Gesellschafter-Verrechnungskonten: Verschärfte steuerliche Rahmenbedingungen ab 2027


Veröffentlicht: 
Ansprechperson(en): Karl Stückler, Viktoria Oberrader
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2027/28, das am 8.7.2026 vom Nationalrat beschlossen wurde, treten wichtige steuerliche Änderungen in Kraft. Steuerlich besonders im Fokus steht die Neuregelung zu Gesellschafter-Verrechnungskonten. Im Folgenden geben wir einen Überblick über diese Änderung und die praktischen Auswirkungen für Unternehmen und Gesellschafter:innen.

 

 

Was ändert sich bei Gesellschafter-Verrechnungskonten ab 2027?

Gesellschafter-Verrechnungskonten dienen in der Praxis regelmäßig der Erfassung finanzieller Beziehungen zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschafter:innen. Werden Gesellschafter:innen Mittel für private Zwecke (vorübergehend) zur Verfügung gestellt, wird der entsprechende Betrag oft als Forderung der Gesellschaft auf dem Verrechnungskonto ausgewiesen. Ob ein solcher Saldo steuerlich als fremdübliches Darlehen oder als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren ist, war bislang anhand der von Rechtsprechung und Verwaltung entwickelten Abgrenzungskriterien zu beurteilen.

Forderungen auf Gesellschafter-Verrechnungskonten blieben häufig über längere Zeiträume bestehen, ohne tatsächlich rückgeführt zu werden. Gleichzeitig hat die jüngere Rechtsprechung die Beurteilung einer verdeckten Ausschüttung verstärkt an der Bonität des:der Gesellschafters:in sowie dessen:deren Rückzahlungswillen und -möglichkeit ausgerichtet. In die Beurteilung wurde auch der Wert der Beteiligung des:der Gesellschafters:in an der Gesellschaft miteinbezogen. Dadurch ist die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung in der Praxis schwieriger geworden. Der Gesetzgeber sieht hierin ein erhöhtes Missbrauchs- und Gestaltungspotenzial, das mit der Neuregelung eingeschränkt werden soll.

 

 

Wie wird die Ausschüttungsfiktion konkret geregelt?

Als Reaktion hierauf wird mit dem Budgetbegleitgesetz 2027/28 in § 8 Abs. 2a KStG eine Ausschüttungsfiktion verankert. Demnach müssen Forderungen einer Kapitalgesellschaft gegenüber einem:r unmittelbar oder mittelbar beteiligten Gesellschafter:in oder einer ihm:ihr nahestehenden Person, wenn es sich dabei um eine natürliche Person handelt, spätestens bis zum Bilanzstichtag vollständig ausgeglichen werden. Alternativ sind diese bis zu diesem Zeitpunkt in ein steuerlich anzuerkennendes, fremdübliches Darlehen zu überführen. Voraussetzung dafür ist, dass das Darlehensverhältnis den Grundsätzen der Fremdüblichkeit entspricht. Erforderlich sind laut Gesetzeswortlaut insbesondere eine schriftliche Darlehensvereinbarung, eine fremdübliche Laufzeit, eine angemessene Verzinsung und Rückzahlungsverpflichtung, wobei die Kriterien in Gesamtbildbetrachtung auf Fremdüblichkeit untersucht werden und auch weitere Kriterien relevant sein können. Eine etwas zu geringe Verzinsung löst daher für sich genommen die Ausschüttungsfiktion nicht aus.

Die Bonität wird in dem Zusammenhang wohl auch als Kriterium zu berücksichtigen sein. In den Erläuterungen zum ursprünglichen Gesetzesentwurf wurde explizit festgehalten, dass der Wert der Beteiligung des:der Gesellschafters:in an der Gesellschaft, entgegen der bisherigen Rechtsprechung, außer Acht zu lassen ist. Eine solche Erläuterung fehlt in den Dokumenten des Ausschussberichts, die dem finalen Gesetz zugrunde gelegt wurden. Unseres Erachtens lässt sich daraus schließen, dass bei der Beurteilung der Bonität weiterhin der VwGH-Rechtsprechung unter Einbezug des Wertes der Beteiligung gefolgt werden kann.

