Haben Sie die Mitteilungen für Honorarzahlungen gemäß 109a EStG sowie für Auslandszahlungen gemäß 109b EStG am Radar? Diese Mitteilungspflichten sind für Unternehmer:innen und Körperschaften von praktischer Relevanz. Um Fristversäumnisse und daraus resultierende finanzielle Konsequenzen zu vermeiden, empfiehlt sich eine sorgfältige Prüfung einer allfälligen Mitteilungspflicht sowie deren fristgerechte Umsetzung. In diesem Beitrag erhalten Sie einen kompakten Überblick über die jeweiligen Mitteilungspflichten und wichtige Hinweise zur Umsetzung.
• Leistungen aus selbstständiger Arbeit (z.B. aus vermögensverwaltender Tätigkeit oder aus freiberuflicher Tätigkeit von ausländischen Rechtsanwält:innen, Steuerberater:innen etc.)
• Vermittlungsleistungen (insbesondere im Zusammenhang mit inländischem Vermögen)
• Kaufmännische oder technische Beratung (bei physischer Ausübung der Beratung im Inland)
• Die Zahlungen an eine:n ausländische:n Leistungserbringer:in überschreiten nicht den Betrag von EUR 100.000.
• Es hat ein Steuerabzug gemäß § 99 EStG zu erfolgen (Einbehaltung und Abfuhr der Abzugssteuer in Österreich).
• Die Zahlungen werden an ausländische Körperschaften geleistet, die im Ausland einem Steuersatz von mindestens 13% unterliegen. In diesem Fall sollte in der Praxis zusätzlich von den ausländischen Körperschaften bestätigt werden, dass die Zahlungen auch dieser ausländischen Körperschaft wirtschaftlich zuzurechnen sind und keine Weiterverrechnung erfolgt.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Beurteilung einer Mitteilungspflicht gemäß § 109a und § 109b EStG sowie bei der Erstellung und fristgerechten Übermittlung der erforderlichen Mitteilungen.
1. Mitteilungspflicht gemäß § 109a EStG
Worum geht es?
Die Mitteilungspflicht umfasst Honorare und Vergütungen, die an selbstständig tätige Dritte außerhalb eines Dienstverhältnisses für bestimmte Leistungen geleistet werden. Ziel dieser Regelung ist die Sicherstellung der steuerlichen Erfassung dieser Einkünfte. Folgende Tätigkeiten sind von der Mitteilungspflicht betroffen:- Leistungen als Mitglied des Aufsichtsrats oder Verwaltungsrats
- Leistungen als selbstständige:r Bausparkassenvertreter:in oder selbstständige:r Versicherungsvertreter:in
- Leistungen als Stiftungsvorständ:in einer Privatstiftung
- Leistungen als Vortragende:r, Lehrende:r oder Unterrichtende:r, sofern keine nichtselbstständigen Einkünfte vorliegen.
- Leistungen als Kolporteur:in und Zeitungszusteller:in mit selbstständigen Einkünften
- Leistungen als Privatgeschäftsvermittler:in in Bezug auf Produkte des täglichen Bedarfs
- Leistungen als Funktionär:in von öffentlich-rechtlichen Körperschaften
- Sonstige Leistungen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrags erbracht werden und der Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 ASVG unterliegen.
Ausnahmen von der Mitteilungspflicht
Die Mitteilungspflicht entfällt in folgenden Fällen:- Das geleistete Nettoentgelt inklusive Reisekostenersätze für diese Leistungen überschreitet nicht EUR 900 im gesamten Kalenderjahr.
- Das geleistete Nettoentgelt inklusive Reisekostenersätze für jede einzelne dieser Leistungen beträgt nicht mehr als EUR 450.
Frist zur Übermittlung
Die Mitteilung gemäß § 109a EStG ist bis spätestens Ende Februar des Folgejahres an das zuständige Finanzamt zu übermitteln. Umfasst sind sämtliche relevanten Zahlungen des vorangegangenen Kalenderjahres.2. Mitteilungspflicht gemäß § 109b EStG
Worum geht es?
Die Mitteilungspflicht gemäß § 109b EStG betrifft Zahlungen ins Ausland, sofern diese für bestimmte inländische Leistungen getätigt werden. Ziel dieser Regelung ist es, mehr Transparenz für potenziell steuerpflichtige Einkünfte zu schaffen. Folgende Tätigkeiten sind erfasst:• Leistungen aus selbstständiger Arbeit (z.B. aus vermögensverwaltender Tätigkeit oder aus freiberuflicher Tätigkeit von ausländischen Rechtsanwält:innen, Steuerberater:innen etc.)
• Vermittlungsleistungen (insbesondere im Zusammenhang mit inländischem Vermögen)
• Kaufmännische oder technische Beratung (bei physischer Ausübung der Beratung im Inland)
Ausnahmen von der Mitteilungspflicht
In folgenden Fällen kann von einer Mitteilung abgesehen werden:• Die Zahlungen an eine:n ausländische:n Leistungserbringer:in überschreiten nicht den Betrag von EUR 100.000.
• Es hat ein Steuerabzug gemäß § 99 EStG zu erfolgen (Einbehaltung und Abfuhr der Abzugssteuer in Österreich).
• Die Zahlungen werden an ausländische Körperschaften geleistet, die im Ausland einem Steuersatz von mindestens 13% unterliegen. In diesem Fall sollte in der Praxis zusätzlich von den ausländischen Körperschaften bestätigt werden, dass die Zahlungen auch dieser ausländischen Körperschaft wirtschaftlich zuzurechnen sind und keine Weiterverrechnung erfolgt.
Frist zur Übermittlung
Die Mitteilung gemäß § 109b EStG ist ebenfalls bis spätestens Ende Februar des Folgejahres zu übermitteln und umfasst sämtliche relevante Auslandszahlungen des vorangegangenen Kalenderjahres.Gerne unterstützen wir Sie bei der Beurteilung einer Mitteilungspflicht gemäß § 109a und § 109b EStG sowie bei der Erstellung und fristgerechten Übermittlung der erforderlichen Mitteilungen.
Autoren:
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Francisco Lim |
Simon Stellnberger simon.stellnberger@bdo.at +43 5 70 375 - 4220 |
