Wer glaubt, dass eine Rechtsgeschäftsgebühr durch nachträgliche Änderungen am Vertrag wieder wegfällt, irrt – mit möglicherweise hohen Kosten. Denn gebührenrechtlich zählt grundsätzlich der Moment der Urkundenerrichtung und nicht der weitere Verlauf des Schuldverhältnisses. Selbst wenn ein Vertrag nie ausgeführt oder später aufgehoben wird, bleibt die Gebührenpflicht prinzipiell bestehen. Warum das so ist und welche Ausnahmen das Gesetz zulässt, lesen Sie nachstehend.
Die Gebührenpflicht entsteht grundsätzlich zu den in § 16 GebG normierten Zeitpunkten. Beispielhaft ist bei in Österreich errichteten Urkunden in den meisten Fällen jener Zeitpunkt, in dem beide Parteien ihre Unterschrift auf die Vertragsurkunde gesetzt haben, auslösendes Moment für die Gebührenpflicht. Bei im Ausland errichteten Urkunden löst u.a. oftmals die Verbringung der Urkunde in das Inland die Gebührenpflicht aus, wenn zusätzlich ein Inlandskonnex des Rechtsgeschäfts vorliegt (etwa ein in Österreich gelegener Mietgegenstand).
Dies ist insbesondere in der Zusammenschau mit § 17 Abs. 4 GebG von Bedeutung, wonach die Abhängigkeit eines Rechtsgeschäfts von Bedingungen auf das Entstehen der Gebührenschuld ohne Einfluss ist. Das heißt, das Rechtsgeschäft ist gebührenrechtlich so zu beurteilen, als wäre die Bedingung erfüllt. Ist nun z.B. ein Pachtvertrag aufschiebend bedingt, kann die Situation eintreten, dass die Bedingung nie eintritt und dementsprechend kein Pachtverhältnis entsteht; die Pflicht zur Entrichtung der Rechtsgeschäftsgebühr ist jedoch bereits mit Unterzeichnung der Vertragsurkunde entstanden.
Die Vernichtung der Urkunde hebt die bereits entstandene Gebührenpflicht nicht auf; dies gilt auch für die Löschung von als Urkunden anzusehenden E-Mails oder anderen elektronischen Dokumenten. Zudem führt auch die (einvernehmliche) Aufhebung eines Rechtsgeschäfts nicht zur Beseitigung der Gebührenschuld. Wird das Mietobjekt nicht übergeben und findet dementsprechend der Mietvertrag keine Ausführung, bleibt die Gebührenschuld dennoch bestehen. Auch die nachträgliche Änderung eines Rechtgeschäfts hat gemäß dem Stichtagsprinzip keine Auswirkung auf die einmal entstandene Gebührenschuld.
Das Gebührenrecht knüpft insofern ausschließlich an das Zustandekommen des Rechtsgeschäfts und nicht an dessen wirtschaftlichen Erfolg an. Es kommt auch nicht darauf an, aus welchem Grund die Ausführung des Rechtsgeschäfts unterblieben ist.
Im Gegenteil könnte die nachträgliche Änderung einer rechtsgeschäftlichen Beziehung mitunter sogar zum Anfall einer zusätzlichen Rechtsgeschäftsgebühr führen. Etwa wenn diese im Wege eines (gebührenpflichtigen) außergerichtlichen Vergleichs erfolgt.
Bei weiteren Fragen oder Unklarheiten stehen wir gerne zur Verfügung!
Entstehung der Gebührenpflicht
Die Pflicht zur Entrichtung einer Rechtsgeschäftsgebühr („Gebührenpflicht“) setzt das Vorliegen eines vom Tarif erfassten Rechtgeschäfts und einer Urkunde voraus. Der Katalog gebührenpflichtiger Rechtsgeschäfte ist in § 33 GebG abschließend aufgezählt. Beispielhaft zu nennen sind etwa Bestandverträge, Dienstbarkeiten sowie Vergleiche oder Zessionen. Eine Urkunde i.S.d. GebG liegt vor, wenn diese schriftlich (d.h. physisch, etwa auf Papier) abgefasst ist und eine Unterschrift trägt. Darüber hinaus muss dieses unterschriebene Schriftstück auch beweiskräftig sein, also zumindest über die Art des Rechtsgeschäfts und die beteiligten Parteien Auskunft geben. Zu beachten ist, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) auch ein (Computer)Bildschirm ein stofflicher Träger ist, weshalb eine darauf angezeigte E-Mail (bzw. daran anhängende Dokumente) eine Urkunde i.S.d. Gebührenrechts sein und folglich eine Gebührenpflicht auslösen kann.Die Gebührenpflicht entsteht grundsätzlich zu den in § 16 GebG normierten Zeitpunkten. Beispielhaft ist bei in Österreich errichteten Urkunden in den meisten Fällen jener Zeitpunkt, in dem beide Parteien ihre Unterschrift auf die Vertragsurkunde gesetzt haben, auslösendes Moment für die Gebührenpflicht. Bei im Ausland errichteten Urkunden löst u.a. oftmals die Verbringung der Urkunde in das Inland die Gebührenpflicht aus, wenn zusätzlich ein Inlandskonnex des Rechtsgeschäfts vorliegt (etwa ein in Österreich gelegener Mietgegenstand).
