Kryptowerte im Fokus der Finanzverwaltung


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Wer bislang auf die ordnungsgemäße Deklaration in der Einkommensteuererklärung vergessen hat, sollte jetzt dringend handeln. 

Mit 1.1.2026 ist als Teil des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2025 das Krypto-Meldepflichtgesetz (Krypto-MPfG, BGBl. I. Nr. 96/2025) in Kraft getreten. Hintergrund ist die EU-Richtlinie DAC 8, die einen automatischen Informationsaustausch über Krypto-Assets bzw. Transaktionen zwischen Steuerbehörden vorsieht. Ziel ist es, Steuerhinterziehung und -vermeidung im Bereich von Krypto-Assets zu bekämpfen und die Steuertransparenz deutlich zu erhöhen. 
 

Wesentliche Eckpunkte des Krypto-Meldepflichtgesetzes in Österreich

Mit der EU-Richtlinie DAC 8 und deren Umsetzung in Österreich durch das Krypto-MPfG wird die steuerliche Transparenz von Investments in Kryptowerten massiv erhöht. Es wird ein automatischer Informationsaustausch über Krypto-Assets zwischen den teilnehmenden Ländern etabliert, vergleichbar mit dem bereits bestehenden automatischen Informationsaustausch von Finanzkonten. Neben den EU-Mitgliedstaaten haben sich bereits zahlreiche Drittstaaten verpflichtet, am Informationsaustausch teilzunehmen. Eine aktuelle Länderliste jener OECD-Jurisdiktionen, die dem automatischen Informationsaustausch über Krypto-Assets zugestimmt haben, finden Sie hier: Jurisdictions committed to implement the Crypto-Asset Reporting Framework (CARF) (Stand: 4.12.2025). Im Unterschied zum automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten haben auch die Vereinigten Staaten zugesagt, ab 2029 am Informationsaustausch teilzunehmen. 

Das Gesetz verpflichtet Anbieter von Kryptodienstleistungen (insbesondere Krypto-Börsen, Broker und Wallet-Provider) zur umfassenden Identifikation ihrer Kund:innen sowie zur jährlichen Meldung steuerlich relevanter Kryptotransaktionen an die jeweils lokale Finanzverwaltung. Die Pflicht zur Meldung in Österreich trifft Anbieter von Kryptodienstleistungen, die entweder nach der Markets in Crypto-Assets Regulation-Verordnung (MiCA-VO) zugelassen sind oder solche, die zwar nicht der MiCA-VO unterliegen, aber Kryptodienstleistungen anbieten. Kryptodienstleistungen umfassen z.B. die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kund:innen, den Tausch von Kryptowerten gegen Geld oder andere Kryptowerte sowie den Betrieb von Handelsplattformen für Kryptowerte. 

Die Sorgfaltspflichten der meldepflichtigen Anbieter lehnen sich an den Common Reporting Standard für Finanzkonten (in Österreich umgesetzt durch das Gemeinsame Meldestandard-Gesetz) an und beinhalten vor allem die Einholung und Überprüfung einer Selbstauskunft zur Feststellung der steuerlichen Ansässigkeit.
 

Welche Daten werden gemeldet? 

Informationen zur meldepflichtigen Person: Name, Adresse, Ansässigkeitsstaat(en), Tax Identification Numbers/TIN(s), bei natürlichen Personen auch Geburtsdatum bzw. Geburtsort
Informationen zum meldenden Anbieter: Name, Adresse, TIN(s), individuelle Identifikationsnummer und LEI (sofern vorhanden)

Außerdem werden pro meldepflichtigem Kryptowert transaktionsbezogene Informationen übermittelt, insbesondere:
  • Vollständiger Name der Art des Kryptowerts (nicht nur Ticker)
  • Bei Erwerb oder Veräußerung gegen FIAT der gezahlte/erhaltene Gesamtbruttobetrag, die Gesamtzahl der Einheiten und die Zahl der Transaktionen
  • Bei einem Tausch gegen andere Kryptowerte, bei Massenzahlungstransaktionen und bei Übertragungen an/durch den:die meldepflichtige:n Nutzer:in den aggregierten beizulegenden Marktwert, die Gesamtzahl der Einheiten sowie die Zahl der Transaktionen
  • Im Fall von Übertragungen an Distributed-Ledger-Adressen, von denen nicht bekannt ist, dass sie mit einem Anbieter von Dienstleistungen oder einem Finanzinstitut verbunden sind (externe Wallet-Adressen), den aggregierten beizulegenden Marktwert und die Gesamtzahl der Einheiten.

