Kein Vorsteuerabzug beim Krypto-Mining im Pool, sagt das BFG


Veröffentlicht: 
Ansprechperson(en): Roman Haller
Das Bundesfinanzgericht sieht im Pool-Mining keinen steuerpflichtigen Leistungsaustausch – das hat direkte Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug.

 

Was ist passiert?

In einem aktuellen Erkenntnis (20.5.2025, RV/5100186/2024) hat das Bundesfinanzgericht (BFG) ein in der Fachwelt viel diskutiertes Thema aufgegriffen: Wie ist das sogenannte „Pool-Mining“ umsatzsteuerlich einzuordnen? Konkret geht es um die Frage, ob Unternehmer:innen, die über einen Mining-Pool Rechenleistung einbringen und dafür Kryptowährungen erhalten, steuerbare und gegebenenfalls -pflichtige Umsätze erzielen und infolgedessen auch zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
Im entschiedenen Fall ging es um ein österreichisches Unternehmen, das ein Rechenzentrum für das Mining von Kryptowährungen betrieben und dabei keine eigene Blockchain-Verbindung hergestellt hat, sondern sich mehreren sogenannten Mining-Pools angeschlossen hat. Diesen stellte es Rechenleistung zur Verfügung und erhielt im Gegenzug regelmäßig Kryptowährungen – allerdings nicht direkt aus der Blockchain, sondern vom Pool-Betreiber.
 

Was ist Pool-Mining eigentlich?

Beim klassischen „Solo-Mining“ betreibt der Miner selbst einen vollständigen Knotenpunkt im Netzwerk (Full Node) und versucht, alleine Transaktionen zu verifizieren und neue Blöcke zu finden. Wird ein Block erfolgreich „geschürft“, erhält der Miner eine Belohnung (den sogenannten Block Reward).
Weil Solo-Mining aufgrund der hohen technischen Anforderungen schwierig handzuhaben ist, schließen sich viele Miner zu „Pools“ zusammen. Dabei stellt jede:r Teilnehmer:in einem Pool-Betreiber Rechenleistung zur Verfügung. Der Pool-Betreiber verteilt die Rechenaufgaben, bündelt die Ergebnisse und meldet – im Erfolgsfall – einen neuen Block an das Netzwerk. Die Belohnung erhält der Pool-Betreiber, der sie wiederum anteilig an die Teilnehmer:innen verteilt.
 

Der Streitfall: Verkauf von Rechenleistung – ja oder nein?

Die Betreiberin des Rechenzentrums argumentierte, sie habe durch die Bereitstellung ihrer Rechenleistung eine umsatzsteuerpflichtige Dienstleistung an die Pool-Betreiber erbracht. Diese hätten ihr im Gegenzug Kryptowährungen als Entgelt überwiesen. Weil sie als Unternehmerin handelte, machte sie den Vorsteuerabzug für ihre Anschaffungskosten – insbesondere für Strom und Hardware – geltend.
Das Finanzamt sah das anders: Es handle sich nicht um einen steuerbaren Umsatz, weil kein Leistungsaustausch stattgefunden habe. Zudem sei die Betreiberin im Netzwerk anonym geblieben – sie trat nicht als Validierungsstelle auf. Die Konsequenz: kein steuerbarer Umsatz, also auch kein Vorsteuerabzug.
Das Bundesfinanzgericht schloss sich dieser Auffassung an.
 

Das sagt das Bundesfinanzgericht

Das BFG kam zu einem klaren Schluss: Die Bereitstellung von Rechenleistung im Rahmen eines Mining-Pools ist keine umsatzsteuerbare Leistung, wenn kein:e individuelle:r Leistungsempfänger:in bestimmbar ist. Die wesentlichen Argumente:
  • Die Belohnung in Form von Kryptowährungen erfolgt nur im Erfolgsfall – sie ist ungewiss und abhängig vom Zufall.
  • Es gab keinen zivilrechtlichen Vertrag zwischen den Teilnehmer:innen und dem Pool-Betreiber. Zwar müssen beim Mining die Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert werden, das begründet laut BFG aber kein gegenseitiges Vertragsverhältnis im steuerrechtlichen Sinne.
  • Der Pool-Betreiber tritt nach außen als alleiniger Validierer auf. Teilnehmer:innen bleiben anonym – für das BFG ein weiterer Hinweis, dass kein individueller Leistungsaustausch vorliegt.
  • Auch mangels Rechnungslegung sei kein klassischer Leistungsaustausch gegeben. Die Zahlungen in Kryptowährung wurden automatisch verteilt.
Zusammenfassend sieht das BFG den Pool-Miner daher nicht als Unternehmer:in an, der:die Rechenleistung an bestimmbare Empfänger:innen verkauft, sondern als jemanden, der:die – wie ein Solo-Miner – originär Krypto-Mining betreibt. Wie beim Solo-Mining gäbe es daher keinen steuerbaren Ausgangsumsatz und ebenso wenig eine Vorsteuer-Abzugsberechtigung.
Der Pool-Betreiber habe seinerseits eine Dienstleistung an die Pool-Teilnehmer:innen erbracht, indem er u.a. Koordinationsleistungen erbracht und die Belohnung aufgeteilt habe – gegen Einbehaltung einer Gebühr von 1%.  

 

Was bedeutet das für Krypto-Miner?

Für Unternehmen, die Rechenleistung im Rahmen von Mining-Pools erbringen, ist die Entscheidung ein Warnsignal. Wer Vorsteuer geltend machen will, muss nachvollziehbar belegen können,
  • dass es einen individuell bestimmbaren Leistungsempfänger gibt,
  • dass ein echtes vertragliches Austauschverhältnis mit einem klar definierten Entgelt vorliegt
  • und dass die Leistungen dokumentiert und nach außen nachvollziehbar erbracht wurden – idealerweise dokumentiert durch Rechnungen bzw. Gutschriften und nachvollziehbare Transaktionen.
Wird der Ausgangsumsatz als Zurverfügungstellung von Rechenleistung qualifiziert, so muss dieser zudem der Umsatzsteuer unterworfen werden. Bei einem:r Unternehmer:in im Ausland als Leistungsempfänger:in geht freilich die Steuerschuld auf diesen über (Reverse Charge) und die Leistung ist dennoch ohne USt zu verrechnen.
Das alles ist im dezentralen und anonymen Umfeld der Kryptowährungen nicht selbstverständlich. Der Fall zeigt, dass klassische umsatzsteuerliche Konzepte wie „Leistungsaustausch“ und „Entgelt“ mit den Realitäten von Blockchain & Co. nicht immer vereinbar sind. In der Praxis dürften typische Fallkonstellationen eher dem vom BFG entschiedenen Fall ähneln, sodass aus momentaner Sicht keine VSt-Abzugsberechtigung besteht.

 

Ausblick: Der VwGH ist am Zug

Das BFG hat die Revision an den VwGH zugelassen – und eine Parteienrevision ist anhängig. Da sich der Verwaltungsgerichtshof bisher noch nicht zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Pool-Minings geäußert hat, könnte die anhängige Revision nun für Klarheit sorgen. Dabei wird entscheidend sein, wie der VwGH zu Fragen nach dem Vorliegen eines:r Leistungsempfängers:in sowie eines Leistungsaustausches in einer digitalen, anonymen Umgebung Stellung bezieht.

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