Eine einmal entstandene Gebührenschuld bleibt grundsätzlich bestehen
Erwähnenswert ist, dass aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung in § 17 Abs. 5 GebG eine bereits entstandene Gebührenschuld durch die Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung des Rechtsgeschäfts oder das Unterbleiben seiner Ausführung nicht aufgehoben wird. Der VwGH leitet daraus ein „Stichtagsprinzip“ ab, wonach nicht nur der spätere gänzliche Wegfall der vertraglichen Erfüllungspflicht, sondern auch eine Herabsetzung des vereinbarten Preises gebührenrechtlich unbeachtlich ist.Dies ist insbesondere in der Zusammenschau mit § 17 Abs. 4 GebG von Bedeutung, wonach die Abhängigkeit eines Rechtsgeschäfts von Bedingungen auf das Entstehen der Gebührenschuld ohne Einfluss ist. Das heißt, das Rechtsgeschäft ist gebührenrechtlich so zu beurteilen, als wäre die Bedingung erfüllt. Ist nun z.B. ein Pachtvertrag aufschiebend bedingt, kann die Situation eintreten, dass die Bedingung nie eintritt und dementsprechend kein Pachtverhältnis entsteht; die Pflicht zur Entrichtung der Rechtsgeschäftsgebühr ist jedoch bereits mit Unterzeichnung der Vertragsurkunde entstanden.
Die Vernichtung der Urkunde hebt die bereits entstandene Gebührenpflicht nicht auf; dies gilt auch für die Löschung von als Urkunden anzusehenden E-Mails oder anderen elektronischen Dokumenten. Zudem führt auch die (einvernehmliche) Aufhebung eines Rechtsgeschäfts nicht zur Beseitigung der Gebührenschuld. Wird das Mietobjekt nicht übergeben und findet dementsprechend der Mietvertrag keine Ausführung, bleibt die Gebührenschuld dennoch bestehen. Auch die nachträgliche Änderung eines Rechtgeschäfts hat gemäß dem Stichtagsprinzip keine Auswirkung auf die einmal entstandene Gebührenschuld.
Das Gebührenrecht knüpft insofern ausschließlich an das Zustandekommen des Rechtsgeschäfts und nicht an dessen wirtschaftlichen Erfolg an. Es kommt auch nicht darauf an, aus welchem Grund die Ausführung des Rechtsgeschäfts unterblieben ist.
Ausnahme von diesem Grundsatz
Nach dem überwiegenden Teil der gebührenrechtlichen Fachliteratur gibt es eine wesentliche Ausnahme vom Grundsatz nach § 17 Abs. 5 GebG: Wird ein relativ nichtiges Rechtsgeschäft (z.B. wegen Irrtums gem. § 871 ABGB, Arglist und Zwang gem. § 870 ABGB, laesio enormis gem. § 934 ABGB oder Fehlen der Geschäftsgrundlage) gerichtlich angefochten, findet § 17 Abs. 5 GebG keine Anwendung. Die erfolgreiche gerichtliche Anfechtung führe zur Beseitigung dieses Rechtsgeschäfts ex tunc und damit – aufgrund der engen formalrechtlichen Anknüpfung des Gebührenrechts - zum Wegfall der Gebührenschuld. Eine solcherart erfolgreiche Anfechtung sei ein rückwirkendes Ereignis i.S.v. § 295a BAO, das beim Eintritt rückwirkender Ereignisse eine Abänderung von Bescheiden (und damit auch Gebührenbescheiden) erlaubt.Achtsamkeit im Geschäftsverkehr
Beim Eingehen potenziell gebührenpflichtiger Rechtsgeschäfte sind Unternehmer:innen gut beraten, im Geschäftsverkehr auf die deutlich rigidere Natur des Gebührenrechts im Vergleich zum Zivilrecht Bedacht zu nehmen. Eine einmal entstandene Gebührenschuld fällt nur in eng definierten Einzelfällen rückwirkend wieder weg. Dies kann dazu führen, dass eine Rechtsgeschäftsgebühr entrichtet werden muss, auch wenn das zugrunde liegende Rechtsgeschäft nicht von wirtschaftlichem Erfolg gekrönt ist.Im Gegenteil könnte die nachträgliche Änderung einer rechtsgeschäftlichen Beziehung mitunter sogar zum Anfall einer zusätzlichen Rechtsgeschäftsgebühr führen. Etwa wenn diese im Wege eines (gebührenpflichtigen) außergerichtlichen Vergleichs erfolgt.
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