Kommunalsteuerbefreiung einer Ausbildungswerkstätte?


Veröffentlicht: 
Ansprechperson(en): Daniela Sperz
In seinem Erkenntnis vom 25.2.2026 (VwGH Ra 2023/15/0030) hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage der Kommunalsteuerbefreiung bei einem Verein, der eine Kfz-Reparaturwerkstätte zur Ausbildung von Jugendlichen mit dem Ziel ihres (Wieder-)Einstiegs in den Arbeitsmarkt betreibt, befasst.
 

Der Sachverhalt

Ein Verein, dessen Ziel in der Förderung des (Wieder-)Einstiegs in den Arbeitsmarkt von Jugendlichen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres besteht, betreibt eine Kfz-Reparaturwerkstätte zu Ausbildungszwecken. Die Tätigkeit des Vereins richtet sich an Jugendliche, die an psychischen und sozialen Defiziten leiden (etwa Probleme im familiären oder sozialen Umfeld, Sprachschwierigkeiten, Schulden, Suchterfahrungen oder strafrechtlichen Verurteilungen). Es werden ausschließlich jene Jugendliche als Lehrlinge in den Bereichen Kraftfahrzeugtechnik, Karosseriebau und Lackiertechnik ausgebildet, die vom Land als Fördergeber ausgewählt und dem Verein zugewiesen wurden. Für die Jugendlichen besteht die Möglichkeit, ihre Ausbildung mit der Ablegung der Lehrabschlussprüfung abzuschließen.
Der Gemeinderat setzte hinsichtlich der Tätigkeit des Vereins mit Bescheid Kommunalsteuer fest. Dagegen erhob der Verein eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht.
Strittig war im konkreten Fall, ob die Qualifizierung von Jugendlichen, die nicht behindert, sondern „lediglich“ lernschwach sind, unter den Begriff „Jugendfürsorge“ fällt und ob der Kfz-Werkstätten-Betrieb als Gewerbebetrieb oder als befreiter unentbehrlicher Hilfsbetrieb zu beurteilen ist.
 

Rechtliche Grundlagen

Von der Kommunalsteuer befreit sind gem. § 8 Z 2 KommStG Rechtsträger, soweit sie mildtätigen und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge dienen.

Die Befreiung greift allerdings nur, soweit die wirtschaftliche Aktivität als „unentbehrlicher Hilfsbetrieb“ im Sinne der Bundesabgabenordnung (§ 45 Abs. 2 BAO) zu qualifizieren ist. Nach § 45 Abs. 2 BAO gilt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb als ein zur Erreichung des begünstigten Zweckes unentbehrlicher Hilfsbetrieb - auch als „Zweckverwirklichungsbetrieb“ bezeichnet -, wenn er 3 Voraussetzungen erfüllt. Erstens muss er in seiner Gesamtrichtung auf die Erfüllung der begünstigten Zwecke eingestellt sein. Zudem dürfen die genannten Zwecke nicht anders als durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreichbar sein. Und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb darf mit abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als dies zur Erfüllung der Zwecke unvermeidbar ist.
 

Die Entscheidung des VwGH: Jugendfürsorge iSd § 8 Z 2 KommStG

Der VwGH hat bestätigt, dass ein Verein, der eine Kfz Reparaturwerkstätte mit sogenannten „integrativen Lehrplätzen“ betreibt, von der Kommunalsteuer befreit ist:
Dem Gemeinderat ist zwar darin beizupflichten, dass eine reine Lehrlingsausbildung grundsätzlich nicht unter den Begriff der Jugendfürsorge gemäß § 8 Z 2 KommStG fällt. Allerdings hat der VwGH bereits in einer Entscheidung aus 2019 klargestellt, dass, soweit sich arbeitsmarktpolitische Maßnahmen an „Jugendliche“ richten, sie Teil der Jugendfürsorge sein können (vgl. VwGH 28.5.2019, Ra 2018/15/0030, mwN). Im Bereich der steuerlichen Begünstigungsbestimmungen sind auch Personen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres der „Jugend“ zuzuordnen.

Der Verein unterstützt Jugendliche bis zum vollendeten 27. Lebensjahr, die aufgrund psychischer oder sozialer Probleme – etwa familiärer Schwierigkeiten, Schulden, Sprachprobleme, Suchterfahrung oder Vorstrafen – am regulären Arbeitsmarkt (noch) nicht einsetzbar sind. Ziel ist ihre berufliche (Wieder-) Eingliederung. Deshalb liegt gerade keine bloße Lehrlingsausbildung vor, sondern ein gemeinnütziges Beschäftigungsprojekt zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt, das sich an psychisch oder sozial beeinträchtigte Jugendliche richtet.

Der Verein widmet sich gemeinnützigen Aktivitäten im Bereich der Jugendfürsorge und unterhält zur Umsetzung dieser Tätigkeit einen Geschäftsbetrieb, der sowohl durch Entgelte für erbrachte Leistungen als auch durch öffentliche Fördermittel finanziert wird. Dies ist im konkreten Fall nicht schädlich, weil es sich um einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb iSd § 45 Abs. 2 BAO handelt.
 

Fazit:

Für gemeinnützige Organisationen zeigt die Entscheidung einmal mehr, dass wirtschaftliche Aktivitäten steuerlich begünstigt bleiben können, wenn sie unmittelbar der Verwirklichung des gemeinnützigen Zwecks dienen und keine reine Einnahmenquelle darstellen.

Ansprechperson(en)

Daniela Sperz ist Expertin für steuerliche Fragen rund um Gemeinnützigkeit, Non-Profit-Organisationen, Vereine, Stiftungen und Körperschaften öffentlichen Rechts.