Der Meldezeitraum ist das Kalenderjahr. Die Meldung hat jeweils bis 31. Juli des Folgejahres elektronisch an die jeweilige lokale Finanzbehörde, in Österreich an das BMF, zu erfolgen. Die erste Meldung für den Meldezeitraum 2026 ist somit bis spätestens 31.7.2027 einzureichen.
 

Steuerliche Auswirkungen für Kryptoanleger:innen und Investor:innen

Die Steuerpflicht für Einkünfte aus Kryptowährungen des sogenannten Neuvermögens (Anschaffungen nach dem 28.2.2021) ist bereits seit 1.3.2022 in Kraft. Folglich unterliegen Einkünfte aus Kryptowährungen von Neuvermögen gemäß § 27b EStG dem besonderen Steuersatz von 27,5%. Für Nutzer:innen von Kryptoplattformen mit Zulassung in Österreich besteht kein zusätzlicher Handlungsbedarf, wenn der Anbieter die Kapitalertragsteuer einbehält und an das Finanzamt abführt. Die Kapitalertragssteuerpflicht der Nutzer:innen gilt dadurch als abgegolten.

Anleger:innen, die Kryptowährungen bei ausländischen Wallet-Anbietern halten bzw. auf ausländischen Kryptobörsen sowie Plattformen handeln, sind jedoch verpflichtet, ihre Einkünfte aus Kryptowährungen in der persönlichen Steuererklärung zu deklarieren.

Die neuen Regelungen führen zu einer erheblichen Ausweitung der behördlichen Informationsgrundlagen. Durch die internationalen Meldepflichten auf Grundlage des Crypto-Asset Reporting Frameworks erhält das österreichische Finanzamt künftig auch Informationen aus dem Ausland über Kryptowährungen und digitale Vermögenswerte von in Österreich Steuerpflichtigen. Das bedeutet in der Praxis: 
  • Kryptotransaktionen werden für das Finanzamt transparent und nachvollziehbar.
  • Abweichungen zwischen gemeldeten Daten und den in der Steuererklärung deklarierten Einkünften sind einfach erkennbar.
  • Unvollständige oder fehlende Angaben bergen ein hohes Risiko für finanzstrafrechtliche Konsequenzen.
 

Unsere Empfehlung: Vollständige Dokumentation und Deklaration von Kryptoeinkünften

Einkünfte aus Kryptowährungen müssen vollständig, korrekt und nachvollziehbar in der Steuererklärung erfasst werden. Eine saubere und proaktive Dokumentation aller Kryptotransaktionen ist entscheidend, um Steuernachzahlungen und Strafen zu vermeiden. 
 

Jetzt handeln – bevor die Daten dem Finanzamt vorliegen

Investor:innen, die in der Vergangenheit Einkünfte aus Kryptowährungen nicht oder nicht vollständig erklärt haben, sollten das Jahr 2026 nutzen, um etwaige Versäumnisse der Vergangenheit zu bereinigen. Dabei kann gegebenenfalls auch eine freiwillige Offenlegung oder Selbstanzeige sinnvoll sein. Wichtig: Eine Selbstanzeige wirkt nur dann strafbefreiend, wenn sie rechtzeitig eingebracht wird - also bevor das Finanzamt von den nicht versteuerten Kryptoeinkünften Kenntnis erlangt. Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine ernstzunehmende Straftat, die bei Bekanntwerden mit empfindlichen Strafen geahndet wird.
 

Zusammenfassung

Die EU-Richtlinie DAC 8 sowie deren Umsetzung in Österreich durch das Krypto-Meldepflichtgesetz markieren einen Wendepunkt im Umgang mit Einkünften aus Krypto-Assets. Kryptotransaktionen, die bislang über ausländische Kryptobörsen bzw. -wallets abgewickelt wurden und für die österreichische Finanzverwaltung häufig nicht nachvollziehbar oder einsehbar waren, werden künftig automatisiert gemeldet. Die ersten Meldungen über Transaktionen und Krypto-Assets erfolgen im Jahr 2027 und beziehen sich auf die Daten des Jahres 2026. Dadurch werden Informationen für die Steuerbehörden transparent und nachvollziehbar. Sollten bislang Erträge angefallen und nicht in der Einkommensteuererklärung deklariert worden sein, empfehlen wir, die Zeit zu nutzen und die Vergangenheit zu bereinigen. Eine Meldung im Jahr 2027 hat auch Indizwirkung für die Vergangenheit.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Analyse Ihrer Kryptotransaktionen und Krypto-Assets sowie bei der steuerlich korrekten Behandlung in der Steuererklärung.
 

Ansprechperson(en)

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