern die ausländische Depotbank bzw. der:die Steuerpflichtige der neuen inländischen Depotbank die tatsächlichen Anschaffungskosten nicht nachweist, bleibt unverändert, dass diese die Wertpapiere mit den pauschalen Anschaffungskosten iSd. § 93 Abs. 4 EStG anzusetzen hat. Der Nachweis der tatsächlichen Anschaffungskosten gegenüber der inländischen depotführenden Stelle wurde dahingehend vereinfacht, dass dieser durch Vorlage der Finanzamtsmeldung erbracht werden kann. Die darin angeführten Anschaffungskosten können von der inländischen Depotbank übernommen werden, sofern dem:der Abzugsverpflichteten keine widersprüchlichen Informationen bekannt sind.
Autorinnen & Ansprechpersonen:
Bisherige Rechtslage
Nach den Regelungen des Einkommensteuergesetzes ist die Entnahme von Wertpapieren oder deren Übertragung grundsätzlich als steuerpflichtige Veräußerung zu behandeln. Im Regelfall werden dadurch stille Reserven aufgedeckt und besteuert. Eine steuerpflichtige Veräußerung liegt nur dann nicht vor, wenn bestimmte Ausnahmetatbestände erfüllt werden. Bei einer Depotübertragung kommt es zu keiner zwingenden Besteuerung, wenn die im Depot befindlichen Wertpapiere weiterhin in Österreich besteuert werden können und,sofern gesetzlich vorgesehen, eine fristgerechte Meldung an das Finanzamt erfolgt.Bisher war eine steuerneutrale Übertragung von Wertpapieren von einer ausländischen depotführenden Stelle auf ein inländisches Depot des:derselben Steuerpflichtigen nur möglich, wenn er:sie die ausländische depotführende Stelle beauftragte, der übernehmenden inländischen depotführenden Stelle die Anschaffungskosten der übertragenen Wertpapiere mitzuteilen.
Für ausländische depotführende Stellen besteht jedoch keine Verpflichtung, Anschaffungskosten nach österreichischem Steuerrecht in Evidenz zu halten. Daher konnten die bekanntgegebenen Anschaffungskosten der Wertpapiere im Regelfall durch die neue inländische Depotbank nicht ohne zusätzliche Nachweise (wie beispielsweise Abrechnungsbelege oder Steuerberater:innenbestätigungsschreiben) übernommen werden.
Konnte die ausländische Depotbank keinen qualifizierten Nachweis über die steuerlichen Anschaffungskosten erbringen, wurden die übertragenen Wertpapiere durch die inländischen depotführenden Stellen aus Haftungsgründen nicht mit den übermittelten Anschaffungskosten angesetzt. Vielmehr fand ein Ansatz mit den pauschal ermittelten Anschaffungskosten iSd. § 93 Abs. 4 EStG statt, mit der Folge, dass spätere Veräußerungsgewinne nicht endbesteuert waren und folglich der:die Kund:in verpflichtend die Veräußerungsergebnisse in der Einkommensteuererklärung deklarieren musste.
Neuregelung durch Abgabenänderungsgesetz
Nunmehr gilt: Überträgt ein:e Steuerpflichtige:r Wertpapiere von einem Depot bei einer ausländischen depotführenden Stelle auf ein inländisches Depot, ist dieser Vorgang nur dann steuerneutral, wenn der:die Steuerpflichtige dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats die übertragenen Wertpapiere, deren Anschaffungskosten sowie die Stelle mitteilt, auf die die Übertragung erfolgt. Diese Frist ist nicht verlängerbar. Zu beachten ist, dass bei Versäumen einer Meldefrist die fiktive Veräußerung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Auch eine Selbstanzeige ist in diesem Fall nicht möglich.Sofern die ausländische Depotbank bzw. der:die Steuerpflichtige der neuen inländischen Depotbank die tatsächlichen Anschaffungskosten nicht nachweist, bleibt unverändert, dass diese die Wertpapiere mit den pauschalen Anschaffungskosten iSd. § 93 Abs. 4 EStG anzusetzen hat. Der Nachweis der tatsächlichen Anschaffungskosten gegenüber der inländischen depotführenden Stelle wurde dahingehend vereinfacht, dass dieser durch Vorlage der Finanzamtsmeldung erbracht werden kann. Die darin angeführten Anschaffungskosten können von der inländischen Depotbank übernommen werden, sofern dem:der Abzugsverpflichteten keine widersprüchlichen Informationen bekannt sind.
Fazit
Bei Depotübertragungen aus dem Ausland ist zukünftig darauf zu achten, dass zusätzlich eine entsprechende Meldung an das zuständige Finanzamt innerhalb eines Monats durch den:die Steuerpflichtige:n selbst erfolgen muss. Weiterhin muss ein Nachweis der Anschaffungskosten gegenüber der inländischen depotführenden Stelle erbracht werden. Die Neuregelung ist auf Depotübertragungen ab dem 1.7.2026 anzuwenden.Autorinnen & Ansprechpersonen:
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Jasmin Adriouich |