 

 

Wann genau gilt eine Forderung als ausgeschüttet?

Werden bestehende Forderungen bis zum Bilanzstichtag weder zurückgeführt noch in ein steuerlich anzuerkennendes Darlehen umgewandelt, ordnet das Gesetz künftig eine Ausschüttungsfiktion an. Der zu diesem Zeitpunkt noch offene Forderungsbetrag gilt mit dem der Beschlussfassung über die Aufstellung des Jahresabschlusses folgenden Tag, spätestens aber 5 Monate nach dem Bilanzstichtag, als an den:die Gesellschafter:in ausgeschüttet und unterliegt der Kapitalertragsteuer. Für die Praxis bedeutet dies, dass der Stand des Gesellschafter-Verrechnungskontos einschließlich der bis zum Bilanzstichtag angefallenen Zinsen rechtzeitig ermittelt werden muss, um eine allenfalls entstehende Kapitalertragsteuer fristgerecht melden und abführen zu können.

Die Neuregelung erfasst sowohl unmittelbar als auch mittelbar beteiligte Gesellschafter:innen. Bei mittelbar beteiligten Gesellschaftern:innen ergeben sich die Rechtsfolgen systemlogisch durch eine stufenweise Zurechnung der Ausschüttung entlang der Beteiligungskette.

Die Ausschüttungsfiktion kommt nach der Neuregelung allerdings nur insoweit zur Anwendung, als die zum Bilanzstichtag bestehende Forderung, unabhängig von der Beteiligungshöhe, einen Betrag von EUR 50.000 übersteigt. Diese Bagatellgrenze wurde aus Gründen der Praktikabilität geschaffen.

Die Ausschüttungsfiktion des § 8 Abs. 2a KStG ist erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die im Kalenderjahr 2027 enden.

 

Was sollten Unternehmen jetzt konkret tun?

Die Neuregelung macht deutlich, dass Gesellschafter-Verrechnungskonten künftig stärker in den Fokus der Finanzverwaltung rücken werden. Unternehmen sollten daher bestehende Verrechnungskonten frühzeitig analysieren und offene Forderungen identifizieren. Ist ein Ausgleich bis zum Bilanzstichtag nicht vorgesehen, sollte rechtzeitig geprüft werden, ob eine Umwandlung in ein steuerlich anzuerkennendes Darlehen möglich und sinnvoll ist. Dabei ist besonders darauf zu achten, dass das Darlehen fremdüblich ausgestaltet wird und dies entsprechend dokumentiert sowie in weiterer Folge auch tatsächlich umgesetzt wird.

Hierbei sollten primär Verrechnungskonten über EUR 50.000 analysiert werden, die ausdrücklich von der Neuregelung betroffen sind. Allerdings sind auch niedrigere Verrechnungskontenstände gemäß allgemeiner steuerlicher Kriterien und der bereits bestehenden Rechtsprechung auf Fremdüblichkeit zu analysieren.

Einen Überblick dazu finden Sie hier: Gesellschafter-Verrechnungskonten: So kann das Risiko einer verdeckten Ausschüttung reduziert werden - BDO.

Darüber hinaus empfiehlt es sich, die laufende Verwaltung von Gesellschafter-Verrechnungskonten künftig intensiver zu überwachen. Insbesondere gegen Jahresende sollte der aktuelle Saldo einschließlich der angefallenen Zinsen zeitnah ermittelt werden, um gegebenenfalls noch vor dem Bilanzstichtag entsprechende Maßnahmen setzen zu können. Eine frühzeitige Abstimmung mit Ihrem:r Steuerberater:in kann helfen, ungewollte steuerliche Belastungen zu vermeiden.

 

 
  Autor: 
 
Stellnberger Simon
simon.stellnberger@bdo.at
+43 5 70 375 - 4297


 

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